Meine Merkliste Geteilte Merkliste PDF oder EPUB erstellen

Die Organisation von Wirtschaftsregionen in Afrika | APuZ 18/1970 | bpb.de

Archiv Ausgaben ab 1953

APuZ 18/1970 Christliche Demokratie in Lateinamerika Die Organisation von Wirtschaftsregionen in Afrika Die unvollendete Entkolonialisierung Westund Zentralafrikas

Die Organisation von Wirtschaftsregionen in Afrika

Jörg Ulrich Götz

/ 42 Minuten zu lesen

Einleitung

Organisation Econ. du UDEAO vorges. West African Regional Group Conseil de l’Entente EAC WIRTSCHAFTLICHE vorges. East African Regional Group UDEAC Südafrikan. Gemeinsamer Markt ZUSAMMENSCHLÜSSE IN (Stand; Dez. 1969 ) AFRIKA

Die wirtschaftliche Integration ist eines der Themen, die im Zusammenhang mit der Wirtschaft der afrikanischen Länder am häufigsten diskutiert werden.

Infolge der starken Zerstückelung des Kontinents in einzelne souveräne Staaten, zurückgehend auf die willkürliche Zerschneidung des Erdteiles durch die Kolonialmächte am Ende des 19. Jahrhunderts, fehlt den meisten dieser Staaten eine ausreichende Ausdehnung und damit eine genügend große Bevölkerungszahl, die mit eine der Voraussetzungen sind, um eine selbständige Wirtschaftsentwicklung zu planen und zu erreichen. Aus diesem Grund unterscheidet sich die heutige Wirtschaftsstruktur der afrikanischen Länder nur wenig von der der Kolonialzeit. Immer noch liegen die Akzente einerseits auf der Subsistenzwirtschaft, andererseits auf der Ausrichtung der Produktion auf die Herstellung von landwirtschaftlichen und mineralischen Roh-und Halbfertigprodukten für den Weltmarkt.

Fertigprodukte — seien es Konsum-oder Investitionsgüter — müssen aus den Industrienationen importiert werden, wobei der Wert dieser Importe den der Ausfuhrgüter fast immer übersteigt. Hieraus entwickelte sich die permanent defizitäre Außenhandelsbilanz der meisten afrikanischen Staaten.

Dem Aufbau von eigenen, rentabel arbeitenden Produktionsstätten stehen unter anderem zwei Hindernisse entgegen: 1. das geringe Einkommen der Bevölkerung, 2. die zu geringe Bevölkerungszahl der meisten afrikanischen Staaten.

Infolgedessen sind die Inlandmärkte einfach zu klein, um den Aufbau von Industrien zu rechtfertigen. Um diesen Zustand zu ändern, müssen zwei Voraussetzungen geschaffen werden: 1. Anhebung der Einkommen der afrikanischen Bevölkerung durch die Überwindung der Subsistenzwirtschaft und durch eine marktgerechte landwirtschaftliche Produktion sowie der Schaffung von Arbeitsplätzen in der Industrie; 2. Zusammenschluß der afrikanischen Staaten zu Zoll-und Wirtschaftsgemeinschaften, wodurch ausreichend große Inlandmärkte geschaffen werden, die ihrerseits wieder die Voraussetzung für eine Industrialisierung sind.

Obwohl beide Voraussetzungen eng miteinander verknüpft sind, wird sich diese Abhandlung auf die Zusammenschlüsse afrikanischer Staaten auf ihre Entwicklung, ihre Organisation und ihre Wirksamkeit beschränken.

Die Formen multinationaler wirtschaftlicher Zusammenschlüsse

Kamerun Einzahlung Auszahlung Gewinn od. Verlust Kongo-Brazzaville Einzahlung Auszahlung Gewinn od. Verlust Gabun Einzahlung Auszahlung Gewinn od. Verlust Tschad Einzahlung Auszahlung Gewinn od. Verlust ZAR Einzahlung Auszahlung Gewinn od. Verlust 1966 300 — -300 -500 500 — -500 -500 500 3 -497 300 1 175 + 875 + 870 300 665 + 365 1967 500 — 500 — 200 — 300 1 170 300 630 1968 500 — -500 500 — -500 250 — -200 -250 300 1 200 + 900 300 650 + 330 + 350

Für eine multinationale Zusammenarbeit bestehen mehrere Möglichkeiten: 1. Die lose Zusammenarbeit durch Gründung von multinationalen Unternehmen, z. B. Fluggesellschaften, Forschungsinstute. In ihrer Gründung zeigen sich erste Anzeichen für die zwischenstaatliche Koordination und Kooperation. Sie selbst fördern jedoch nicht — weder direkt noch indirekt — die wirtschaftliche Entwicklung. 2. Die zweite Form der Zusammenarbeit besteht in der Gründung (oder Wiederherstellung) von Freihandelszonen und Zollunionen. Hier räumen sich" die Mitglieder zwar gegenseitig tarifliche Vorteile im Handel mit den jeweiligen Landesprodukten ein, besitzen jedoch keine gemeinsame Planung oder — was auf dasselbe herauskommt — Absprachen über die wirtschaftliche Entwicklung der einzelnen Mitgliedsstaaten. Beispiele sind hier die UDEAO, die EAC usw., wobei die EAC bereits einen Schritt weiter gegangen ist und mit einer großen Zahl von gemeinsamen Verwaltungsorganisationen für die öffentlichen Dienste eine weitergehende Koordination erreicht hat. (Die Erläuterungen für die Abkürzungen befinden sich am Schluß der Arbeit).

3. Als dritte Möglichkeit, die bisher in Afrika praktiziert wurde, bleibt das System der wirtschaftlichen Zusammenarbeit, das mit einer gemeinsamen oder koordinierten Planung der Mitgliedsstaaten die wirtschaftliche Entwicklung der gesamten Gemeinschaft mehr oder weniger zentral steuert. Hier läßt sich als Beispiel die UDEAC nennen, deren Vorläufer, die UDE, bereits auf die zentrale Verwaltung durch die Behörden der AEF zurückgeht.

Allen Zollunionen, Freihandelszonen und Wirtschaftsgemeinschaften Afrikas südlich der Sahara ist eines gemeinsam:

Sie bestanden in dieser oder einer anderen Form bereits zur Zeit der europäischen Kolonialherrschaft und wurden durch neue Verträge der nunmehr souveränen Staaten mehr oder weniger nahtlos in die Unabhängigkeit übernommen.

