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Weltweite Durchsetzung von Menschenrechten Probleme und Perspektiven der Arbeit von amnesty international | APuZ 48/1983 | bpb.de

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APuZ 48/1983 Artikel 1 Weltweite Durchsetzung von Menschenrechten Probleme und Perspektiven der Arbeit von amnesty international Die Menschenrechte in den Ost-West-Beziehungen und die Bürgerrechtsbewegungen in Osteuropa Entwicklungspolitik und Menschenrechte Flüchtlingsbewegungen in der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts Versuch einer historisch-systematischen Zusammenschau

Weltweite Durchsetzung von Menschenrechten Probleme und Perspektiven der Arbeit von amnesty international

Wolfgang S. Heinz

/ 18 Minuten zu lesen

Zusammenfassung

Mit der Gründung von amnesty international (ai) 1961 wurde eine Organisation geschaffen, die sich auf die Freilassung aller nicht gewalttätigen politischen Gefangenen, die Abschaffung von Folter und Todesstrafe konzentriert. Mit einer eigenen hauptamtlichen Ermittlungsabteilung werden Informationen aus allen Teilen der Welt gesammelt, gesichtet und beurteilt. Länderberichte, Kampagnen, Besuche im Land und Eingaben bei internationalen Organisationen folgen der Informationsauswertung. Drei Problemfelder werden behandelt: der Vorwurf der Einmischung in die inneren Angelegenheiten, der nahezu jeder Menschenrechtsorganisation gemacht wird; die Schwierigkeiten und Chancen der ai-Arbeit in der Dritten Welt, sowohl was die Einwirkung auf Regierungen als auch den Aufbau einer eigenen Mitgliedschaft anbetrifft; und die Zukunft der Menschenrechte. Zum Einmischungsvorwurf wird unter Verweis auf Kritik aus der SSR, Südafrika und dem Iran auf die eigentlichen Problemfragen eingegangen: die Infragestellung regierungsamtlicher Informationen durch ai, der Vorwurf der Unterstützung der Opposition, wenn man Informationen über Menschenrechtsverletzungen veröffentlicht, und die hiermit oft zusammenhängende Kritik, man würde dem jeweiligen politischen Gegner (und der dahinterstehenden Weltmacht) dienen. Auch der Vorwurf der mangelnden Ausgewogenheit läßt sich bei genauerer Analyse nicht halten. Die eigentliche Frage ist und bleibt, ob Regierungen bei Vorliegen von Informationen über Menschenrechtsverletzungen bereit und in der Lage dazu sind, wirkungsvolle Untersuchungen einzuleiten, oder ob sie sich dieser internationalen Verantwortung entziehen. Der größere Zusammenhang der wirtschaftlich-sozialen Entwicklung von Ländern der Dritten Welt und ihrer kulturellen Vielfalt darf bei dieser Arbeit nicht übersehen werden, kann aber auch nicht als Generalklausel zur Abwehr von gut fundierter Kritik mißbraucht werden. Auf die Verantwortung der eigenen Gesellschaft und Regierung wird eingegangen.

I. Einleitung

Als amnesty international (ai) 1961 gegründet wurde, wollten die Initiatoren eigentlich keine Organisation von Dauer ins Leben rufen, sondern eine auf ein Jahr begrenzte Kampagne, durch die auf das Schicksal politischer Häftlinge aufmerksam gemacht werden sollte Die Entwicklung nahm jedoch nach der unerwartet großen Unterstützung aus vielen Ländern einen anderen Verlauf: Es entstand eine Organisation, die ihrer Struktur und Arbeitsweise nach einzigartig ist. Heute arbeiten ca. 500 000 Mitglieder aus über 150 Staaten und Territorien für ai; das Schwergewicht der Mitgliedschaft liegt allerdings nach wie vor auf Europa und Nordamerika; doch zeichnen sich hier Änderungen ab, auf die weiter unten näher eingegangen wird.

Seit 1961 wurden nicht weniger als 20 000 . Fälle" von der internationalen Londoner Zentrale aufgenommen und den Arbeitsgruppen (Adoptionsgruppen) zur Betreuung zugewiesen. Die Arbeit für die Gefangenen ist oft auch deshalb schwierig, weil Probleme der Informationsbeschaffung über die politische Situation, die Rechtslage u. a. m. sowie die Ausarbeitung möglichst wirkungsvoller Strategien die einzelnen Arbeitsgruppen vor Probleme stellen, die gerade am Anfang nicht selten als unüberwindlich erscheinen. Wir-Der Beitrag gibt die private Auffassung des Verfassers wieder. kungsvolle Unterstützung kommt von den Länderspezialgruppen und der ai-Zentrale.

