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Menschenrechte, Minderheitenschutz und der Nationalstaat im KSZE-Prozeß | APuZ 47/1994 | bpb.de

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APuZ 47/1994 Die humanitäre Intervention Menschenrechte, Minderheitenschutz und der Nationalstaat im KSZE-Prozeß Entwicklungsförderung im Völkerrecht

Menschenrechte, Minderheitenschutz und der Nationalstaat im KSZE-Prozeß

Ludger Kühnhardt

/ 27 Minuten zu lesen

Zusammenfassung

Die KSZE hat eine wesentliche Rolle bei der Zähmung des Ost-West-Konfliktes gespielt. Der klugen Konzeption ihres Ansatzes war es zu danken, daß die Menschenrechtsproblematik als integraler Bestandteil der internationalen Tagesordnung etabliert werden konnte. In der postkommunistischen Umbruchsphase haben Minderheitenprobleme die früheren Menschenrechtsdebatten abgelöst beziehungsweise ihnen eine neue Richtung gegeben. Die internationalen politischen Ansätze zur Befriedung von Minderheitenkonflikten, auch im Rahmen der KSZE, sind bislang eher unzulänglich geblieben. Der Beitrag weist darauf hin, daß eine Klärung von Begriffen und von Prioritäten im Verhältnis von Menschenrechten, Minderheitenrechten und Selbstbestimmungspostulaten notwendig ist, um den neuen Konflikten allein schon analytisch zu begegnen. Dabei eröffnen sich aus politiktheoretischer Sicht Dilemmata, die der Beitrag analysiert.

i.

Die „Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa“ (KSZE) hat eine ebenso beachtete wie beachtliche Rolle in jenen Prozessen gespielt, die zur Auflösung der Ost-West-Gegensätze und zur inneren Zerrüttung und Auflösung der kommunistischen Einparteiendiktaturen in Osteuropa geführt haben Zwischen 1975 und der in Helsinki vollzogenen Unterzeichnung der KSZE-Schlußakte und 1990, der Verkündigung der „Pariser Charta für ein neues Europa“, liegen die Jahre eines einzigartigen Erfolges der KSZE. Faktisch waren es Jahre, in denen sich Ereignisse an Ereignisse reihten, sich wie Steinchen zu einem Mosaik zusammenfügten. Der Erfolg, den 1975 noch kaum einer für möglich gehalten hatte und der in der Weise, wie er sich bis 1990 faktisch einstellte, noch weniger vorhergesehen werden konnte, weckte neue, weitergehende Hoffnungen in bezug auf die Fähigkeit der KSZE, Mechanismen und Strukturen zu schaffen, die das „neue Europa“ konsolidieren und stabilisieren würden.

Die Erfahrungen in der europäischen Politik seit 1990 sind indessen eher gemischt. Zum einen gibt es neue Entwicklungen hin zur Verankerung von rechtsstaaatlichen Strukturen in einer Reihe der postkommunistischen Länder; vieles aber bleibt in vielen, wenn nicht in fast allen Ländern dieser Staatengruppe im Übergang. Zum anderen sind alt-neue Konflikte aufgebrochen, die vor allem mit Phänomenen des Nationalismus und mit Fragestellungen der Minderheitenproblematik zu tun haben; nicht alle Probleme dieser Kategorie haben eine internationale Dimension angenommen wie der Krieg im ehemaligen Jugoslawien.

Das Hauptaugenmerk „des Westens“ während der Jahre 1975 bis 1990 war auf die Problematik der Menschenrechte und ihrer Verwirklichung in den kommunistischen Einparteiendiktaturen gerichtet.

Seit 1990 scheint sich der Hauptakzent der Besorgnis in bezug auf den inneren, politisch-moralischen Entwicklungsprozeß in den postkommunistischen Staaten von der Menschenrechts-auf die Minderheitenschutzfrage verlagert zu haben. Ist die KSZE in der Lage, diese Thematik in ähnlicher Weise aufzugreifen, zu Lösungen in den diversen Einzelfällen beizutragen und dadurch ihr eigenes Profil als Ordnungskraft im „neuen Europa“ zu schärfen? Die Beantwortung dieser Frage setzt voraus, systematische und prinzipielle Erkenntnisse über den Charakter der Phänomene zu gewinnen, um die es geht. Erst dann kann beurteilt werden, ob und inwieweit die KSZE den politischen Rahmen abgeben kann, um auch in Konflikten schlichtend einzuwirken, die aus neuen Menschenrechts-bzw. Minderheitenproblemen erwachsen. Dabei spielen die Probleme der Menschenrechte und des Minderheitenschutzes keine absolute normative und abstrakte Rolle. Sie müs•sen vielmehr auch in ihrem gesamtpolitischen und strategischen Kontext erörtert werden, der vor 1990 ein anderer war als seither. Die Garantie der Menschenrechte gehört zu den selbstverständlichsten und zentralsten Forderungen an jeden demokratischen Staat. Demokratische Herrschaft rechtfertigt sich in besonderer Weise dadurch, daß sie • Menschenrechte schützt und allen Bürgern des Gemeinwesens ermöglicht.

Die Existenzberechtigung des zeitgenössischen Staates hängt geradezu ab von dem Einhaltungsgrad der Menschenrechte. So lautet die gewöhnliche Vorstellung der meisten Bürger in Demokratien, wenn sie nach ihren Erwartungen an den Staat und seine Institutionen befragt werden. Menschenrechtliche Ansprüche sind Bürgerrechte unter den Maximen der freiheitlich verfaßten Ordnung und insofern legitim. Sie sind aber nicht einfach Kampfrechte des einzelnen gegen den Staat oder Selbstverwirklichungspostulate des Individuums als Mittelpunkt der Freiheitsidee. Menschenrechte sind zugleich mehr und zugleich weniger oder präziser: Sie verweisen auf transpolitische Dimensionen unserer Existenz, auf anthropologi11 sehe, philosophische und religiöse Vorstellungen und Glaubensbekenntnisse, und sie werden lebendig nur unter den Bedingungen eines komplexen und zuweilen kompliziert gestalteten Rechtssystems

II.

Die Idee der Menschenrechte in ihrer heutigen Gestalt ist in der politischen Philosophie Europas und Nordamerikas entstanden und dort im 18. Jahrhundert zum Durchbruch gelangt. Seit der Antike kreist das staatsphilosophische Denken um die Frage nach der Freiheit des einzelnen. Im politischen Ringen geht es seit ebenso langer Zeit darum, inwieweit die Herrschaftsansprüche der Regierenden gegenüber ihren Untertanen gelten. Erst in einer langwierigen Entwicklung begannen diese beiden Linien menschlicher Existenzdeutung und machtpolitischen Handelns auseinanderzugehen

Die Magna Charta von 1215, dem englischen König Johann ohne Land von den einflußreichen Großen des Landes abgerungen, war ein erster Schritt auf dem Weg zur Begrenzung politischer Herrschaft und zur Sicherung rechtsstaatlicher Prozeduren bei der Verfolgung einzelner Menschen. Sie war aber noch kein Menschenrechtspaktin dem Sinne, wie wir dies heute verstehen. Die antike Philosophie hatte die Sklaverei noch für einen naturgegebenen Zustand gehalten. Das Christentum schlug seit seiner weltwandelnden Botschaft von der Gottesebenbildlichkeit aller Menschen ein neues Kapitel in der Geschichte der Ethik auf. Die Würde des Menschen wurde theologisch begründet. Sie ist nach christlicher Auffassung von Gott gegeben und entzieht sich daher der Verfügung des Menschen. Aus theologischen Überlegungen, aber ebenso aus anthropologischen und biologischen Einsichten entwickelte sich der Gedanke, daß dem Menschen von Natur aus Rechte zukommen müssen. Aber aus dieser sozial-ethisch tiefgreifenden Erkenntnis wurde keine politisch wirksame Folgerung gezogen. Gewiß: Man gelangte zu der Position, daß dem Menschen seine Rechte zwar verweigert, nicht aber genommen werden könnten, da sie ihm wesenseigen zustehen. Diese Grundansicht immunisierte die natürlichen Rechte vor einer allgemeinen und gänzlichen Verfügung durch die Machtansprüche anderer Menschen. Sie gab der Idee der Menschenwürde ihre tiefste ethische Wurzel. Aber sie blieb lange Zeit hinweg politisch folgenlos.