Übersicht über die wichtigsten multinationalen Zusammenschlüsse in Afrika

AEF AOF ATEC BCEAEC BCEAO BLS CFA EAC. ECA Im Text und in der Karte verwendete Abkürzungen Afrique Equatoriale Franaise Afrique Occidentale Franaise Agence Transequatoriale des Communications Banque Centrale d'Emission d’Afrique Equatoriale et du Cameroun Banque Centrale des Etats de TAfrique de l'Ouest Botswana, Lesotho und Swaziland Communaute Financiere d’Afrique East African Community (UN-) Economic Commission for Africa EACSO East African Common Services Organization OAMCAF Organisation Africaine et Maꊠ١?

Infolge des Umfanges der Darstellung kann diese natürlich nicht den Anspruch auf Vollständigkeit erheben. So sind bei weitem nicht alle bestehenden oder geplanten regionalen Zusammenschlüsse berücksichtigt oder in ihrer ganzen Breite behandelt. Einzelne Institutionen und Organisationen wirtschaftlicher Kooperation in Afrika wurden als Beispiele herausgenommen, wobei bei der Auswahl von der bis jetzt zu erkennenden Wichtigkeit dieser Organisationen für die wirtschaftliche Entwicklung Afrikas ausgegangen wurde.

Die umfassendste aller multinationalen Organisationen Afrikas ist die 1963 gegründete OAU. Ihr Ziel ist es, durch die Zusammenarbeit der Regierungen die gemeinsamen Interessen der Mitgliedsländer gegenüber anderen zu vertreten.

Da diese , Dach'-Organisation alle bisherigen Gruppierungen ersetzen sollte, wurden als lo-gische Folge ihrer Gründung die schon bestehenden politischen Zusammenschlüsse aufgelöst: die Casablanca-Gruppe, die Monrovia-Gruppe, das Pan-African-Mouvement for East and Central Africa (PAFMESCA) und die Ghana-Guinea-Union.

Auch die Brazzaville-Gruppe (UAM), die von den französischsprechenden Staaten südlich der Sahara (ohne Kongo-Kinshasa, Rwanda und Burundi) gegründet worden war, wurde aufgelöst. Infolge der Unzufriedenheit ihrer Mitglieder mit der Arbeit der OAU lebte sie jedoch 1965 mit der Gründung der Nachfolgeorganisation OCAM wieder auf.

Der Conseil de l'Entente, eine politisch-wirtschaftliche Vereinigung von fünf Staaten des früheren Französisch-Westafrikas, wurde dagegen nicht aufgelöst und arbeitet noch heute. Ebenso blieb ein de facto bestehender südafrikanischer Gemeinsamer Markt erhalten.

Die neuen Formen innerafrikanischer Gemeinschaften wurden in ihren Grundlagen auf den ECA-Konferenzen ausgearbeitet. Diese Ideen — wirtschaftliches Wachstum durch multinationale Zusammenschlüsse — wurden auch eine der Grundlagen der OAU. So wurde 1964 angeregt, als Vorläufer für einen späteren afrikanischen Gemeinsamen Markt eine afrikanische Währungsunion zu gründen. Daß sowohl das eine wie das andere nicht verwirklicht werden konnte, lag an dem zu geringen wirtschaftlichen Fortschritt, an dem unvollkommenen verwaltungstechnischen Apparat sowohl der Nationalregierungen als auch der bestehenden Gemeinschaften, an den großen Entfernungen und den damit verbundenen Verkehrsproblemen — durchgehende Landverbindungen gibt es nur im Süden des Kontinents, durchgehende Flugverbindungen sind auch heute noch selten —, an den verschiedenen Entwicklungsstufen der Länder, an den teilweise gespannten politischen Beziehungen zwischen ihnen und an weiteren hemmenden Faktoren.

So liegt heute der Akzent der Integrationsbestrebungen, angeregt durch die EGA seit 1964, auf regionalen Zusammenschlüssen mit vier Schwerpunkten innerhalb Afrikas: 1. Nordafrika, 2. Westafrika, 3. Zentralafrika, 4. Ostafrika. 1. Nordafrika Hier soll es zu einer engen wirtschaftlichen Zusammenarbeit der sechs Staaten Marokko, Algerien, Tunesien, Libyen, Ägypten (VAR) und Sudan kommen. Es existiert bereits die Organisation Regionale Economique du Maghreb, der die Staaten Marokko, Algerien und Tunesien angehören. Assoziiertes Mitglied ist Libyen. In dieser Gemeinschaft wurden bereits gemeinsame Entwicklungsprojekte aufgestellt, die die Schwerindustrie, das Transportwesen, die Energieerzeugung und -Versorgung und den Fremdenverkehr betreffen. Das neueste Projekt ist die Gründung einer Entwicklungsbank, mit deren Hilfe die gemeinsamen Projekte finanziert werden sollen.

Nach dem Vorschlag der ECA sollen die beiden noch außenstehenden Staaten VAR und Sudan, von denen die VAR das größte wirtschaftliche Potential des gesamten Nordafrika besitzt, mit den Maghreb-Staaten in einer größeren Wirtschaftsgemeinschaft aufgehen. 2. Westafrika Hier sind infolge der stärkeren kolonialen Zersplitterung vierzehn selbständige Staaten entstanden. Hinzu kommt die portugiesische Provinz Guinea. Innerhalb dieser Großregion bestehen zwischen den ehemals französischen Kolonialgebieten mehrere Formen wirtschaftlicher Zusammenarbeit, so die UDEAC und der Conseil de l'Entente. Außerdem sind diese Staaten in der CFA und der BCEAO zusammengeschlossen. Weitere Formen der Zusammenarbeit sind die OERS, die Nigerkommission und die Kommission für das Tschadbecken. Nach mehr als fünfzigjähriger Arbeit wurde 1959 die koloniale Organisation der Afrique Occidental Franaise (AOF) aufgelöst, in der die französischen Kolonien Westafrikas unter einer zentralen politischen und wirtschaftlichen Verwaltung zusammengefaßt waren. Auf wirtschaftlichem Gebiet bestanden die gemeinsame Währung des CFA-Francs (Colonies Franaises d'Afrique), die gemeinsame Verwaltung der öffentlichen Dienste und eine Zollunion, innerhalb derer die ärmeren Kolonien auf Kosten der Einkünfte der reicheren (Senegal und Elfenbeinküste) unterstützt wurden.