Politische Entwicklungen fordern von ai eine ständige Überprüfung und Verbesserung der Arbeitstechniken. In Situationen, in denen schnell und wirkungsvoll geholfen werden muß (z. B. Folter, drohende Hinrichtung), wurden Telegramm-, Telex-und Eilbriefnetze aufgebaut, die Reaktionen innerhalb von kürzester Zeit sicherstellen. Zu dem Katalog von Arbeitstechniken gehören weiterhin Briefschreibeaktionen, Länder-und themenbezogene Kampagnen und Aktionen, Regierungsgespräche, Prozeßbeobachtungen, Besuche zur Informationssammlung im Zielland, Botschaftsbesuche und Eingaben bei internationalen Organisationen wie UN, OAS und Europarat. Kritik an der Arbeit für einzelne politische Gefangene geht gelegentlich in die Richtung, sie sei zu aufwendig, man müsse sich mehr um die Masse der Gefangenen kümmern; wenn der eine Gefangene entlassen sei, würde der nächste schon wieder inhaftiert, usw. Entgegen dieser Kritik gehört zu den Erfahrungen von ai, daß gerade dieses Vorgehen — das Arbeiten für individuell benennbare Menschen — eine ganz erhebliche Wirkung auf den betreuten Gefangenen, auf Mitgefangene, die betroffene Regierung und die internationale Öffentlichkeit ausübt. Da überdies die Situation des ganzen Landes im Hinblick auf politische Verfolgung, Folter und Todesstrafe in den verschiedenen Berichten von ai dokumentiert wird, ist der klare Bezug zur Situation des Landes hergestellt. Aber erst beides zusammen macht Menschen betroffen — den Politiker wie den . Menschen auf der Straße'.

Seit 1973, als eine internationale Konferenz zur Abschaffung der Folter in Paris abgehalten wurde versucht ai, bestimmte, d. h. „typi-sehe" Menschenrechtsverletzungen in den Blickpunkt der Weltöffentlichkeit zu rücken. Eine Bestandsaufnahme nach zehn Jahren ist für 1984 in Form einer neuen internationalen Kampagne geplant.

Außerdem fand 1977 in Stockholm eine internationale Konferenz über die Todesstrafe statt, der eine internationale Kampagne zur Abschaffung dieser Strafe folgte, denn immer noch gibt es in über 100 Staaten die Todesstrafe, und viele dieser Staaten wenden sie auch an. 1. Verschwundene, die nicht freiwillig verschwunden sind Vor allem in lateinamerikanischen Staaten ließen Regierungen seit Beginn der siebziger Jahre zahlreiche politische Gegner, aber auch Unbeteiligte, die zufällig in eine Verhaftungsaktion gerieten, verschwinden. Die bekanntesten Beispiele hierfür liefern Argentinien (bis zu 15 000 verschwundene Menschen), Chile (mindestens 1 500) und Guatemala, wo seit 1966 mindestens 20 000 Menschen verschwanden und später zumeist tot aufgefunden wurden. Die Regierungen lehnen im Regelfall jede Verantwortung für das Verschwinden dieser Menschen ab, obwohl Zeugen die Festnahme und Verschleppung durch Militär und Polizei bestätigen können. In Wirklichkeit werden die ohne rechtliche Verfahrensgrundlage Inhaftierten in Militärbaracken, Privathäusern und geheimen Konzentrationslagern festgehalten, oft gefoltert und z. T. danach ermordet Diese Praxis wurde auch in anderen Ländern, z. B. in Syrien, Zaire und auf den Philippinen, angewendet.

Auf Nachfragen von Angehörigen reagieren die zuständigen Behörden zumeist nicht, staatsanwaltschaftliche Ermittlungen werden nicht oder sehr spät aufgenommen bzw. nach kurzer Zeit wieder eingestellt. Das Recht auf Haftprüfung (habeas corpus) ist oft durch Ausnahmerecht oder auch faktisch außer Kraft gesetzt. Auch die Gerichte, die in vielen Ländern nicht unabhängig von der Regierung sind, haben nur selten etwas zur Aufklärung solcher Fälle beigetragen. Die lapidare Antwort zuständiger Stellen lautet zumeist, der „Verschwundene" sei wohl seiner Frau davongelaufen oder habe sich der Guerilla angeschlossen. In einer großen Anzahl von Fällen liegt jedoch mehr als genügend Beweismaterial vor, das die Beteiligung von Militär, Polizei und Geheimdienst belegt; auch fällt die gezielte Auswahl der Opfer auf. 1982 startete ai eine internationale Kampagne und wies in diesem Zusammenhang immer wieder auf diese besonders heimtückischen Menschenrechtsverletzungen hin, weil sie die betroffenen Familien über Jahre hinweg zu Ungewißheit und Verzweiflung verurteilten 2. Staatlich sanktionierter Mord an politischen Gegnern Die Ermordung politischer Gegner durch Angehörige des Militär, halbmilitärischer Polizeitruppen und des Geheimdienstes wird in einzelnen Ländern bevorzugt angewandt. In anderen Ländern werden sogenannte private Kommandos eingesetzt. Diese von den Regierungen wohlwollend geförderten Kommandos operieren oft anhand von Listen, die durch die politische Polizei oder den Geheimdienst des betreffenden Landes zusammengestellt, und ihnen zugespielt wurden. Länder wie Guatemala, Kambodscha, Indonesien (1965 bis 1967), Libyen sowie Uganda unter der Herrschaft Amins haben auf diese Weise oppositionelle Kräfte ausgeschaltet.