Es bedurfte der Säkularisierung des Naturrechts durch die Philosophen der Aufklärung und der Überwindung des politischen Absolutismus, um die Idee der Menschenrechte zu einer politisch wirkungsvollen Größe werden zu lassen. Theoretisch wurde das aufklärerische Naturrechtsdenken des Engländers John Locke (1632-1704) besonders nachhaltig wirksam. Er sah die Existenz des Staates nur dann als gerechtfertigt an, wenn dieser die natürlichen Rechte des Menschen sichere. Locke nannte als solche Leben, Freiheit und das Recht auf Eigentum. Er dachte die Menschenrechte als naturgegeben, dem Staat vorausgehend, angeboren und unwiderrufbar. Zugleich stellte er eine unauflösbare Beziehung zwischen den natürlichen und angeborenen Rechten des Menschen und der Pflicht des Staates zur Sicherung dieser Rechte her. Locke wollte nicht den autonomen, geradezu anarchischen Menschen der Freiheit, sondern sein Zielbild war der verantwortungsbewußte Bürger, dessen unveräußerliche Rechte im Rechtsstaat geschützt werden, wodurch dieser wiederum seine Existenzberechtigung erhält.

Praktisch entfaltete die Menschenrechtsidee ihre große politische Wirkung seit den Revolutionen des späten 18. Jahrhunderts. Während das Ideal der Menschenrechte in der Französischen Revolution allerdings noch weitgehend rhetorisch blieb und zunächst von den Diktatoren der Jakobinerherrschaft, später dann vom neuen Imperator Napoleon mit Füßen getreten wurde, gelang die verfassungspolitische und staatsrechtliche Verankerung der Menschenrechte erstmals und dauerhaft in den Vereinigten Staaten Die Unabhängigkeitserklärung von 1776 klang wie die popularisierte Version der Philosophie John Lockes. Die Verfassung von 1788 und die in den ersten zehn Zusatzartikeln niedergelegten Menschenrechte sorgten für eine rechtsstaatliche Garantie der hehren moralischen Postulate im neuen Staat der Amerikaner. Daß noch im 19. Jahrhundert die Sklaverei anhielt und das Wahlrecht für Frauen erst im 20. Jahrhundert eingeführt wurde, ist mehr als nur ein Schönheitsfehler. Es sind Zeichen der ungleichen und ungerechten Strukturen jener Zeit, aber es sind keine Gegenbeweise gegen die frühzeitige verfassungsmäßige Verbürgung der Menschenrechte in den USA.

Menschenrechte wurden und werden in der Tradition von John Locke bis heute im liberalen angelsächsischen Denken wesentlich als Rechte im Staat, als durch den Staat zu schützende politische Rechte begriffen. Es sind vor allem Abwehrrechte gegenüber Eingriffen des Staates in das Leben seiner Bürger. Es sind aber im Laufe der Zeit immer stärker auch Anspruchsrechte des einzelnen an den Staat geworden, Forderungen im Rahmen des Rechts-und vor allem des sozialen Wohlfahrt. taates. Dabei ist es oftmals zu Kontroversen über die angemessene Gewichtung und die Setzung verbindlicher Prioritäten gekommen

III.

Besondere Zuspitzung erfuhr dieser Konflikt im Zeichen der ideologischen Auseinandersetzungen zwischen Liberalismus und Sozialismus und während des geistig-politischen und machtpolitischen Gegensatzes von Demokratie und Diktatur zur Zeit der kommunistischen Regime nach dem Muster der Sowjetunion. Für sie galten Menschenrechte nur als vom Staat gewährte -und mithin jederzeit wieder entziehbare -Rechte, deren Auftrag an den einzelnen darin liege, das Ziel des vollendeten Sozialismus voranzubringen.

Aber Grenzen der Menschenrechtsdurchsetzung blieben bestehen, vor allem außerhalb Europas, bald aber auch wieder in Europa. 1948 war es im Rahmen der neubegründeten Vereinten Nationen zur Verabschiedung einer ersten weltweiten Menschenrechtserklärung gekommen Angehörige aller Kulturkreise hatten der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte zugestimmt -mit Ausnahme der Sowjetunion und einiger ihrer Verbündeter, Saudi-Arabiens und Südafrikas. Apartheid und die strenge Auslegung islamischer Staatspflichten sollten die Völkergemeinschaft bis in die Gegenwart beschäftigen, die Kontroversen mit den kommunistischen Grundauffassungen währten bis zum revolutionären Sturmjahr 1989.

In den sechziger Jahren war es im Rahmen der Vereinten Nationen zu einem völkerrechtlichen Kompromiß gekommen, indem zwei internationale Pakte verabschiedet wurden, die jedem Lager seine Auslegung ermöglichten. Im ersten Pakt wurden die grundlegenden politischen und bürgerlichen Freiheiten postuliert, die zur Wesensbasis der Menschenrechtsidee gehören; in einem zweiten Pakt wurden soziale, wirtschaftliche und kulturelle Rechte niedergelegt, die den kommunistischen Ländern und vielen Staaten der Dritten Welt wichtiger schienen. Die westlichen Demokratien wiesen immer wieder darauf hin, daß es sich bei der ersten Kategorie um unveräußerliche Rechte handele, die von jedem Staat zu jeder Zeit gegenüber jedem Bürger garantiert werden müßten, während die zweite Kategorie von Verwirklichungsbedingungen abhänge, die von Land zu Land verschieden seien. Zum Teil handelt es sich dabei auch einzig um sozialpolitische Forderungen, die einer anderen Rechtskategorie entspringen als die natürlichen politischen Freiheitsrechte des Bürgers im Staat

Seit dem Zusammenbruch der kommunistischen Regime und der Diskreditierung der Ordnungsideen, die sie getragen haben, sind die ideologisch überspitzten Menschenrechtskontroversen zurückgegangen. In den Vordergrund haben sich im weltweiten Zusammenhang zwei Kontroversen geschoben: Die eine betrifft die Frage neuer, kollektiver Kategorien von Menschenrechten, die andere berührt die Problematik einer universellen Verbindlichkeit der Menschenrechtsidee im Angesicht der Vielfalt der Weltkulturen. Im Bereich der ersten Diskussion versuchen Vertreter der südlichen Hemisphäre, aber auch „progressive“ Menschenrechtsverfecnter des Nordens, so-genannte Solidarrechte in den universellen Menschenrechtsbegriff aufzunehmen. Dazu gehören in erster Linie das Recht auf Frieden, das Recht auf Entwicklung und das Recht auf eine saubere Umwelt. Wenngleich es sich dabei um ehrenwerte und gewichtige politische Ziele handelt, so ist doch umstritten geblieben, ob es sich bei diesen kollektiven Zielen um eine gleichartige Kategorie von Rechtsansprüchen handeln kann wie bei den individuellen politischen Rechten Die postulierten Solidarrechte sind ausnahmslos Ausdruck kollektiver Zustände und setzen aktives politisches Handeln voraus, wobei ein Scheitern stets eingeschlossen ist. Für die Philosophie der Menschenrechtsidee aber war es stets zentral, daß Menschenrechte moralische und rechtlich einklagbare Rechte eines jeden einzelnen Menschen sein müssen, die zu jeder Zeit in jedem Staat einzulösen beziehungsweise einzuhalten sind.