Als der Zeitpunkt der Unabhängigkeit für diese Territorien und damit die Auflösung der AOF näherrückten, wurde von einigen Mitgliedern versucht, die Organisation der AOF mit in die Unabhängigkeit zu übernehmen. Auf Drängen Frankreichs und der anderen Kolonien, in denen nationalstaatliches Denken überwog, kam es jedoch schließlich zur geplanten Auflösung dieser Institution.

Nun wurde von einigen Staaten versucht, wenigstens auf kleinräumiger Basis die Vorteile der AOF mit in die Zukunft zu übernehmen:

So wurde 1959 die Mali-Föderation aus den Territorien Senegal, Obervolta, Soudan (heute: Mali) und Dahomey gegründet, die jedoch noch in demselben Jahr auseinanderfiel, da Dahomey auf politischen Druck Frankreichs und Obervolta auf wirtschaftlichen Druck der Elfenbeinküste bereits 1959 wieder aus dieser Organisation austraten. Mit dem Erlangen der Unabhängigkeit im Jahre 1960 gingen auch der Senegal und der Soudan, jetzt unter dem Namen Mali, eigene Wege.

Inzwischen war unter der Initiative der Elfenbeinküste 1959 der Conseil de l’Entente gegründet worden; eine Organisation, die hauptsächlich politische, aber auch wirtschaftliche Ziele verfolgte, und deren weitere Mitglieder Obervolta, Niger und Dahomey waren. Die wirtschaftliche Zusammenarbeit bestand in der Abstimmung der wirtschaftlichen Entwicklung in den Mitgliedsländern und der Einrichtung eines Solidaritätsfonds, für den jedes Mitglied 10% der Staatseinnahmen entrichtete, und aus dem die wirtschaftlich schwächeren Länder unterstützt wurden. Die Elfenbeinküste trug den größten Anteil an diesen Hilfsmaßnahmen. 1966 wurde als fünftes Mitglied Togo ausgenommen und der Solidaritätsfonds — dem Namen, nicht der Funktion nach — umgewandelt in den Anleihehilfsund Garantiefonds (Fonds d'Entr’aide et de Garantie), in den jährlich 650 Mill. Francs CFA eingezahlt wurden. Die Republik Elfenbeinküste zahlte mit 500 Mill. Francs CFA über drei Viertel der Beiträge, während Obervolta, Niger und Dahomey je 42 Mill, und Togo nur 24 Mill. Francs CFA entrichteten. Aus diesem Fonds werden die wirtschaftlich schwächeren Länder unterstützt; die Elfenbeinküste verzichtetete bis zum Jahre 1970 auf jede Leistung. Die Mittel aus dem Unterstützungsfonds sollen ausschließlich für wirtschaftliche Zwecke verwendet werden, wobei auch wirtschaftsfördende infrastruktureile Bauvorhaben eingeschlossen sind. Damit will man erreichen, daß diese Länder für Investitionen privaten Kapitals attraktiver werden. Als weiteren Anreiz zur Steigerung der Produktion gewährt die Elfenbeinküste den anderen Mitgliedern des Conseil de l’Entente durch Präferenzzölle einen besonders erleichterten Zutritt zu ihrem Binnenmarkt. Noch weitergehende Zollreduzierungen bestehen zwischen der Elfenbeinküste und Obervolta.

Im Jahre 1968 wurden von den Präsidenten der Mitgliedstaaten folgende gemeinsame Projekte beschlossen: Der Bau einer Gummifabrik in Bobo-Dioulasso (Obervolta), die den Kautschuk der Elfenbeinküste verarbeiten soll, die Errichtung einer Zementfabrik in Togo (gegen die Stimme Dahomeys) und die Belieferung der Raffinerie Abidjan aus den erwarteten Erdölvorkommen in den anderen Mitgliedstaaten — ein Vorhaben, das ebenfalls auf den Widerstand Dahomeys stieß, das im Falle von Erdölfunden auf seinem Territorium eine eigene Raffinerie aufbauen will. Weitere gemeinsame Projekte befassen sich mit der Förderung des Fremdenverkehrs, der Vergrößerung des immer noch geringen Handelsvolumens zwischen diesen Staaten und der gemeinsamen Bekämpfung von Malaria und Schlafkrankheit.

Alle diese Projekte sind jedoch bisher nicht über das Stadium der Planung hinausgekommen, ebenso wie die früheren Projekte, deren wichtigstes die von Togo und Dahomey beschlossene gemeinsame Nutzung des Grenzflusses Mono zur Gewinnung von Energie und neuen bewässerten landwirtschaftlichen Nutzflächen.

Die größte wirtschaftliche Organisation in Westafrika ist die UDEAO, die westafrikanische Zollunion, die auf die UDAO zurückgeht. Die UDAO wurde 1959 als direkte Nachfolgerin der FAO gegründet. Außer Guinea waren alle ehemaligen französischen Kolonien Westafrikas in ihr vereinigt. In dem Gründungsvertrag wurde der freie, ungehinderte Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten garantiert. Infolge der Unvollständigkeit dieses Vertrags-werkes, der mangelnden Berücksichtigung der nationalen wirtschaftlichen Interessen und auf Grund politischer Spannungen konnte diese Zollunion jedoch nicht auf die Dauer bestehen Verwirklicht wurden diese Ziele nur in den Handelsbeziehungen zwischen dn Ländern Senegal und Mauretanien. Zwischen den anderen Ländern wurden Zollschranken aufgebaut und direkte Steuern auf den Warenverkehr erhoben. Obwohl die Vertreter dieser Staaten weiterhin auf regelmäßig stattfindenden Konferenzen zusammentraten, konnte man keine Übereinstimmung erzielen. So kam es 1966 auf der 12. Konferenz der Mitgliedsländer in Paris zur Gründung der UDEAO, die mit einer neuen Satzung den wirtschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder besser Rechnung tragen sollte. Die Ziele waren denen der UDAO ähnlich: Der freie Warenverkehr inländischer Produkte, gemeinsame Zollpolitik gegenüber Drittländern — auch unter dem Aspekt des Schutzes der jungen afrikanischen Industrie — und der finanzielle Ausgleich für die Vorteile der Küstenstaaten gegenüber den Binnenländern der Gemeinschaft.