Im März 1983 begann ai mit einer mehrmonatigen Kampagne, um den staatlich sanktionierten Mord, dem in den letzten Jahren mehrere hunderttausend Menschen zum Opfer fielen, als Menschenrechtsverletzung bekanntzumachen Die Verantwortlichkeit jeder Regierung für das Leben der Menschen, die in ihrem Staatsgebiet leben, soll daher deutlich werden; Hinweise auf die „Gefährdung der nationalen Sicherheit“, „Niederschlagung der Konterrevolution" und „Kampf gegen den Kommunismus" sollen als bloße Vorwände erkennbar werden, denn das Menschenrecht auf Leben muß auch im Notstandsfall Gültigkeit besitzen, ai hat überdies den Nachweis führen können, daß angebliche Kämpfe mit Guerillaeinheiten in Wirklichkeit häufig keine bewaffneten Auseinandersetzungen, sondern gezielte Morde an unbewaffneten politischen Gegnern waren.

II. Einmischung in innere Angelegenheiten?

Von Zeit zu Zeit wird ai von Regierungen der Einmischung in die inneren Angelegenheiten ihrer Länder beschuldigt; die Menschenrechtssituation, so der Vorwurf, gehe Personen und Staaten außerhalb des Landes nichts an; dies wird oft mit einer juristischen Terminologie begründet, so daß der Einsatz von ai als Verletzung des internationalen Rechts erscheint. Der Vorwurf der Einmischung ist indes nicht haltbar, da sich ai auf international gültige Verträge und Erklärungen wie die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte von 1948 und die UN-Pakte über bürgerliche und politische und über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte von 1966 bezieht Weiterhin betrifft das Nichteinmischungsgebot Staaten, zwischen denen dieses völkerrechtliche Grundprinzip (Art 2 Abs. UNO-Charta) vereinbart wurde, nicht aber private Organisationen, die lediglich Informationen sammeln und veröffentlichen. Auch sind international verbindliche Menschenrechtsschutzstandards ein erklärtes Anliegen der internationalen Völkergemeinschaft; das Schutzschild der nationalen Souveränität bei Menschenrechtsverletzungen wird immer weniger akzeptiert.

Die Arbeit internationaler nicht-staatlicher Organisationen wird auch dadurch anerkannt, daß ihnen ein beratender Status bei zwischenstaatlichen Organisationen verliehen wird (ai z. B. bei der UNO, UNESCO und dem Europarat).

In Wirklichkeit gibt es bei Spannungen der geschilderten Art zwischen ai und Regierungen drei Problemkreise: Zum einen akzeptiert die Organisation nicht notwendigerweise regierungsamtliche Informationen und Wertungen, wenn anderslautende, glaubwürdige und überprüfte Informationen vorliegen. Dies bewerten manche Regierungen bereits als einen Affront. Sodann behält sich die Organisation die Entscheidung über die Veröffentlichung aller Informationen vor. Sie schwächt durch diesen Entscheidungsvorbehalt in den Augen der betreffenden Regierungen deren Position in der Öffentlichkeit, zumal Anregungen und auch Kritik zur Einhaltung international anerkannter Menschenrechte nicht als konstruktive Kritik gewertet werden. Schließlich behält sich ai ausdrücklich die Entscheidung vor, im Fall schwerer Menschenrechtsverletzungen oder einer andauernden Weigerung kritisierter Regierungen, die Situation zu verändern, auf internationaler Ebene Aktionen und Kampagnen zu veranstalten und Abhilfe zu verlangen.

Die Kritik an ai geht auch über den Vorwurf der ideellen Einmischung in die inneren Angelegenheiten einzelner Staaten hinaus: sie würde die bewaffnete und/oder unbewaffnete Opposition, Subversion usw. unterstützen; sie sei eine kommunistische, imperialistische u. a. Untergrundorganisation; sie unterstütze den Terrorismus — um nur einige Vorwürfe dieser Qualität zu nennen.

In der Wochenzeitschrift „Tribuna" (ÖSSR) erschien 1979 ein Aufsatz über ai, in dem es u. a. hieß: „Um seine Neutralität zu . beweisen', interveniert ai gelegentlich für Opfer der kapitalistischen Klasse, der rassischen, nationalistischen und kolonialen Unterdrückung, die nicht mehr vor der Öffentlichkeit verborgen werden können. Der massenhafte rassische Völkermord in Südafrika, die Unterdrückung der irischen Bevölkerung durch Soldaten . ihrer Majestät'und der blutige, despotische Faschismus in Chile und anderen südamerikanischen Ländern, die ständige Belästigung der schwarzen Bevölkerung in den USA entgehen alle der Aufmerksamkeit dieser . neutralen'Organisation. Die Mehrheit der ai-Kampagnen sind gegen sozialistische Länder gerichtet, besonders gegen die Sowjetunion und unsere Republik. Diese Kampagnen sind synchronisiert mit Kampagnen anderer antikommunistischer Zentralen und ai erscheint oft als ihr Initiator... So sieht die wahre Aktivität dieser . neutralen'Organisation aus. Es ist keine Frage, daß sie sich selbst als demokratisch und humanitär darstellt; sie ist jedoch nichts anderes als eine Organisation, die im Dienste des internationalen Antikommunismus den Zerfall der sozialistischen Gesellschaft anstrebt." 7)