Die zweite, eher zunehmende Kontroverse um einen weltweiten Menschenrechtsschutz berührt das kulturelle Selbstverständnis einiger Kulturkreise und die Frage, ob aus unterschiedlichen kulturellen Traditionen das Recht auf eine jeweils spezifische Interpretation der Menschenrechte abgeleitet werden kann. Strittig sind vor allem die Auffassungen, die orthodoxe Vertreter islamischer Länder vortragen. Sie meinen, die Menschenrechtsidee sei eine Art christlicher Missionsidee und unvereinbar mit dem Pflichtenkodex des strenggläubigen Muslim. Dahinter stehen in der Tat unterschiedliche Auffassungen in der Frage, ob der Mensch sein eigener Gesetzgeber in den Belangen der Politik und des Staates sein dürfe oder nicht. Vielfach aber dient die orthodoxe islamische Auffassung, die diese Frage mit dem Verweis auf die islamischen Rechtstraditionen verneint, als Vorwand für den Schutz politischer Machtansprüche und Privilegien integristischer islamischer Gruppierungen.

Nicht weniger kontrovers scheinen die Interpretationsdifferenzen mit der Volksrepublik China. Auf der ersten Weltmenschenrechtskonferenz im Sommer 1993 in Wien kamen diese zum Austrag, als China die Anwesenheit des Dalai Lama, des mit dem Friedensnobelpreis ausgezeichneten Ober-hauptes der tibetischen Buddhisten, mit dem Argument ablehnte, dies führe zu einer Verurteilung der Politik der Volksrepublik China. Sie werde sich westlichen Menschenrechtsinterpretationen nicht beugen. Die dahinterstehenden geistig-politischen wie machtpolitischen Kontroversen werden ihre Rolle in der internationalen Politik und im Ringen um das Völkerrecht auch noch während des 21. Jahrhunderts spielen. Dabei geht es um nichts weniger als um die Frage, ob ein einheitlicher ethischer Dialog zwischen allen Völkern möglich bleiben wird oder ob er einem kulturellen Relativismus und einer Regionalisierung von Völkerrechtsregeln weichen muß

IV.

Die Menschenrechtsproblematik hat sich zumindest derzeit aus dem europäischen Kontext herausverlagert und ist zu einem internationalen, globalen Thema geworden. Parallel dazu ist die Bedeutung der KSZE, in den damit verbundenen Fragen Position zu beziehen und Lösungsperspektiven aufzuzeigen, geschwunden. Zwar bleibt auch in der postkommunistischen Zeit der dauerhafte Schutz stabiler Rechtsstaatlichkeit in verschiedenen postkommunistischen Ländern Europas ein Gegenstand der Sorge, aber die KSZE hat sich in den seit 1990 ausgebrochenen Konflikten eher mit der Frage befassen müssen, inwieweit Minderheitenschutz und Nationalitätenprobleme im überstaatlichen, kooperativen Rahmen geregelt werden können. Viele der nachkommunistischen Konflikte traten relativ überraschend auf und erreichten die Staatengemeinschaft Europas unvorbereitet. Viele Gegenreaktionen mußten daher als hilfloses Unterfangen erscheinen. Inmitten von konkreten Gewaltausbrüchen, vor allem im zerfallenden Jugoslawien, schienen alle internationalen Bemühungen diskreditiert: Wo Krisenmanagement nach vorbeugenden Maßnahmen suchte, forderten die Krisen ihre Opfer hier und jetzt. Dabei tauchten aber auch konzeptionelle Probleme und Spannungen auf, die auf das Krisenmanagement einwirkten. Beim Einsatz für die individuellen Menschenrechte im Zeitalter kommunistischer Einparteiendiktaturen war es leicht, im Westen und gemeinsam mit den betroffenen Dissidenten und Bürgerrechtlern Konsens darüber herzustellen, worum es ging und wofür beziehungsweise wogegen man sein sollte. Daraus erwuchs der diplomatisch kluge, komplexe Ansatz der KSZE, in deren Rahmen das Menschenrechtsanliegen integraler Bestandteil einer mehrschichtigen und mehrstufigen Kooperations-und Konfliktzähmungsstrategie wurde.

Wie aber sollte man die Minderheitenproblematik, die Frage nach Nationalitätenschutz und kollektivem Selbstbestimmungsrecht interpretieren? War jeder Volksanspruch auf Sezession und Eigenstaatlichkeit schon deshalb gerechtfertigt, bloß weil er artikuliert wurde? Oder war er nur deshalb ungerechtfertigt, weil er zu Problemen mit dem bisherigen Einheitsstaat und den Nachbarstaaten führen konnte? Während das Menschenrechtsproblem im Extremfall die Legitimität eines Regimes berührt, rüttelt die Minderheitenschutzfrage im Extremfall an der Existenzberechtigung eines ganzen Staates. Sonderfälle der letzten Jahre wie die DDR und die Sowjetunion, aber auch das ehemalige Jugoslawien können diese prinzipielle Differenz nicht übersehen lassen. Damit steht auch die KSZE vor einer anderen Situation, je nachdem, ob sie mit Menschenrechts-oder Minderheitenschutzfragen konfrontiert wird.

Die Minderheitenschutzproblematik muß nicht zwangsläufig zu der Frage zugespitzt werden, ob und inwieweit das Existenzrecht eines Staates angefochten wird, ob und inwieweit das Recht auf Selbstbestimmung zum Recht auf Sezession wird und ob und inwieweit die Ansprüche von Minderheiten zu destabilisierenden Konsequenzen für eine Region oder die Staatenwelt insgesamt führen können. Dies hängt von den Umständen und der Intensität der entsprechenden Vorgänge ab, von den Interessen der beteiligten Konfliktparteien und von den Erfahrungen mit bereits erprobten Konfliktlösungsstrategien.