Die Ausarbeitung der gemeinsamen Zölle und des Systems der Importsteuern und deren gemeinsame Verwaltung sollte durch drei Gremien erfolgen:

durch den Ministerrat, dem jeweils ein Regierungsmitglied der Mitgliedstaaten angehört, der einmal jährlich zu einer ordentlichen Sitzung zusammentritt und dessen Mehrheitsbeschlüsse bindend für alle Mitglieder sind; durch das Komitee der Experten, die zweimal jährlich Zusammentreffen, die technischen Fragen zur Durchführung der Beschlüsse des Ministerrates erörtern und selbst Vorschläge ausarbeiten; durch das Generalsekretariat, dem die Verwaltungsausgaben obliegen, das jedoch keinerlei Entscheidungsbefugnisse besitzt.

Bisher hat jedoch auch die Gründung der UDEAO keine direkten Auswirkungen auf die wirtschaftliche Entwicklung der Mitgliedsstaaten gehabt.

Die einzige Organisation, die in Westafrika im Rahmen ihrer Zielsetzung bisher erfolgreich arbeitet, ist die Westafrikanische Währungsgemeinschaft mit der Zentralbank BCEAO (Sitz in Paris). Sie gehört wie die ähnlich arbeitende Zentralafrikanische Währungsgemeinschaft zur CFA (Communaute Financiere d'Afrique) und hat als gemeinsame Währung den CFA-Franc, dessen Parität zum französischen Franc (NF) festgelegt ist (1 F CFA = 0, 02 NF). Sie arbeitet eng mit Frankreich zusammen.

Der Zentralbank der Währungsgemeinschaft obliegt es, Banknoten und Münzen auszugeben und die Banken innerhalb der Gemeinschaft und deren Kreditvergabe zu überwachen. Auch unterstützt die Zentralbank direkt und indirekt die Privatwirtschaft durch Rediskontierung von Wechseln (Laufzeit bis zu sechs Monaten) und durch Garantien für mittelfristige Kredite (bis zu fünf Jahren), was'insbesondere der Finanzierung der Exporte zugute kommt.

Weitere regionale Zusammenschlüsse, die in Westafrika entstanden und sich wirtschaftliche Ziele gesetzt haben, sind die OERS, die Organisation der Anliegerstaaten des Senegalflusses, die Nigerkommission und die Kommission des Tschadbeckens. Bei den letzteren ist es bemerkenswert, daß hier sowohl frankophone als auch anglophone Staaten zusammenarbeiten, während im Falle der OERS das an der Mündung des Senegalflusses gelegene englischsprachige Gambia nicht dieser Gemeinschaft angehört. Bisher war jedoch die Arbeit dieser Organisationen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, um ihre infrastrukturellen und wirtschaftlichen Ziele zu verwirklichen, noch wenig erfolgreich. Im Falle der OERS hatte die UNO jedoch im Jahre 1965 eine Summe von 5 Mill. US-Dollar in Aussicht gestellt. Die Projekte der Gemeinschaft werden jetzt von Fachleuten untersucht. Da auch die anderen Organisationen über dieses Stadium der Planungen und Untersuchungen noch nicht hinausgekommen sind, läßt sich über die Auswirkungen ihrer Arbeit noch nichts aussagen. Am erfolgreichsten war innerhalb Westafrikas bisher die bilaterale Zusammenarbeit an einigen Projekten. Beispiele sind hier die schon erwähnte, besonders enge wirtschaftliche Zusammenarbeit der Elfenbeinküste und Obervoltas, Dahomeys und der Republik Niger und die schon erwähnte Zusammenarbeit Dahomeys mit Togo. Bei der ersteren liegen die Akzente auf Zollabkommen und der gemeinsamen Verwaltung der Eisenbahnlinie Ouagadougou—Abidjan; Dahomey und Niger verwalten gemeinsam die Verkehrsverbindung Niger—Cotonou (Straße—Schiene—Hafen) und Togo und Dahomey planen als gemeinsames Projekt neben dem Bau des Monodammes die Errichtung einer Zementfabrik. Neben diesen bilateralen Zusammenschlüssen innerhalb des Conseil de TEntente besteht eine enge Zusammenarbeit zwischen den Staaten Mauretanien und Senegal.

Auch hier wird jedoch deutlich, daß es sich bei den erfolgreich zusammenarbeitenden Staaten ausschließlich um frankophone" Länder handelt. Die ebenfalls seit einiger Zeit bestehenden bilateralen Abkommen zwischen frankophonen und anglophonen Ländern (z. B. die Ghana-Guinea-Union, die 1958 gegründet, jedoch 1963 wieder aufgelöst wurde, und das Abkommen zwischen der Elfenbeinküste und Liberia) zeigten nur geringe Auswirkungen auf die Ausweitung des Handels oder anderer wirtschaftlicher Verbindungen zwischen diesen Staaten. Notwendig ist in Westafrika jedoch nicht nur die Gründung von Zollunionen oder bilateralen Verbänden, sondern das Entstehen einer Wirtschaftsgemeinschaft, die mit Einschluß der englischsprachigen Länder die wirtschaftliche Entwicklung in diesem Raum koordiniert, da immer noch das Schwergewicht des wirtschaftlichen Wachstums auf den verkehrsgünstig gelegenen Küstenstaaten liegt, wo die Industrialisierung wiederum auf die Hauptstädte Abidjan und Dakar konzentriert ist, und da die Produktion aller westafrikanischen Staaten zu einseitig auf den Export in die Industrieländer ausgerichtet ist.

Infolge der mangelnden Wirksamkeit der bisherigen wirtschaftlichen Zusammenschlüsse hat die ECA deshalb schon 1964 angeregt, die Bildung einer westafrikanischen Wirtschaftsgemeinschaft einzuleiten. Diesem Vorschlag folgend, unterzeichneten die Vertreter von 14 westafrikanischen Staaten 1967 ein Abkommen, das zur Gründung des westafrikanischen Ministerrates führte, der die Vorbereitungen zur Gründung dieser Wirtschaftsgemeinschaft, der West African Regional Group, treffen soll. Die erste Sitzung dieses Ministerrates fand noch im Dezember 1967 statt. Hier wurde beschlossen, innerhalb der neuen Gemeinschaft eine wirtschaftliche Zusammenarbeit auf allen Gebieten anzustreben. Um dies zu erreichen, werden nun Studien durchgeführt, die als Ergebnis alle Voraussetzungen enthalten sollen, die notwendig sind, um bei Berücksichtigung der Interessen der Mitgliedsstaaten die neue Gemeinschaft wirksam arbeiten zu lassen. 3. Zentralafrika Im Gegensatz zu Westafrika ist die Integration Zentralafrikas bereits weiter vorangeschritten. Der Kern wirtschaftlicher Integration wird von der UDEAC gebildet, der die Staaten Gabun, Kamerun, Kongo-Brazzaville und die Zentralafrikanische Republik angehören; der ursprünglich ebenfalls zu dieser Gemeinschaft gehörende Tschad erklärte 1968 seinen Austritt. Die Grundlagen für die heutige Form der Gemeinschaft wurden bereits 1910 gelegt, als die Föderation Französisch Äquatorialafrikas (AEF) unter der Leitung eines Generalgouverneurs und einer Hohen Kommission mit dem Sitz in Brazzaville gegründet wurde. Die Mitglieder dieser Föderation waren die Kolonial-gebiete Tschad, Gabun, Oubangui-Chari (Zentralafrikanische Republik) und Moyen-Congo (Kongo-Brazzaville).