Auch die südafrikanische Regierung veröffentlichte 1978 eine Anti-ai-Broschüre, die den bemerkenswerten Titel . Amnesty für Terrorismus" trug ai hat Äußerungen und Kri-tik einzelner Regierungen an ai in einer Broschüre zusammengestellt

Nachdem ai jahrelang Menschenrechtsverletzungen im Iran unter der Herrschaft des Schah kritisiert und nur ein sehr geringes Interesse bei Medien und Politikern gefunden hatte, wurden die Exekutionen nach der Übernahme der Macht durch Chomeini zum Anlaß erneuter Initiativen genommen. Auf einen Brief des Generalsekretärs der deutschen Sektion von ai, Helmut Frenz, an die iranische Regierung erhielt dieser im Frühjahr 1979 die Antwort: „Dear Mr. Helmut Frenz, wir erhielten Ihren Brief über die Exekutionen, die seit der Revolution stattgefunden haben. Wir wissen nicht, ob Sie irgendwelche Informationen über die fünfzig Jahre währenden Verbrechen dieser Verbrecher haben. Wissen Sie, daß diese Totschläger mehr als fünfzigtausend Leute mit Panzern und Maschinengewehrgarben während des letzten Jahres getötet haben? Leute, die nichts anderes wollten als Gerechtigkeit und Freiheit. Wissen Sie, daß diese teuflischen Schlächter unsere besten und teuersten jungen Leute getötet haben unter unmenschlicher Folter und in Gefängniszellen während dieser dunklen fünfzig Jahre? Haben Sie einen Augenblick an die Tausenden von Familien gedacht, die ohne Ernährer geblieben sind, und an die Tausenden von gebrandmarkten Eltern? Waren sie keine Menschen? Waren sie nicht des Mitleids und der Barmherzigkeit wert? Haben Sie nicht an die Tausenden von Leuten gedacht, die von diesen Verbrechern verstümmelt wurden und es ihr Leben lang bleiben? Es ist besser, ein bißchen nachzudenken, als uns Briefe zu schreiben! Hochachtungsvoll."

Abgesehen davon, daß ai Menschenrechtsverletzungen in allen Fällen verfolgen muß, will die Organisation nicht unglaubwürdig werden, dürften es doch wohl gegenwärtig überwiegend nicht mehr die Vertreter des Schah-regimes sein, die hier gefoltert und ermordet werden.

III. Der Vorwurf der Einseitigkeit und das Problem der Ausgewogenheit in der Menschenrechtsarbeit

Der Vorwurf der Einseitigkeit und mangelnden Ausgewogenheit, der die Frage nach der Glaubwürdigkeit von Menschenrechtsorganisationen einschließt, ist schnell erhoben. Sehr oft liegt dem Vorwurf die Überzeugung zugrunde, es werde zu wenig gegen Menschenrechtsverletzungen in einem bestimmten Land bzw. Ländern unternommen. Auch deshalb schwankt das Bild von ai im Urteil der Meinungen; in einigen Ländern gilt es als „linkslastig", in anderen als bürgerlich und konservativ.

Über Jahre hinweg vorgetragene Berichte, die sich sowohl mit der UdSSR, mit der VR China als auch mit der USA befassen, belegen solche Vorwürfe nicht

Was heißt überhaupt Einseitigkeit? Auf den ersten Blick läßt sich eine geographische, politisch-ideologische und „soziale" Einseitigkeit in der Menschenrechtsarbeit vorstellen. Das Fehlen einer geographischen Balance würde sich etwa darin zeigen, nur Menschenrechtsverletzungen in Afrika oder in Osteuropa zu beachten, andere Kontinente aber auszusparen. In ihren Jahresberichten veröffentlicht ai heute Informationen über 120 Länder; rund dreißig Länderbroschüren ergänzen dieses Informationsangebot

Der Vorwurf einer politisch-ideologischen Einseitigkeit geht in verschiedene Richtungen: ai würde sich mit dem Osten nicht oder zu wenig beschäftigen, vernachlässige Westeuropa, setze sich zu wenig mit Südafrika, dem Iran usw. auseinander. Die Forderung, West und Ost müßten gleich behandelt werden, ist unumstritten. Es kann jedoch, an der Zahl der Länder gemessen, keine formale Gleichwertigkeit geben. Etwa zwanzig Staaten werden gegenwärtig kommunistisch regiert, 130 bis 140 haben sehr verschiedene politische und wirtschaftliche Systeme; die große Mehrzahl ist westlich orientiert.