Eine Grundformel kann weithin empirische Richtigkeit beanspruchen: Der verfassungsmäßig verbürgte Schutz von Menschenrechten im Rahmen einer rechtsstaatlichen Grundordnung erleichtert und sichert auch den Schutz der Rechte ethnischer, kultureller oder nationaler Minoritäten. Indem er jeden einzelnen Bürger schützt, garantiert er zwingenderweise auch die Rechte der in dem Gemeinwesen lebenden Minderheiten, ohne Sorge vor Illoyalität oder gar Sezessionsabsicht haben zu müssen. So war es nur konsequent, als das rechtsstaatlich gewordene Polen seinen deutschstämmigen Staatsangehörigen nicht nur die allgemeinen Bürgerrechte, sondern im Rahmen des Freundschaftsvertrages mit der Bundesrepublik Deutschland 1991 auch kulturelle Minderheitenrechte gewährte, die das kommunistische Regime in Warschau ihnen über Jahrzehnte vorenthalten hatte

In den liberalen Rechtsstaaten ist der Menschen-rechtsschutz weithin gesichert. Dies bedeutet aber keineswegs, daß die parlamentarischen Demokratien die Menschenrechtsfrage ein für allemal beantwortet hätten. Im Rahmen des Europarats haben die rechtsstaatlichen Demokratien Europas ein differenziertes menschenrechtliches Schutz-instrumentariumentwickelt und anerkannt, das es jedem einzelnen Bürger der Mitgliedsstaaten möglich macht, nach Ausschöpfung seiner nationalen Klagewege Beschwerde wegen angeblicher Menschenrechtsbehinderungen seines eigenen oder eines anderen Mitgliedsstaates vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu erheben. Das entsprechende Regelwerk gehört zu den großen Leistungen der europäischen Politik im Sinne einer verbindlichen und dauerhaften Sicherung der Menschenrechte. Es bleibt Maßstab für jeden Staat, der sich dem Europarat anschließen möchte; für die postkommunistischen Staaten bleibt es mithin Maßstab, wenn sie „zurück nach Europa“ wollen.

Hinsichtlich des Minderheitenschutzes liegen die Dinge komplizierter. Die KSZE hat sich von Anbeginn an unter dem Stichwort „menschliche Dimension“ auch mit Minderheitenfragen beschäftigt. Die KSZE bleibt dabei bis zur Stunde von der Grundtatsache bestimmt und durch diese beschränkt, keine juristische Bindewirkung für ihre Texte erwirken zu können. Sie müssen im Prinzip im Konsensverfahren angenommen werden, und sie bleiben, was noch schwerer wiegt, bei ihrer Verwirklichung vom Willen und von der Bereitschaft der Staaten abhängig, die als , Produzent* eines Minderheitenproblems in die Schußlinie der Kritik geraten sind. « In der „Schlußakte von Helsinki“ war von nationalen Minderheiten noch nicht als Gruppe die Rede, sondern nur im Sinne von einzelnen Personen, die einer nationalen Minderheit angehören. Jeder Angehörige nationaler Minderheiten habe das Recht, daß seine Menschenrechte wie die jedes anderen Staatsbürgers vollständig geachtet werden. Allerdings gelte dies nur, insofern es nationale Minderheiten gibt; da der Staat dies entscheide, blieb auch die Menschenrechtsgewähr in seiner Macht. Im Juni 1990, „in einem politisch sehr günstigen Umfeld“ 11, gelang es der KSZE, auf ihrer zweiten Spezialkonferenz von Kopenhagen über die „menschliche Dimension“ einen umfangreichen Katalog mit verpflichtenden Bestimmungen auch im Hinblick auf Gruppenrechte zu verabschieden. Darin wurde die Verpflichtung des Staates statuiert, die ethnische, religiöse, sprachliche und kulturelle Identität nationaler Minderheiten zu schützen. Zudem wurde die Verpflichtung unterstrichen, daß der Staat Bedingungen zu schaffen habe, die der Identität nationaler Minderheiten förderlich sind. Das Thema „Minderheiten“ rückte nun immer stärker in das Interesse der internationalen Politik. Neu aufkeimende Hoffnungen, einen Minderheitenschutz zu kodifizieren, der weit über die Bemühungen des Völkerbundes während der Zeit nach dem Ersten Weltkrieg hinausginge, wurden indessen alsbald vom ausbrechenden Bürgerkrieg im zerfallenden Jugoslawien überschattet. Dort radikalisierten sich alt-neue Minderheitenkonflikte und explodierten in einem Bürgerkrieg, der bald mit seinen „ethnischen Säuberungen“ zu einem schrecklichen Dauerthema der Medienwelt wurde. Internationale Friedensbemühungen erwiesen sich als hilflos, ja wirkten zuweilen in ihrer Hilflosigkeit gar zynisch.

Auf einer KSZE-Konferenz über die „menschliche Dimension“ in Moskau war Anfang Oktober 1991 zwar keine neue Normierung des Minderheitenschutzes erreicht worden. Die Teilnehmerstaaten verständigten sich aber auf Prozeduren, um künftig die Einhaltung von Menschenrechten und Minderheitenschutz zu kontrollieren. Vom „Mechanismus in der menschlichen Dimension“ sprach die Diplomatie und meinte dabei unter anderem folgende, seither KSZE-gültige Übereinkünfte: -Ein Staat der KSZE kann aus eigener Initiative um die Entsendung eines Expertenteams zu Vermittlungszwecken oder zur Bestandsaufnahme der Menschenrechtslage bitten; Albanien ging hier mit gutem Beispiel noch während der Moskauer KSZE-Konferenz voran und bat im Zusammenhang mit seiner Aufnahme in die KSZE als erstes Land um die Entsendung einer Berichterstatterkommission.

-Jeder KSZE-Mitgliedstaat kann die Entsendung eines Expertenteams in ein anderes Mitgliedsland anregen; wenn der entsprechende Staat sein Einverständnis erklärt, wird es wenig Probleme geben, weigert er sich jedoch, dem zuzustimmen, stehen keine Durchsetzungsmechanismen zur Verfügung.

-Im Falle der Weigerung, ein KSZE-Experten-team ins Land zu lassen, können sechs Mitgliedstaaten gemeinsam verlangen, daß eine solche Expertenmission auch gegen den Willen des betreffenden Staates durchgeführt wird;

bleibt es bei der Weigerung, so zeigt sich endgültig die offenkundige Grenze für Bemühungen, das Souveränitäts-und Nichteinmischungsprinzip durch KSZE-Goodwill aufzubrechen

Normfestsetzungen und Durchsetzungsmechanismen zeigten das ernsthafte Bemühen der KSZE, einen über die historisch begrenzte Sicherung der Rechte von Minderheiten hinausgehenden Schutz aufzubauen. Als die KSZE auf ihrem Gipfeltreffen im Juli 1992 in Helsinki sogar beschloß, einen „Hochkommissar für nationale Minderheiten“ einzusetzen, nahm der Minderheitenschutz als politisches Thema erstmals ein konkretes Gesicht an, begann personalisiert zu werden. An die Berufung des ersten Kommissars, des vormaligen holländischen Außenministers van den Stoel, waren Hoffnungen geknüpft, die im Zuge der Zeit lagen und doch zugleich durch die neuen tragischen ethnischen Konflikte umgehend an ihre eigenen Grenzen stießen.