Die Aufgaben des Generalgouverneurs bestanden in der Verwaltung eines Teiles der öffentlichen Dienste wie Verteidigung, Verkehr und Post-und Fernmeldewesen und in der Verwaltung und Verteilung der Einnahmen aus Außenhandelszöllen und -steuern, die einen erheblichen Teil der Einnahmen dieser Gebiete darstellten. Dagegen sollten die Mitglieder dieser Föderation den größten Teil ihrer wirtschaftlichen und administrativen Autonomie behalten. Im Gegensatz zu diesen Zielen baute der Generalgouverneur jedoch einen streng zentralistisch gelenkten Verwaltungsapparat auf.

Auf Grund der immer stärker hervortretenden Spannungen dezentralisierte man nach dem Zweiten Weltkrieg diesen Verwaltungsapparat und übertrug den Mitgliedern der Gemeinschaft einen Teil der Aufgaben des Generalgouverneurs. Dennoch wurde die Arbeit der AEF in immer stärkerem Maße von den Mitgliedern kritisiert. Sie argumentierten, daß der größte Teil der ihnen zustehenden Einkünfte von dem Verwaltungsapparat verbraucht würde, der inzwischen viel zu große Ausmaße angenommen habe, und verlangten, daß ein größerer Teil der Einnahmen an sie abgeführt werden müsse. Andererseits wurde deutlich, daß Gabun, das reichste der vier Mitglieder, einen größeren Teil der Einkünfte, die durch die AEF-Verwaltung an die anderen Mitglieder verteilt wurden, für sich behalten wollte.

Mit dem Jahre 1960, in dem diese Gebiete unabhängig wurden, stellte die Verwaltung der AEF ihre Arbeit ein, obwohl alle vier Staaten sich bemühten, diese Gemeinschaft zu erhalten.

Bereits 1959 hatten die vier Regierungschefs auf der Konferenz von Brazzaville, die am 23. Juni endete, die Gründung einer Zollunion, der Union Dounaiere Equatoriale (UDE), beschlossen. Neben dieser Zollunion war die Weiterführung der gemeinsamen Verwaltung der Eisenbahnen, der Binnenschiffahrt, des Post-und Fernmeldewesens und anderer öffentlicher Dienste vorgesehen. Auf diese Weise sollten die Vorteile der AEF für die nunmehr souveränen Staaten erhalten bleiben.

So existierte am 1. Juli 1959, als die Föderation formell beendet war, ein Skelett von Übereinkommen, das einer wirtschaftlichen Zusammenarbeit dieser vier Länder weite Möglichkeiten bot. Im Jahre 1961 schloß sich die nunmehr ebenfalls unabhängige Republik Kamerun, die bereits seit 1955 in loser Verbindung zur AEF gestanden hatte, der Zollunion als fünftes Mitglied an.

In den folgenden Jahren wurde immer deutlicher, daß die Zusammenarbeit in einer Zollunion nicht ausreichte, um die wirtschaftliche Entwicklung — insbesondere der Binnenstaaten ZAR und Tschad — ausreichend zu fördern. Aus diesem Grund wurde in dem am 8. Dezember 1964 in Brazzaville unterzeichneten Vertrag die Zollunion zu einer Zoll-und Wirtschaftsgemeinschaft, der Union Douaniere et Economique de l’Afrique Centrale (UDEAC), erweitert.

Durch die UDEAC wollten sich die fünf Staaten wirtschaftlich noch stärker aneinander binden. Insbesondere sollte sie das Instrument sein, das eine gemeinsame wirtschaftliche Entwicklung förderte. . Wie zur Zeit der AEF sollten die Einkünfte der Staaten so unter den Mitgliedern verteilt werden, daß die Binnenländer einen Ausgleich für die Vorteile erhielten, die den anderen Staaten aus der Lage an der Küste erwuchsen. Eine ausgeglichenere Wirtschaftsentwicklung wollte man dadurch herbeiführen, daß die neuen Betriebe, die als Standorte die Küstenstaaten wählten, stärker besteuert wurden als die Produktionsstätten, die sich in den Binnenländern Tschad und ZAR niederließen.

Die drei wichtigsten Organe der UDEAC sind: 1. Der Rat der Staatschefs (Conseil des Chefs d'Etat)

Er tritt mindestens einmal jährlich zusammen und muß seine Beschlüsse einstimmig fassen. Diese Beschlüsse sind bindend für die Arbeit der Regierungen der Mitgliedsländer. 2. Das Direktionskomitee (Comite de Direction) Ihm gehören je zwei Minister jedes Landes an (der Finanzminister und der Minister, der sich mit der Wirtschaftsplanung befaßt). Sie müssen mindestens zweimal jährlich Zusammentreffen und ihre Beschlüsse ebenfalls einstimmig fassen. Diese Beschlüsse sind für alle Mitgliedsländer verbindlich. 3. Das Generalsekretariat (Secretariat general)

Dieses Organ der Gemeinschaft hat lediglich die Verwaltungsausgaben zur Durchführung der gemeinsamen Arbeiten und Vorhaben wahrzunehmen.

Der Rat der Staatschefs und das Direktionskomitee befassen sich u. a. mit der Ausarbeitung der Zoll-und Handelsbestimmungen, mit der Abstimmung der Steuerpolitik und der Entwicklungspläne und der Verkehrsplanung in den Mitgliedsstaaten.