Das Vorgehen gegenüber einem Land darf sich unter keinen Umständen allein danach richten, ob ai international und national als ausgewogen gilt. Tatsächlich muß das Haupt-kriterium sein, daß im konkreten Fall Menschenrechte verletzt werden und den Opfern wirksam geholfen wird. Dies kann gelegentlich bedeuten, daß eine Zeitlang informell gearbeitet werden muß, in anderen Fällen hingegen mit gezielter und breiter Öffentlichkeitsarbeit. Dabei ist selbstverständlich, daß ai nicht aus diplomatischen Gründen Kompromisse schließt; in der Praxis ist allerdings nicht jede Forderung durchsetzbar, sondern die Ausreisemöglichkeit eines politischen Oppositionellen oder die Verlegung eines kranken politischen Gefangenen in ein Krankenhaus kann schon das maximal Erreichbare sein.

Ein weiteres Problem ist die Informationsbeschaffung; das gilt u. a. für Länder wie die VR China, Burma, Albanien und Nordkorea. Vor allem spezifische Informationen über Rechts-praxis, Namen von politischen Gefangenen, Haftbedingungen u. ä. sind kaum zu erhalten. Da alle Informationen sorgfältig überprüft werden müssen, bedarf es einer Informationsvernetzung, um zu einem genauen Bild zu kommen. Objektive Hindernisse wie auch die häufige Bedrohung von Informanten machen darüber hinaus eine gut fundierte Menschenrechtsarbeit in nicht wenigen Ländern schwierig.

Unter „sozialer Einseitigkeit" ist das Verhältnis von allen Personengruppen, die Opfer von Menschenrechtsverletzungen werden, zu denjenigen zu verstehen, denen ai unmittelbar hilft, weil Informationen über sie vorliegen. Betrachtet man ein Land unter dem Gesichtspunkt der Informationsdichte, so liegt auf der Hand, daß in den Zentren des Landes Informationen einfacher zu erhalten sind als in Kleinstädten oder Dörfern. Dies gilt sowohl für die Schnelligkeit, mit der die Informationen Menschenrechtsorganisationen erreichen, als auch für ihre Vollständigkeit, ihre Überprüfbarkeit sowie die Quantität der Informationsquellen, die überhaupt zur Verfügung stehen. In vielen Ländern gibt es darüber hinaus soziale, religiöse, ethnische u. a. Gruppen, die besonders gefährdet sind: Bauern, Landarbeiter, Urbevölkerung, Frauen und Flüchtlinge. Hier nach Wegen zu suchen, wie eine Diskriminierung und Verfolgung verringert werden kann, stellt eine entscheidende Aufgabe für die Zukunft dar. In der jährlich stattfindenden Woche des politischen Gefangenen wurde 1982 die Öffentlichkeit über Opfer von Menschenrechtsverletzungen in ländlichen Gebieten informiert

Vorwürfe der Einseitigkeit und mangelnden Ausgewogenheit bei der Arbeit für die Verwirklichung der Menschenrechte werden gewiß auch in der Zukunft erhoben werden, je nach politischem Standort. Einen objektiven Maßstab, welche Menschenrechtsverletzungen die schlimmsten sind, gibt es nicht. In jedem Einzelfall müssen die Informationen sorgfältig gesammelt und ausgewertet werden, bevor Aktionen beginnen können; Irrtümer würden auf die Arbeit von ai und die öffentliche Resonanz beträchtliche Auswirkungen haben Andererseits wird Kritik an Menschenrechtsverletzungen auch für parteipolitische Ziele mißbraucht: sie ist immer nur solange interessant, wie sie den politischen Gegner betrifft. Dagegen ist nur schwer anzugehen.

IV. Probleme und Chancen der ai-Arbeit in der Dritten Welt

In der Diskussion über die Durchsetzung von Menschenrechten wird häufig auf die unterschiedliche wirtschaftliche, soziale und politische Situation der Länder der Dritten Welt verwiesen und argumentiert, man müsse an diese Länder andere Maßstäbe anlegen als an die entwickelten Industrienationen. Dieses Argument ist zwar nicht einfach von der Hand zu weisen, dient aber häufig dazu, Ländern der Dritten Welt einen „Sonderstatus" einzuräumen. Die Arbeit von ai beruht auf der Überzeugung, daß die Menschenrechte auch in Ländern mit unterschiedlichen politischen Systemen und Kulturen durchgesetzt werden müssen und können. Wie bereits erwähnt, stützt sich ai auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte und die UN-Pakte über bürgerliche und politische und über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte von 1966; und die Mehrzahl der UNO-Mitgliedstaaten waren 1966 Länder der Dritten Welt.