Man blieb an die politisch-moralischen Mechanismen erinnert, die auch bei der Entwicklung des Menschenrechtsschutzes gewirkt hatten. Lange schon war rhetorisch über Menschenrechte reflektiert worden, aber erst die Folgen des Zweiten Weltkrieges, die Wirkungen von Holocaust und Totalitarismus sollten die Völkergemeinschaft dazu bringen, mit der „Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte“ von 1948 den Weg hin zu einem weltweit verbindlichen Menschenrecht zu gehen; daß dieser Weg weiterhin aus unterschiedlichen Gründen angefochten wurde, konnte die Ernsthaftigkeit des Bemühens nicht in Zweifel ziehen. Nun schien sich ähnliches in bezug auf den Minderheitenschutz zu wiederholen. Lange Zeit war darüber diskutiert worden; erst jetzt, als im ehemaligen Jugoslawien, aber auch im Kaukasus und in anderen Regionen neue Minderheitenkonflikte blutig ausbrachen, raffte die Völkergemeinschaft insgesamt sich auf. Es blieb im übrigen nicht bei den Bemühungen der KSZE oder auch des Europarates und der Europäischen Gemeinschaft. Am 18. Dezember 1992 verabschiedete die Generalversammlung der Vereinten Nationen eine „Deklaration über die Rechte von Personen, die zu nationalen oder ethnischen, religiösen und sprachlichen Minderheiten gehören“

Das Problem des Minderheitenschutzes als eines menschenrechtlichen Anliegens wurde so deutlich in einer UN-Deklaration zur Sprache gebracht wie niemals zuvor. Aber bei allem bemerkenswerten positiven Einsatz für die Minderheiten: Nicht nur blieb -wie vom Menschenrechtsanliegen bekannt -eine tiefe Kluft zwischen deklariertem Sollen und politischem Sein bestehen. Auch theoretische Probleme konnten keineswegs vollständig bewältigt werden. So gab die Regierung der Bundesrepublik Deutschland eine Erklärung in der UNO ab, in der deutlich festgehalten wurde, man habe zwar den UNO-Kompromiß mitgetragen, verstehe jedoch unter Minderheit „nur klar definierte und deutlich unterscheidbare Gruppen, die lange auf dem Territorium eines Staates gelebt haben“ 14. Deutlich wurde, daß hinter der Bestimmung „Minderheit“ unterschiedlichste Definitionen und unterschiedlichste Ansprüche aufscheinen mußten. Sollte tatsächlich von der UNO gemeint und gewollt sein, daß jede nationale, sprachliche, kulturelle und religiöse Minderheit die gleichen Rechte -einschließlich eines möglichen Maximal-rechts auf staatliche Souveränität -einfordern könnte? Und wenn dies nicht so ist, wovon gemeinhin ausgegangen wurde, wer legte dann mit welchem Recht und mit welchem Handlungsradius die jeweiligen Grenzen fest?

Dies mußte am Ende doch wieder der individuelle Nationalstaat sein, dessen Rechtsdurchsetzungsmonopol angezweifelt werden mochte, aber noch immer keineswegs gebrochen worden ist. In einer Welt mit rund 3000 Sprachgruppen und 5000 nationalen Minderheiten blieb es voller Ambivalenzen, allen ungeachtet jeder spezifischen Vorgabe gleichermaßen ein Recht auf Minderheitenschutz einzuräumen, das von den bestehenden Staaten in maximalistischer Sichtweise als Anschlag auf ihr Souveränitätsrecht verstanden werden mußte. Deutschland ging es bei seiner einschränkenden Erklärung in der UNO übrigens nicht um relativierende Vorstellungen gegenüber den seit alters her in Deutschland lebenden Minderheiten wie den Dänen oder den Sorben, sondern vor allem um die Problematik der Roma, einer potentiellen Einwanderungsgruppe. In einer Debatte, auf die Deutschland 1992 in der UNO-Menschenrechtskommission einwirken wollte, wurde von der deutschen Regierung vorgeschlagen, daß die Verhandlungen über die Lage der Roma nur auf jene Staaten beschränkt bleiben sollten, „in denen die Roma traditionell als Staatsangehörige lebten“. Eine entsprechende Resolution wurde abgelehnt, woraufhin der deutsche Delegationsleiter feststellte, daß die Roma in Deutschland, wo sie nicht diskriminiert werden, „nicht als Minderheit gelten und im übrigen jeder, der sich unrechtmäßig in Deutschland aufhalte, ausgewiesen werden könne“ Dieses Beispiel mag zeigen, daß bei jeder konkreten politisch-rechtlichen Behandlung des Minderheitenproblems, und damit auch im Rahmen der KSZE, Spannungen und Zielkonflikte auftreten können, sobald sie über den rein deklaratorischen Rahmen hinausgeht.

V.

Politiktheoretisch erscheinen drei Problemkreise als besonders relevant: 1. Menschenrechte und Minderheitenschutz beziehen sich aufeinander, können aber auch in Konflikt zueinander geraten. Die Minderheitenschutz-thematik scheint durch die allgemeine Sicherung der Menschenrechte zufriedenstellend abgedeckt zu sein. Bis zu einem bestimmten Punkt ist dies auch der Fall. Aber Menschenrechtsschutz bedeutet stets die Sicherung der individuellen Rechte einzelner Bürger. Demgegenüber beziehen sich Minderheitenrechte, bei denen es thematisch um gleiche oder analoge Rechtstitel gehen mag, doch immer auf Gruppen von Menschen. Das Wesen der Minderheit ist ihr kollektives Auftreten in anderen Kollektiven; das Wesen der Menschenrechte ist ihr individueller Kern. Immer dort aber, wo Minderheiten-oder Volksgruppenrechte festgeschrieben werden sollen, können sie in Konflikt treten mit den Rechten einzelner Menschen, die nicht zu der Minderheit zählen und sich ihrerseits durch die Gewährung von Minderheitenrechten in ihren individuellen Menschenrechten beeinträchtigt fühlen können. Dies kann vor allem dort zu politischen Konflikten führen, wo die eingeforderten Minderheitenrechte gegen die individuellen Menschenrechte einer Bevölkerungsmehrheit gerichtet sind. 2. Eine zweite Kollisionsmöglichkeit besteht zwischen dem Anliegen des Minderheitenschutzes und dem Demokratiegedanken im Sinne des Mehrheitsprinzips. Minderheitenprobleme gelangen in Diktaturen kaum an das Licht der Öffentlichkeit. Rigide autoritäre Politik wird in der Regel zu verhindern wissen, daß Minderheitenanliegen als solche überhaupt eine Möglichkeit der Darstellung bekommen. Gegebenenfalls kommt es zu harter, wo nötig auch brutaler Unterdrückung durch den Staat. Unter freiheitlichen Bedingungen gelangen Minderheitenanliegen rascher und schärfer an das Licht einer größeren Öffentlichkeit. Jetzt können sie vom Problem, das schon immer bestand, zum fordernden Anliegen werden, das nicht länger verschwiegen werden kann. Diese Forderungen einer Minderheit nach angemessener Mit-Wirkung, gegebenenfalls auf Sonderbehandlung im Staatswesen, können in einem verfassungsmäßig geordneten Rechtsstaat indessen kollidieren mit dem für die rechtsstaatliche Demokratie konstitutiven Mehrheitsprinzip. Minderheiten neigen dazu, Maßnahmen zu ihren Gunsten zu fordern, die nicht mit dem Willen der Bevölkerungsmehrheit in Übereinstimmung gebracht werden können. Zugleich gibt ihnen ihr Status als Minderheit tendenziell einen anderen „moralischen“ Anspruch, als dies für „normale“ Minderheiten im Sinn unterlegener politischer Gruppen gilt. Wer zieht hier die Grenzen? Zwischen Proportionalität in der Behandlung und affirmativen Aktionen zugunsten von Minoritäten liegt eine große Bandbreite von Möglichkeiten, die im Einzelfall ausgelotet werden müssen. Widerspruchsfrei ist das Verhältnis von Mehrheitsprinzip und Minderheitenschutz jedenfalls ebensowenig wie jenes zwischen Minderheitenschutz und Menschenrechts-postulat 3. Die beiden angesprochenen Zielkonflikte werden in einem dritten Spannungsverhältnis zusammengeführt und gewissermaßen aufgehoben. Dies betrifft die Beziehung zwischen Mehrheitsprinzip, Minderheitenrecht und individuellem Menschenrecht auf der einen Seite und den Ansprüchen der staatlichen Souveränität auf der anderen Seite. Die Grenze jeder internationalen Politik, moralische Machtmittel politisch wirksam werden zu lassen, wird durch die Nichteinmischungsthese gezogen, die zur äußeren Schutzhülle der Idee souveräner Staatlichkeit geworden ist. Der Souveränitätsanspruch der Staaten, der in langer, komplexer Tradition entstanden ist und inzwischen umfassende globale Geltungskraft erlangen konnte ist die machtpolitisch relevante, aber auch brisante Konfliktfrage, an der sich jede Art von individuellem und kollektivem Rechtsanspruch aufreiben kann. Soll dies nicht geschehen, setzt es Einsicht der Staaten und ihrer Regime in die Erkenntnis voraus, daß sie ihre Souveränität am legitimsten und mithin am stabilsten dort verfechten können, wo sie als Rechtsstaaten weder dem einzelnen noch nationalen oder anderen Minderheiten Grund geben, sich als unterdrückt zu empfinden.