Zwei Jahre, nachdem die UDEAC ihre Arbeit ausgenommen hatte, wurde jedoch deutlich, daß diese strukturverändernden Maßnahmen nicht ausreichten, um die Nachteile, die sich aus der abseitigen Lage der Binnenstaaten ergaben, und die durch die mangelhafte Verkehrs-erschließung noch verstärkt wurden, zu überwinden. Neugegründete Privatbetriebe bevorzugten trotz der höheren Steuern nach wie vor die küstennahen, verkehrsgünstig gelegenen Standorte in den Republiken Kamerun, Gabun und Kongo. Bis 1968 zeigte die Wirtschaftsstruktur der ZAR und der Republik Tschad kaum Veränderungen, wenn man vom Aufbau der Diamantenindustrie in der ZAR absieht.

In diesen beiden Staaten wuchs daher die Unzufriedenheit mit der Arbeit der Gemeinschaft; ihr Austritt aus der UDEAC mit Wirkung vom 1. Januar 1969 kam deshalb nicht überraschend. Beide Länder sahen bessere Möglichkeiten in einem Zusammenschluß mit der Demokratischen Republik Kongo (Kinshasa) in der neuen, am 2. April 1968 in Fort Lamy gegründeten Union des Etats d'Afrique Centrale (LJEAC), der später die Länder Rwanda, Burundi und auch der Kongo-Brazzaville beitreten sollten.

Im Dezember 1968 beschloß jedoch die Zentralafrikanische Republik, wieder in die UDEAC zurückzukehren, da einerseits die wirtschaftlichen Aussichten des Landes in der UEAC nicht besser waren als in der UDEAC und es andererseits zu schwerwiegenden politischen Differenzen mit dem Kongo-Kinshasa gekommen war.

Durch diese Rückkehr wurde die Verbindung zwischen der Republik Tschad und dem Kongo-Kinshasa unterbrochen und damit der Fortbestand der UEAC, der nunmehr nur noch diese beiden Staaten angehören, gefährdet.

Die Arbeit der Organe der UDEAC umfaßt in erster Linie wirtschaftliche und finanzielle Aufgaben. So wurde bereits mit der Gründung der UDE die Vereinheitlichung der Warenzölle beschlossen. Die UDEAC, mit deren Gründung die UDE zu einer Wirtschaftsgemeinschaft erweitert wurde, behielt diese Regelung bei. Unterschiedlich sind dagegen noch die Import-steuern. Somit können alle Waren die Grenzen innerhalb der Gemeinschaft frei passieren; nur die Importsteuern müssen ausgeglichen werden, wenn eine Ware in ein Land mit höherer Importsteuer eingeführt wird.

Schon mit der Gründung der UDE war ein Solidaritätsfonds eingerichtet worden, aus dem den im Binnenland liegenden Ländern ein Ausgleich für die Vorteile gezahlt wurde, die den Küstenstaaten aus dem Transitverkehr er-wuchsen. Bis zum Jahre 1968 wurden in den Fonds eingezahlt bzw. daraus empfangen (in Millionen Francs CFA):

Die Steuer-und Finanzpolitik, mit die wichtigsten Werkzeuge für die wirtschaftliche Entwicklung, sind in der UDEAC weitgehend koordiniert. So dürfen nach der Satzung der Gemeinschaft die in den einzelnen Ländern erhobenen Steuern nicht einseitig verändert werden, damit nicht durch steuerliche Vergünstigungen die wirtschaftliche Entwicklung des einen Landes auf Kosten des anderen gefördert werden kann. Darüber hinaus sieht eine Sonderregelung vor, daß ein Teil der Steuern, die ein Industrieunternehmen abführen muß, dem Land zugute kommen soll, in dem die Produkte verkauft werden.

Die Umsatzsteuern sind sehr viel niedriger gehalten als die Importsteuern, die auf ausländischen Produkten liegen, wodurch die Entwicklung der im Bereich der Gemeinschaft liegenden Betriebe geschützt wird.

Die Industrialisierung durch Investitionen ausländischer Unternehmer wurde in dem Abkommen vom 14. Dezember 1965 gesondert geregelt, das den ausländischen Investoren generell steuerliche Vorteile einräumt, diese jedoch je nach der wirtschaftlichen Bedeutung für ein Land, für mehrere Länder oder für die gesamte Gemeinschaft in vier Gruppen gliedert.

Alle fünf Mitgliedstaaten gehören der BCEAEC, der Zentralafrikanischen Zentralbank, an, deren Sitz sich in Paris befindet. Die BCEAEC ist Mitglied der Communaute Financiere Africaine (CFA). Mit der Westafrikanischen Währungsgemeinschaft besitzt sie als gemeinsame Währung den CFA-Franc, dessen Parität zum Französischen Franc festgelegt ist. Die Arbeit der Zentralafrikanischen Währungsgemeinschaft und der BCEAEC entspricht der der Westafrikanischen Währungsgemeinschaft mit der Zentralbank BCEAO.

Weitere Institutionen bestehen nur im Bereich der ehemaligen UDE, z. B.der Agence Transequatoriale des Communications (ATEC), die ihren Verwaltungssitz in Pointe-Noire hat. Sie wurde zusammen mit der UDE 1959 gegründet, um den Ausbau des Verkehrswesens in den Mitgliedsländern zentral zu steuern und um die Verkehrsverbindungen zu koordinieren. Ihr obliegt die Verwaltung und Organisation des , voie föderale', der ursprünglich von Fort-Lamy im Tschad über Bangui in der ZAR und Brazzaville zum Seehafen Pointe-Noire führte und sich drei verschiedener Verkehrsmittel bedient:

bis Bangui: Straßenverkehr bis Brazzaville: Flußschiffahrt bis Pointe-Noire: Eisenbahn Im einzelnen unterstehen der ATEC die folgenden Verwaltungen:

Verwaltung des Hafens von Pointe-Noire, Verwaltung der Eisenbahnen, Verwaltung der Binnenschiffahrtshäfen Bangui und Brazzaville, Verwaltung der Binnenschiffahrt auf den Flüssen Kongo, Oubangui und Sangha, Verwaltung der Durchgangsstraßen (auch Straßenbau) Fort-Lamy bis Bangui und der Ausbau einer geplanten Straße von der ZAR nach Kamerun. Die positiven wirtschaftlichen Auswirkungen dieses Zusammenschlusses sollten u. a. im Wachstum der Produktion und des Handels-volumens zwischen diesen Staaten zum Ausdruck kommen.