Dennoch kann nicht übersehen werden, daß das Konzept der Menschenrechte aus der westeuropäischen und US-amerikanischen Entwicklung hervorgegangen ist und daher nicht selten ein Spannungsverhältnis zu außereuropäischen Kulturen entstehen kann. Jedoch muß in jedem Fall genau untersucht werden, ob es tatsächlich Verständnisunterschiede zwischen dem betreffenden Land bzw.dessen Regierung und den* internationalen Menschenrechtsorganisationen über den Inhalt von Menschenrechten gibt, oder ob der Verweis auf kulturelle Unterschiedlichkeiten und Traditionen von der betreffenden Regierung nur zur Abwehr von Kritik vorgetragen wird; allerdings sind auf der kulturellen Ebene durchaus mehrere Deutungen zu Menschenrechtsfragen möglich — so z. B. bei der Frage der Vereinbarkeit islamischer Strafen mit den Menschenrechten.

Doch ebensowenig wie es die Kultur der Dritten Welt gibt, gibt es das Menschenrechtsverständnis der Dritten Welt. Es gibt lediglich verschiedene Akzentuierungen, die im Zusammenhang mit der Menschenrechtsdiskussion von staatlichen wie nicht-staatlichen Vertretern aus der Dritten Welt vorgetragen werden. Unter Hinweis auf die katastrophale wirtschaftliche und soziale Situation in vielen Staaten der Dritten Welt wird betont, daß die Verwirklichung wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Menschenrechte (Sozialrechte) absolute Priorität genießen müsse; deshalb sei eine grundlegende Veränderung der ungerechten Weltwirtschaftsbeziehungen und eine Demokratisierung der internationalen Finanzinstitutionen unumgänglich. Gleichzeitig werden vor allem westliche Regierungen immer wieder vor die Frage gestellt, wie sie ihr Engagement für die Menschenrechte mit ihrer Außenwirtschafts-und Entwicklungspolitik vereinbaren können. Ohne dieses Dilemma ausführlicher behandeln zu können, wird durch eine solche Frage der Zusammenhang zwischen der Verwirklichung der Menschenrechte und dem jeweiligen wirtschaftlichen und sozialen Entwicklungsstand deutlich.

Die Priorität auf die Sozialrechte zu setzen, mag theoretisch einleuchten; praktisch ist sie aber irreführend, denn die Bevölkerung besitzt in vielen Ländern weder die einen noch die anderen Rechte. Meinungs-und Kommunikationsfreiheit, der Schutz vor Folter und willkürlicher Verhaftung bilden häufig erst die Voraussetzung für die Propagierung wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte (wie sich gerade bei politischen Parteien, Gewerkschaften, Kirchen und Bürgerrechtsbewegungen vor Ort zeigt).

Aus dem Spannungsverhältnis zwischen der notwendigen Beendigung der Massenverelendung in der Dritten Welt und der Verwirklichung aller Menschenrechte wird auch und gerade derjenige westliche Beobachter nicht entlassen, der die Durchsetzung dieser Grundrechte im Zusammenhang mit der Wirtschafts-, Entwicklungs-und Sicherheitspolitik des eigenen Landes sieht und sehen muß.

Es mag erstaunen, wenn hier Argumente aus Ländern der Dritten Welt, in denen vielfach Menschenrechte verletzt werden, positiv bewertet werden. Dahinter steht die Überzeugung, daß es theoretisch wie praktisch bedeutsam ist, die tatsächlichen Befürchtungen ernst zu nehmen, die in diesen Ländern gegenüber Initiativen aus dem westlichen Ausland herrschen. Es ist einfach falsch, hier immer nur Verteidigungsreaktionen erkennen zu wollen und sich den ernsthaften Argumentationsteilen zu verschließen. Im Ergebnis hat eine solche Überlegung zur Folge, daß man bei Eingaben in diesen Ländern in Form von Briefen, Telegrammen u. ä. gleichermaßen um eine überzeugende Argumentation bemüht sein muß wie um eine Erforschung der Ursa-chen von Menschenrechtsverletzungen, die bis in das eigene Land führen: in die Chefetagen von Ministerien, privaten Rüstungsfirmen, weltweit arbeitenden Konzernen und Geheimdiensten, die mit ihren Partnern in diktatorisch regierten Ländern Zusammenarbeiten

Ein weiteres Problem besteht darin, daß Menschenrechtsorganisationen in der Regel westlichen Ursprungs sind und als nicht-staatliche Organisationen arbeiten. Solche Organisationen werden in Ländern der Dritten Welt nicht selten mit Vorsicht, manchmal mit Argwohn betrachtet. Da in vielen Dritte-Welt-Ländern gesellschaftspolitisch tätige Organisationen direkt oder indirekt vom Staat kontrolliert werden, fragt man sich gerade bei ai nach den Interessen, die die Organisation vertritt.