Es bleibt das Problem der Kriterien für eine Beurteilung der unterschiedlichen Zielkonflikte. Wer vermag zu bemessen, wann, ob und wieweit die individuellen Menschenrechte beeinträchtigt werden; wann, ob und wieweit die Rechte nationaler, ethnischer, sprachlicher oder religiöser Minderheiten beeinträchtigt werden; wann, ob und wieweit zwischen beiden Anliegen Zielkonflikte auftreten und wie diese bewältigt werden können? Die politiktheoretischen Antworten können nur begrenzt befriedigen, weil sie eher auf die Ambivalenzen und die Komplexität der Sachverhalte hinweisen müssen, anstatt klare Antworten und Auswege weisen zu können, die jeweils im Einzelfall zu suchen sind. Die Bemühungen der internationalen Staatenwelt müssen ebenfalls unvollständig bleiben, weil sie an machtpolitische Grenzen stoßen und weil sie aufgrund der Zusammenhänge, in denen sie unternommen werden, sich als unzulänglich darstellen, da es tendenziell stets „Sieger“ und fast immer „Besiegte“ zu geben scheint. Dennoch aber ist mit den KSZE-Bemühungen -seit den siebziger Jahren um die Menschenrechte, seit den neunziger Jahren um den Minderheitenschutz -eine neue, „menschliche“ Dimension auf die Tagesordnung der europäischen Politik und Staaten-welt gesetzt worden.

Zwischenstaatliche Beziehungen in dem Raum von Vancouver bis Wladiwostok, der durch die KSZE umfaßt wird, lassen sich nicht länger auf klassische Fragen der Diplomatiepolitik und der strategischen Machtausbalancierung reduzieren. Sie greifen sogar über den im Zeichen der Weltwirtschaftsentwicklung allseits verbreiteten trans-nationalen Kooperationsansatz hinaus. Indem sie Menschenrechte und den Minderheitenschutz thematisiert und zum Gegenstand permanenter öffentlicher Erörterung erhoben haben, haben sie beide Fragen aus dem Vorbehaltsraum souveräner nationalstaatlicher Angelegenheiten herausgezogen. Unbeschadet der Grenzen, die auftreten, wenn die konkrete Lage von Menschenrechten und Minderheitenschutz durch politische Bemühungen verbessert werden soll, bleibt der politische Einsatz in der KSZE ein Beitrag zu einer Welt, in der die „menschliche Dimension“ ernster genommen wird als bisher.

Dennoch: Zwei prinzipielle Erwägungen müssen sich anschließen, die jede Art von Euphorie dämpfen. Zum einen mangelt es der KSZE an durchsetzungsfähigen Sanktionsmechanismen, um ihre eigenen Prinzipien zur Geltung bringen zu können. Damit unterliegt sie dem gleichen strukturellen Dilemma, das analog für alle Überlegungen gilt, ein kollektives Sicherheitssystem aufzubauen: Ein solches setzt Stabilität voraus, kann diese aber nicht herstellen. Für ein kollektives Menschenrechts-beziehungsweise Minderheitenschutzsystem gilt im Prinzip gleiches: Es setzt rechtsstaatliche Verhältnisse und einen minderheitlichen Ausgleich in den einzelnen Staaten voraus, kann beides aber nicht selbst und unmittelbar erzeugen. Die KSZE bleibt ein mittelbares Instrument menschenrechtlicher und minderheitsschützender Bemühungen. Als „gemeineuropäisches Verfassungsrecht“ kristallisiert sich bislang im Kern nur jener Kodex europa-rechtlicher Verbindlichkeiten heraus, den die Europäische Union als eine Integrationsgemeinschaft des Rechts herzustellen in der Lage ist. Nur in einem weiteren Sinne werden dazu bislang die Deklarationen und Kodifizierungsansätze der KSZE gerechnet werden können.

Bei der Schärfung des Bewußtseins gemeinsamer europäisch-atlantischer Standards des Menschen-rechtsschutzes und des Minderheitenschutzes kann die KSZE einen Beitrag leisten. Damit wirkt sie im Sinne ihres Anspruchs, eine Klammer „von Vancouver bis Wladiwostok“ zu bilden. Inwieweit daraus positives Recht und ein-klagbare Rechtstitel erwachsen, bleibt eine Frage der nationalen Politik in den Mitgliedsstaaten der KSZE. Die KSZE ist eine der Quellen, aus denen ein gemeineuropäisches Rechts-, Moral-, Politik-und Kulturbewußtsein neue Kraft schöpfen kann. Am Ende eines Jahrhunderts der Gewaltpolitik und vielfältiger Teilungserfahrungen ist dies nicht wenig. Aber dieses Jahrhundert hat auch den Instinkt der Skepsis entschieden geschärft, vielleicht zu sehr.

Es entläßt die Völker und Staaten der KSZE jedenfalls in ein neues Jahrhundert alter wie neuer Probleme. Während andere Regionen der Welt unter den veränderten globalstrategischen Rahmenbedingungen auf die KSZE „zwischen Modell und Mythos“ blicken bleibt die KSZE zuallererst an die Region gebunden, in der sie entstanden ist. Dabei hat sich ihre Existenzbegründung gewandelt. Von der Phase der Entflechtung und Überwindung des Ost-West-Konfliktes ist die KSZE mit der gesamten europäisch-atlantischen Region in die Phase der Suche nach einer neuen politisch-strategischen Architektur eingetreten. Dabei wird gemäß der Natur der Politik in der Staatenwelt die „menschliche Dimension“ stets nur ein Baustein eines komplexen Ganzen sein können.