In der Tat hat der Zusammenschluß der Zentralafrikanischen Staaten Erfolge gezeigt, nämlich in der Spezialisierung und der breiteren Streuung der neuen Industrien und dem damit verbundenen Anwachsen der Zahl der verschiedenen Branchen. Auch die Zunahmen der Investitionen einheimischer und ausländischer privater Unternehmer kann als Erfolg dieses Zusammenschlusses gewertet werden, wenn auch nicht ganz zu klären sein wird, in welchem Umfang dies direkt auf die Arbeit der Gemeinschaft zurückzuführen ist, da das meiste ausländische Kapital in der Exportgüterproduktion (z. B. Bergbau) investiert wurde.

Auch zeigte sich deutlich eine Vergrößerung des Handelsvolumens innerhalb der Gemeinschaft. Im Vergleich zu dem ebenfalls stark angewachsenen Außenhandelsvolumen mit Dritt-ländern — insbesondere mit Frankreich und den EWG-Staaten — blieb das Handelsvolumen innerhalb der Gemeinschaft jedoch immer noch gering.

Dennoch ist es bemerkenswert, daß der Export eigener Industrieprodukte in die Mitgliedsländer von 1963 bis 1966 um 30 0/0 auf einen Wert von 4700 Mill. CFA-Francs stieg. Die bedeutendste Steigerung konnte der Handel mit Industrieprodukten aus Kamerun verzeichnen, dessen Volumen sich von 1963 bis 1966 von 300 auf 650 Mill. CFA-Francs steigerte; die Exporte der anderen Länder nach Kamerun erhöhten sich in der gleichen Zeit dagegen nur um 30 °/o auf 110 Mill. CFA-Francs, das heißt auf 2 0/0 des Handelsvolumens der Gemeinschaft.

Auf den Stand der binnenmarkt-orientierten industriellen Produktion weisen folgende Zahlen hin: Innerhalb der UDEAC lag der Anteil des Kongos am Export von Industrieprodukten in die anderen Länder der Gemeinschaft bei 72, 3 °/o, gefolgt von Kamerun mit 13, 6 °/o, der ZAR mit 11, 5 °/o, Gabun mit 2, 3 °/o und dem Tschad mit 0, 3 °/o. Bei den Importen lag der Tschad an erster Stelle mit 47, 2 °/o, gefolgt von der ZAR mit 26, 5 °/o, Gabun mit 20 °/o, dem Kongo mit 3, 9 °/o und Kamerun mit 2, 4 °/o. In diesen Zahlen spiegeln sich einerseits das Produktionsvolumen von Industriegütern für den Binnenmarkt, andererseits die Nachfrage nach diesen Produkten und indirekt auch die Ausrichtung der Produktion auf den Binnen-oder auf den Weltmarkt wider, wenn man berücksichtigt, daß der Außenhandel Kameruns mit den UDEAC-Staaten 10 0/0 des gesamten Außenhandelsvolumens dieses Landes ausmacht; bei den anderen Ländern sind es: ZAR 10 °/o, Tschad 9 °/o, Kongo 4 °/o und Gabun 1 °/o.

Mit der Gründung der UDEAC, der Erweiterung der Zollunion UDE in eine Wirtschaftsgemeinschaft, wurden die Grundlagen geschaffen, die künftig ein schnelleres wirtschaftliches Wachstum in diesem Raum erwarten lassen. Die Voraussetzung dazu ist jedoch der Zusammenhalt dieser Gemeinschaft, der, wie es durch den Austritt der Republik Tschad deutlich wurde, zur Zeit gefährdet zu sein scheint.

Wie in den anderen Teilen Afrikas ist es jedoch notwendig, die Produktion, sowohl die landwirtschaftliche wie die industrielle, stärker als bisher auf die Bedürfnisse innerhalb der Gemeinschaft einzustellen.

Von der EGA wird ebenfalls eine wirtschaftliche Integration in Zentralafrika angestrebt. Sie ist jedoch nicht auf die UDEAC oder die UEAC beschränkt, sondern soll beide Gemeinschaften und zusätzlich die Länder Rwanda und Burundi umfassen. Der erste Ansatz, um dieses Ziel zu erreichen, wurde . 1966 unternommen, als sich die Staatschefs der beteiligten Länder trafen und ein Ministerialkomitee einsetzten, das die Möglichkeiten der wirtschaftlichen Kooperation untersuchen sollte. Bisher ist es jedoch bei diesem ersten Schritt geblieben; ein Zeitplan für den Aufbau einer Gemeinschaft des gesamten Zentralafrika wurde nicht aufgestellt. 4. Ostafrika In der ostafrikanischen Gemeinschaft sind die Staaten Kenya, Tansania und Uganda zusammengeschlossen. Sie verfügen im Unterschied zu den meisten Ländern der übrigen wirtschaftlichen Zusammenschlüsse in Afrika über ein ausreichendes wirtschaftliches Potential und eine gewisse Komplementarität ihrer Wirtschaften, um die Vorteile, die ihnen aus dieser Gemeinschaft erwachsen, nutzen zu können. Dies zeigt sich zum Beispiel darin, daß das Handelsvolumen innerhalb der Gemeinschaft 25 °/o des gesamten Außenhandelsvolumens dieser Länder beträgt (für Gesamtafrika beträgt dieser Wert nur 6 °/o).

Als vergleichbar mit anderen afrikanischen Gemeinschaften kann dagegen der verschiedene Entwicklungsstand der ostafrikanischen Staaten genannt werden. Tansania ist flächenmäßig der größte, aber wirtschaftlich der schwächste Partner innerhalb der Gemeinschaft. Der größte Teil des relativ dünn besindelten Landes besteht aus trockenen, unfruchtbaren Landstrichen, die bisher nicht nutzbar zu machen waren. Die Landwirtschaf/t arbeitet noch weitgehend nur für den Eigenbedarf. Bodenschätze stehen dem Land nur in geringer Zahl und kleinen Mengen zur Verfügung und die wenigen Industrien befinden sich fast ausschließlich in den Küstenstädten Dar-es-Salaam und Tanga.

Uganda, das einzige Land der Gemeinschaft, das keinen direkten Zugang zum Meer besitzt, ist zwar der flächenmäßig kleinste Staat, verfügt jedoch über die größte Bevölkerungsdichte. Seine Landwirtschaft ist der Zahl der Beschäftigten nach noch vorwiegend auf die Selbstversorgung, dem Produktionswert nach jedoch stark auf den Export hin ausgerichtet. Die wichtigsten landwirtschaftlichen Export-produkte sind — wie auch in Tansania und Kenya — Kaffee und Tee, die überwiegend ins europäische Ausland gehen. Der Aufbau von Industrien geht in diesem, weit von der Küste entfernten Land nur zögernd vor sich, obwohl mehrere Bodenschätze und landwirtschaftliche Rohprodukte als Grundlage für eine Industrialisierung dienen können.