Parallel zu der Entwicklung von Initiativen gegen Menschenrechtsverletzungen in Dritte-Welt-Ländern bemüht sich ai seit Jahren um den Aufbau von Sektionen. Nach ersten Anlaufschwierigkeiten zeichnen sich Erfolge ab: zur Tagung des Internationalen Rates, des „ai-Parlamentes", kamen 1982 Vertreter aus Barbados, Brasilien, Chile, Costa Rica, Ghana, Guyana, Hongkong, Indien, Israel, Elfenbeinküste, Korea, Mauritius, Mexiko, Nepal, Nigeria, Peru, Senegal, Sri Lanka, Trinidad und Venezuela. Durch die zunehmende Internationalisierung und Ausweitung der Arbeit können die Interessen der politischen Gefangenen in aller Welt effizienter wahrgenommen werden.

V. Die Zukunft der Menschenrechte

Im internationalen Rahmen hängt die Durchsetzung der Menschenrechte entscheidend von zumindest vier Einflußgrößen und deren weiteren Entwicklung ab:

— der Einigung über internationale Menschenrechte als ein allgemeines und verbindliches Wertesystem, das für die Staaten verpflichtende Rechtsstandards darstellt und das von keiner Regierung, auch nicht im Notstandsfall, glaubwürdig in Frage gestellt werden kann;

— der einschneidenden Verbesserung der wirtschaftlichen Lage der Bevölkerung in zahlreichen Staaten, verbunden mit der Verwirklichung sozialer Gerechtigkeit;

— der Zulassung und Förderung von gesellschaftlichen Gruppen und Institutionen, die effektiv und kurzfristig Kontrolle und Kritik staatlichen Handelns sicherstellen;

— der Bereitschaft zum Einsatz politischer und diplomatischer Instrumente gegenüber Ländern, die die Menschenrechte verletzen, auch wenn deren Einsatz zur Beeinträchtigung der eigenen wirtschaftlichen und politischen Interessen führt.

Internationale Organisationen und internationales Recht spielen eine wichtige Rolle bei der Durchsetzung der Menschenrechte, insoweit verbindliche Wertnormen und die Untersuchung ihrer effektiven Anwendung mittel-und langfristig beträchtliche Wirkung auf Regierungen haben können, die Verletzungen der Menschenrechte begehen und dies auch weiterhin vorhaben. Das schwierige Problem einer möglichst schnellen und wirkungsvollen Reaktion auf diese Verletzungen kann jedoch im Grunde zuallererst nur vor Ort, das bedeutet: im Lande selbst, gelöst werden. Zwar scheint dies widersprüchlich zu sein, denn wie soll der Aufbau von Menschenrechtsgruppen aussehen, wenn politische Unterdrückung herrscht? In Ländern mit sehr schweren Verletzungen mag dies fast unmöglich sein, aber in der weit überwiegenden Zahl der Länder mit einem geringeren Grad (keine Folter, geringe Zahl an politischen Gefangenen) an Menschenrechtsverletzungen ist es von großer Bedeutung, Organisationen im Lande selbst aufzubauen, die sich für die Einhaltung der Menschenrechte einsetzen und die nicht von vornherein politisch, religiös oder ethnisch bestimmten Interessen zugeordnet werden können.

Selbst in Ländern wie Chile, Argentinien und der UdSSR gibt es Gruppen von Menschen-9 rechtsaktivisten, die sich mutig um eine systematische Aufarbeitung dessen, was im Lande geschieht, zum Teil in Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen, bemühen.

Der persönliche Einsatz und die Risikobereitschaft dieser Menschen, die oft über Jahre hinweg erheblichen Gefährdungen ausgesetzt sind, sind bewunderungswürdig. Ihre wichtigen Helfer sind Journalisten, soweit die Medien nicht vollends kontrolliert werden, bedeutende gesellschaftliche Institutionen und Organisationen (Gewerkschaften, Kirchen, Parteien, etc.) und — oft in ihrer Bedeutung unterschätzt — Berufsorganisationen. Diese spielen eine ausschlaggebende Rolle, ob es sich um Ärzte (z. B. Gefängnisärzte), Rechtsanwälte (Verteidiger), Polizeiorganisationen (Verhaftung, Gefängnisse) oder Journalisten-organisationen (Berichterstattung über Mißbräuche) handelt.

Die Vorteile, vor Ort zu arbeiten, sind durch keine internationale Organisation erzielbar: Die Informationswege sind kürzer und die Überprüfung der Information ist leichter als vom Ausland aus; die Ansprechpartner stehen in der Regel direkt zur Verfügung; persönliche Betroffenheit führt zuweilen auch bei den eher Uninteressierten zum Engagement. Ohne das aktive Interesse und die Hilfe internationaler, privater Menschenrechtsorganisationen sind Vertreter von Berufsorganisationen und Einzelpersonen jedoch oft wehrlos und werden rücksichtslos unterdrückt

Die wirkungsvolle Durchsetzung der Menschenrechte ist entscheidend abhängig von den innenpolitischen Bedrohungsvorstellungen der herrschenden Elite, der Machtverteilung innerhalb des Landes und der Abstützung demokratisch nicht legitimierter Regierungen durch andere Staaten aus wirtschaftlichen und/oder bündnispolitischen Gründen. Da in mehr und mehr Ländern die betroffene Bevölkerung nicht mehr bereit ist, Überausbeutung und politische Verfolgung als naturgegeben hinzunehmen, wird die sogenannte politische Instabilität weiterhin zum politischen Alltag jener Länder gehören, die ihrer Bevölkerung die Einhaltung der Menschenrechte, die Erfüllung der Grundbedürfnisse und die Beteiligung an Regierung und Verwaltung vorenthalten.