Mit den neuen Entwicklungen eng verbunden ist die Theorie von der Selbstbestimmung, die seit dem Ende der kommunistischen Herrschaft und der ost-westlichen Teilung Europas neue Intensität erlangt hat. Bis 1990 war die KSZE vor allem mit der „innenpolitischen Dimension“ der Selbstbestimmungsproblematik konfrontiert, das heißt mit dem Problem rechtsstaatlicher und Menschenrechtsschutz garantierender Herrschaftssysteme im Inneren der bestehenden Staatenwelt. Niemand dachte an die Auflösung Polens oder Albaniens, wohl aber an die Demokratisierung ihrer Regierungssysteme. Schon im Prozeß der historischen Umwälzungen in der kommunistischen Welt begannen sich die Akzente zu verschieben. In den Auflösungstendenzen der Sowjetunion und der DDR, aber auch Jugoslawiens, wurde sichtbar, daß der Kommunismus nicht nur eine künstliche Ideologie gewesen war, sondern auch Kunststaaten hervorgebracht oder sanktioniert hatte. Die „innenpolitische Dimension“ der Selbstbestimmung wurde überlagert von ihrer „außenpolitischen Dimension“, das heißt von der Frage des Rechts auf staatliche Souveränität und Unabhängigkeit. Darauf war die KSZE, und nicht nur sie, wenig vorbereitet.

Die unterschiedlichen Entwicklungen in der DDR, in der Sowjetunion und in Jugoslawien sind zur Genüge bekannt. Die zutiefst unterschiedlichen Muster, die dort erkennbar wurden, zeigten Dilemmata des Selbstbestimmungskonzepts. Im Falle der DDR kam es zur relativ reibungslosen und stabilen Wiedervereinigung eines bis dahin getrennt lebenden Volkes. Aus der Sowjetunion lösten sich unabhängige Staaten, die in unterschiedlichen historischen Verhältnissen zu Ruß-land gestanden hatten und in unterschiedlicher Weise auch weiterhin mit Rußland verbunden bleiben; im Innern einiger dieser Staaten, vor allem im Kaukasus, aber auch in Zentralasien, kam es zu bürgerkriegsartigen Auseinandersetzungen, weil subnationale Selbstbestimmungsansprüche mit den neuen neonationalen Staatsgebilden kollidierten. In Jugoslawien führte der Staatsverfall zum intensivsten Kriegsgeschehen und zu konfligierenden, irredentistischen und sezessionistischen Tendenzen, die das komplexe multiethnische, multikulturelle und multireligiöse Gefüge des alten Jugoslawien zerrissen.

Kritiker der neuen Entwicklungen und schrecklichen Gewaltausbrüche sprachen von einer „Vergötzung der Selbstbestimmung“, denn es sei „nicht bedacht worden, daß man innere regionale Grenzen nicht ohne weiteres zu Staatsgrenzen machen kann“ Jedenfalls kann man dies offenbar nicht, ohne jene Konflikte auszulösen, die seit 1990 zu den bedrückenden Erfahrungsbeständen des „neuen Europa“ gehören. Der Krieg auf dem Balkan, die intensivste militärische Auseinandersetzung in Europa seit dem Ende des Zweiten Weltkrieges, hat die besondere Tragik einer Konstellation gezeigt, in der konfligierende Selbstbestimmungsvorstellungen und ein multiethnischer Pluralismus zu einer kaum entwirrbaren Katastrophe führen konnten. Die KSZE zeigte sich bei Lösungsperspektiven, die zwischen Idealismus und Realpolitik neue Anfänge finden sollten, überfordert.

VI.

Für eine Region im anhaltenden Umbruch, mit verschiedenen Übergängen und Beschwernissen, hin-und hergerissen zwischen einer Vertiefung der westeuropäischen Integration, ihrer Erweiterung um nordeuropäische und danach mitteleuropäische Länder, konfrontiert mit der „russischen Frage“ und komplexen Labilitäten, wird es schwierig sein, ein stabiles, dauerhaft tragfähiges Politik-muster nach dem Vorbild der „alten KSZE“ zu entwerfen. Die „drei Körbe“ der Schlußakte von Helsinki 1975 sollten eine starre, festgefahrene Lage auflockern und, wo möglich, aufbrechen und überwinden. In den neunziger Jahren ist eher zu-viel an Bewegung, Umbruch und Labilität zu konstatieren. In dieser Situation wird die Ingeniosität, die zum „Drei-Körbe-Ansatz“ der KSZE geführt hat, nur bedingt greifen können.

Anstelle einer horizontalen Multivariabilität von Ansätzen, um Beweglichkeit in eine erstarrte Ordnung zu bringen, bedarf es eher einer Konzentration auf das Wesentliche und Gebotene durch eine vertikale Prioritätensetzung, an der sich die Politik ausrichten kann, um Frieden und Freiheit in einem Europa der Ordnung und der Berechenbarkeit zu fördern. Kann dies von der KSZE erwartet werden? Als erstes setzt es jedoch intellektuelle Klarheit in der Analyse einer solchen Prioritäten-setzung im postkommunistischen Europa voraus, damit die praktische Politik nicht ständig zwischen der Scylla des Idealismus und der Charybdis der Realpolitik hin-und hergerissen wird. Ob und wieweit sie sich an gedankliche Klärungen halten kann oder wil, ist eine völlig andere Frage.

In einem Europa, das das Ethos seines Namens und den idealistischen Anspruch der Revolution von 1989 ernst nimmt, wird der Mensch an erster Stelle vor allen Prinzipien und Theorien stehen müssen. Dies bedeutet, den individuellen Menschenrechten und ihrem Schutz oberste Priorität einzuräumen; die Würde des Menschen zu schützen und seine unveräußerlichen Rechte zu achten ist oberstes Gebot. Es gilt durch die Erfahrungen der letzten Jahrzehnte als bestätigt, daß dies in einer politischen Ordnung von Rechtsstaatlichkeit und parlamentarischer Demokratie am besten garantiert werden kann.

Unter den Bedingungen von Rechtsstaatlichkeit und garantiertem Menschenrechtsschutz kann am wahrscheinlichsten auch der Schutz nationaler, ethnischer, sprachlicher und religiöser Minderheiten gelingen beziehungsweise in einer Form gestaltet werden, die dem Anliegen von Mehrheit und Minderheit unter der Maßgabe eines politisch-kulturellen Ausgleichs und einer wechselseitigen Rechtsgarantie entgegenkommt. Die Idee selbst-bestimmter Staatlichkeit und die Forderung nach unabhängiger Souveränität kann unter solchen Voraussetzungen kein absolutes Gut sein, wenn sie mit den Rechten anderer kollidiert. Sie wird dort, wo ein maßvoller Ausgleich der konfligierenden Traditionen, Interessen und Ansprüche gelungen ist, wahrscheinlich auch nicht als Maximalforderung auftreten. Und sie wird dort, wo die Möglichkeit einer grenzüberschreitenden, grenzöffnenden und grenzüberwindenden Perspektive der Zusammenarbeit oder gar einer supranationalen Integration gewiesen ist, am ehesten zu allseitiger Zufriedenheit relativiert werden können. Dort aber, wo dieser Weg nur in Grenzen möglich ist, muß Menschenrechtsschutz und Minderheitenschutz Priorität vor territorialen Änderungen im Namen des Selbstbestimmungspostulats haben.

Die Geschichte Europas ist die Geschichte territorialer Verschiebungen und innerer wie äußerer Machtkonflikte. Daß dazwischen die Kultur unseres Kontinents gedeihen konnte, ist manchmal geradezu überraschend. Zu ihren Hervorbringungen gehört die Einsichtsfähigkeit, der Vernunftrationalismus. Er hat entschiedene Grenzen, die anthropologisch gesehen im Wesen des Menschen, in seiner nicht vorhandenen Fähigkeit zur Selbsterlösung begründet sind. Im Angesicht dieser Grenzen des Fortschrittsbegriffs und der Fortschrittsmöglichkeiten muß Politik gestaltet werden -nicht nur in Europa. Die Versöhnung von „Kultur“ und „Politik“ kann nur dort gelingen, wo das politische Denken in den Kategorien von Territorialität überwunden wird durch ein Denken in den Kategorien von Menschenrecht und Minderheitenschutz. Von dieser seiner Bestimmung ist Europa noch weit entfernt. Das revolutionäre Sturmjahr 1989 gibt aber Anlaß, an die großen Weichenstellungen zu erinnern, in denen Europas Politik sich vollzieht.

Dabei hat der schreckliche Krieg auf dem Balkan die Frage aufgeworfen, ob hier nicht eine neue Form des Konfliktes aufgetreten ist, die nicht länger bloß mit umstrittener Territorialität und konfligierenden Rechtstiteln zu tun hat, sondern als „clash of civilisations" bezeichnet werden muß Menschenrechte und Minderheitenschutz sind zu Themen der politischen Tagesordnung geworden. Wird künftig aber diese Tagesordnung der Politik abgelöst werden von einer der Kultur, und steht auf ihr der Zusammenprall der Kulturen und Zivilisationen an erster Stelle? Wir betreten eine Ebene der Spekulation, die weiter-oder gar zu Ende gedacht wenig Grund zu Freude gibt. Ob der Krieg um Bosnien auch ein Krieg der Kulturen ist? Ob in einer Welt der konfligierenden Zivilisationen und Kulturen die erprobten Mechanismen der Politik noch greifen werden? Ob die Kulturkonflikte nach Mechanismen ihrer politischen Bewältigung suchen werden, die sich am Ende von den altbekannten so sehr nicht unterscheiden? Dies sind Fragen, die aus dem Bereich plausibler Analyse in einen solchen der Zukunftsschau hinüber-reichen. Nun mag man meinen, die Zukunft habe uns schon erreicht. Im wirklichen Leben kann man dem Sachverhalt kaum ausweichen, daß Altes und Neues, Gegenwärtiges und Zukünftiges sich berühren. Dies ist das Wesen des -auch politisch -realen Lebens, das seit dem Ende der Ost-West-Gewißheiten wieder allgegenwärtig geworden ist.

Fussnoten

Fußnoten

  1. Vgl. Wilfried von Bredow, Der KSZE-Prozeß. Von der Zähmung zur Auflösung des Ost-West-Konfliktes. Darmstadt 1992.

  2. Vgl. Martin Kriele, Einführung in die Staatslehre. Die geschichtlichen Legitimitätsgrundlagen des demokratischen Verfassungsstaates, Opladen 19812.

  3. Vgl. Gerhard Oestreich, Geschichte der Menschenrechte und Grundfreiheiten im Umriß, Berlin 19782.

  4. Zu der Kontroverse um die Bedeutung der amerikanischen und der französischen Tradition: Karl Dietrich Bracher, Menschenrechte und politische Verfassung, in: ders., Geschichte und Gewalt, Berlin 1981, S. 28ff.

  5. Vgl. Gottfried Dietze, Bedeutungswandel der Menschenrechte, Karlsruhe 1972; Maurice Cranston, What are human rights?, London 1973.

  6. Vgl. Ludger Kühnhardt, Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948, in: Aus Politik und Zeitgeschichte, B 49/88, S. 3 ff.

  7. Vgl. Rudolf Uertz (Hrsg.), Menschenrechte in Ost und West, Mainz 1989.

  8. Kritisch zu der Diskussion: Christian Tomuschat, Das Recht auf Entwicklung, in: German Yearbook of International Law, 25 (1982), S. 85ff.; ders., Recht auf Frieden, in: Europa-Archiv, 40 (1985), S. 271 ff.

  9. Vgl. Ludger Kühnhardt, Die Universalität der Menschenrechte. Studie zur ideengeschichtlichen Bestimmung eines politischen Schlüsselbegriffs, München 1987; ders., Bericht über ein Seminar „Menschenrechte und ihre Grundsätze“ vom 9. bis 12. September 1991 in Teheran, in: Orient, 32 (1991) 4, S. 521ff.; Rüdiger Wolfram, Die Entwicklung des internationalen Menschenrechtsschutzes. Perspektiven nach der Weltmenschenrechtskonferenz von Wien, in: Europa-Archiv, (1993) 23, S. 681 ff.

  10. Vgl. Ludger Kühnhardt, Prioritäten der Freiheit, in: Die politische Meinung, 37 (1992) 266, S. 39ff.; ders,, Menschenrechte und Volksrechte, in: Karl Graf Ballestrem (Hrsg.), Naturrecht und Politik, Berlin 1993, S. 147ff.

  11. Vgl. ebd., S. 270.

  12. Klaus Dicke, Die UN-Deklaration über Minderheitenschutz, in: Europa-Archiv, (1993) 4, S. 107ff.

  13. Ebd., S. 113.

  14. Vgl. Luzius Wildhaber, Menschen-und Minderheiten-rechte in der modernen Demokratie. Basel 1992.

  15. Vgl. Ludger Kühnhardt, Stufen der Souveränität, Bonn-Berlin 1992.

  16. So Peter Häberle, Gemeineuropäisches Verfassungsrecht, in: Europäische Grundrechtezeitschrift, 18 (1991) 12/13, S. 261 ff.

  17. So Mir A. Ferdowsi. Die KSZE als Modell? Möglichkeiten und Grenzen der Anwendung in der Dritten Welt, in: Europa-Archiv, (1992) 3, S. 78.

  18. Peter Coulmas, Das Problem des Selbstbestimmungsrechts. Mikronationalismus, Anarchie und innere Schwäche der Staaten, in: Europa-Archiv, (1993) 4, S. 90.

  19. Samuel P. Huntington, The clash of civilisations?, in: Foreign Affairs, Summer 1993, S. 22ff.

Weitere Inhalte

Ludger Kühnhardt, Dr. phil., geb. 1958; Ordinarius für Wissenschaftliche Politik an der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg. Veröffentlichungen u. a.: Die Flüchtlingsfrage als Weltordnungsproblem, Wien 1984; Die Universalität der Menschenrechte, München 1987; Stufen der Souveränität, Bonn-Berlin 1992; Wege in die Demokratie, Jena-Erlangen 1992; Europäische Union und föderale Idee, München 1993; Revolutionszeiten. Das Umbruchjahr 1989 im geschichtlichen Zusammenhang, München 1994; Jeder für sich und alle gegen alle. Zustand und Zukunft des Gemeinsinns, Freiburg 1994; zahlreiche Beiträge in Fachzeitschriften.