Fussnoten

Fußnoten

  1. Zur Geschichte von ai siehe: Th. Claudius /F Stephan, Amnesty International. Portrait einer Organisation, München 1978'; J. Power, Amnesty International. Der Kampf um die Menschenrechte, Düsseldorf — Wien 1982, und E. Larsen, Im Namen der Menschenrechte. Die Geschichte von amnesty international, München 1983.

  2. Vgl. ai, Bericht über die Folter, Frankfurt/M. 1975.

  3. Vgl. ai, Argentinien. Zeugenaussagen über geheime Haftlager, Tübingen — Bonn 1980.

  4. Vgl. ai, Nicht die Erde hat sie verschluckt — „Verschwundene" — Opfer politischer Verfolgung, Frankfurt/M. 1982.

  5. Zuletzt zu den Philippinen und Guinea.

  6. Vgl. ai, Politischer Mord durch Regierungen, Frankfurt/M. 1983.

  7. Ausgabe vom 17. Oktober 1979. Zit. nach der englischen Übersetzung, die hier ins Deutsche übersetzt wurde (AI Index EUR 16/13/79); siehe auch Rude Pravo vom 17. Dezember 1977, Izvestia vom 26. August 1980 und 16. März 1981 und „Das Volk“ (Erfurt) vom 17. Januar 1978.

  8. South African Department of Information, Amnesty for Terrorism, Pretoria 1978; Bureau of National and International Communication, Wie objektiv ist Amnesty International?, Pretoria 1978.

  9. ai in der Weltpresse, Bonn 1980.

  10. Ebd., S. 38.

  11. ai, Politische Gefangene in der UdSSR, Frankfurt/M. 1975; dies., Political Imprisonment in the People’s Republic of China, London 1978; dies., Proposal for a Commission of inquiry into the effect of domestic intelligence activities on criminal trials in the USA, London 1981.

  12. U. a. zu Ägypten, Äthiopien, Bundesrepublik Deutschland, CSSR, DDR, Guatemala, Guinea, Irak, Iran, Israel, Jugoslawien, Marokko, Namibia, Nordkorea, Philippinen, Polen, Rumänien, Singapur, Syrien, Südkorea, Taiwan, UdSSR, Uganda, Uruguay, USA Vietnam, VR China und Zaire.

  13. ai, Opfer ohne Stimme — Menschenrechtsverletzungen in ländlichen Gebieten, Bonn 1982.

  14. Zur Bedeutung von Informationssammlung und -auswertung siehe: D. Weissbrodt/J. McCarthy, Fact-Finding by International Nongovernmental Human Rights Organisations, in: Virginia Journal of International Law, (1981) 1, und M. Ennals, Human Rights Reporting, in: Index on Censorship, (1982) 6. Vor der Veröffentlichung von Länderberichten erhalten die jeweiligen Regierungen mehrere Monate vorher den Entwurf des Berichtes mit der Einladung, ihn zu kommentieren. Es wird zugesagt, daß auch der Regierungskommentar im Bericht abgedruckt wird. Entsprechende Berichte mit Regierungskommentar und der Antwort von ai wurden zu Vietnam und den Philippinen veröffentlicht.

  15. Vgl. die Berichte über die Zusammenarbeit zwischen dem Bundesnachrichtendienst und dem türkischen Geheimdienst, die bei einer Beweisaufnahme vor dem Verwaltungsgericht Berlin bekannt wurden. Inwieweit ai zusätzlich zu den entwicklungs-und friedenspolitischen Gruppen in das Feld der politischen Analyse gehen soll, ist verschiedentlich diskutiert worden. International überwiegt klar die Überzeugung, ausschließlich die länderbezogene Offentlichkeitsarbeit und Einzelfallarbeit lortzusetzen und nicht mit politischen Analysen zu beginnen bzw. allgemeinpolitisch tätig zu werden.

Weitere Inhalte

Wolfgang S. Heinz, Dipl. -Psychologe und Dipl. -Politologe, geb. 1953; gegenwärtig Doktorand am Institut für Internationale Politik der FU Berlin; Bundesvorsitzender der Sektion der Bundesrepublik Deutschland von amnesty international (ai) 1977— 1979 und 1981— Mai 1983; z. Zt. Mitglied des Internationalen Exekutivkomitees von ai. Veröffentlichungen u. a.: Menschenrechte und Dritte Welt. Zur Frage nach den Ursachen von Menschenrechtsverletzungen, Frankfurt/M. 1980; (zus. mit T. U. Koll und M. B. M. Suh) Regionale Integration in Afrika, Asien und Lateinamerika, Berlin 1983.