Kenya ist größer als Uganda besitzt jedoch eine geringere Bevölkerungsdichte. Die wirtschaftliche Entwicklung ist dagegen wesentlich weiter Vorangeschritten als in den anderen Staaten der ostafrikanischen Gemeinschaft. Ein Grund hierfür ist die lange Periode europäischer Besiedlung in den gesunden und fruchtbaren zentralen Hochländern und die daraus entstandene Bevorzugung seitens des früheren kolonialen Mutterlandes, Großbritannien, mit dem weiterhin enge wirtschaftliche Beziehungen bestehen.

Alle drei Länder unterstanden lange Zeit der britischen Kolonialverwaltung. Die wirtschaftliche Zusammenarbeit begann ebenfalls zu dieser Zeit, als 19, 17 die Vertreter der Territorien Kenya und Uganda ein Abkommen unterzeichneten, das den freien Handel zwischen diesen Gebieten, garantierte, und eine gemeinsame Zollverwaltung vereinbarten, die eine einheitliche Zollpolitik gegenüber Drittländern voraussetzte. 1923 trat auch Tansania (damals Tanganjika) in diese Zollunion ein, ohne sich jedoch der gemeinsamen Zollverwaltung anzuschließen, der es erst 1949 beitrat. 1927 wurde die Zollunion insofern erweitert, als nun auch aus Drittländern importierte Erzeugnisse innerhalb der Gemeinschaft frei gehandelt werden konnten.

Tatsächlich ging jedoch die Zusammenarbeit in diesem Raum wesentlich weiter. So bestand zwischen den ostafrikanischen Ländern Freizügigkeit für die Produktionsfaktoren Arbeit und Kapital und eine weitgehende Zusammenarbeit auf den Gebieten Verkehr (Eisenbahn, Häfen, Flugverkehr, Binnenschiffahrt), Post-und Fernmeldewesen, Forschung und Zoll-und Finanzverwaltung. Die mit diesen Verwaltungstätigkeiten beschäftigten Institutionen wurden 1948 der Kontrolle der neugegründeten Hohen Kommission für Ostafrika unterstellt. 1961, als Tansania unabhängig wurde, wandelte man die Hohe Kommission in die East African Common Services Organization (EACSO) um, die ihre Tätigkeit auch nach der Unabhängigkeit von Uganda und Kenya (1962 und 1963) fortsetzte.

Die wirtschaftliche Zusammenarbeit brachte jedoch nicht nur Vorteile. Infolge der schnelleren Industrialisierung in Kenya und den sich daraus entwickelnden strukturellen Unterschieden innerhalb der Gemeinschaft erwuchsen immer schwerer wiegende Probleme.

Außerdem belastete die Konzentration der gemeinsamen Verwaltungsorganisationen in Kenya und das darauf beruhende Gefühl, von Kenya aus regiert zu werden, die Zusammenarbeit zwischen den ostafrikanischen Ländern. Diese Schwierigkeiten verstärkten sich insbesondere nach der Erlangung der Unabhängigkeit durch das aufkommende Nationalbewußtsein in diesen jungen Staaten. Ein Finanzausgleich zu Lasten Kenyas und zugunsten Ugandas und Tansanias konnte das gespannte Verhältnis dieser Staaten zueinander auch nicht verbessern.

Als die Spannungen sich dem Höhepunkt näherten, beschlossen die drei ostafrikanischen Staaten im sogenannten Kampala-Abkommen von 1964, bei der Ansiedlung neuer Industrien die Staaten Uganda und Tansania zu bevorzugen, um ein wirtschaftliches Gleichgewicht in diesem Raum herzustellen, und die neuen Industrien dieser Länder durch quantitative Beschränkungen der Einfuhren aus Kenya zu schützen.

Obwohl ernsthaft versucht wurde, die Ziele dieses Abkommens zu verwirklichen, blieben die Ergebnisse unbefriedigend. Verschiedene Ursachen trugen dazu bei, daß die zwischen diesen Staaten bestehenden Differenzen sich wieder steigerten. So weigerte sich zum Bei-B spiel Kenya, den Bau eines Motoren-Montage-Werkes in Tansania zu unterstützen, da es den Bau einer ähnlichen Anlage in seinem Land nicht in Frage stellen wollte. Als die drei Staaten im Jahre 1966 sich nicht über die Errichtung einer ostafrikanischen Zentralbank einigen konnten, brach die Währungsunion auseinander und die einzelnen Länder errichteten eigene Zentralbanken mit eigenen Währungen.

Trotz dieser schwerwiegenden Differenzen blieb das gemeinsame Interesse an der Erhaltung der ostafrikanischen Gemeinschaft bestehen. Um deren völliges Auseinanderbrechen zu verhindern, wurde noch einmal versucht, durch ein neues Vertragswerk eine für alle Staaten befriedigende Lösung zu finden.

Mit diesem Ziel wurde 1965 eine Kommission eingesetzt, die unter der Leitung des früheren dänischen Wirtschaftsministers K. Philip die notwendigen Unterlagen für eine Neuordnung des Gemeinsamen Marktes ausarbeiten sollte. Im Mai 1966 legte diese Kommission einen Bericht vor, der die Grundlage für den am 6. Juni 1967 im Kampala unterzeichneten und am 1. Dezember 1967 in Kraft getretenen Vertrag über die ostafrikanische Zusammenarbeit darstellte. In diesem Vertragswerk werden für einige Vertragsziele sehr genaue Aussagen gemacht, so über die Neuordnung des Gemeinsamen Marktes. Der Weg zur Erfüllung anderer Ziele ist jedoch weniger genau vorgezeichnet. Für die wirtschaftliche Zusammenarbeit vereinbarte man folgende Maßnahmen: — Die Einführung und Beibehaltung gemeinsamer Zolltarife gegenüber Drittländern und eines gemeinsamen Verbrauchssteuertarifes.

— Die Abschaffung aller Handelsbeschränkungen zwischen den Mitgliedsstaaten (so z. B.der quantitativen Beschränkungen der Ein-fuhren aus Kenya). — Die Einführung einer gemeinsamen Agrarpolitik. (Hier bestehen noch erhebliche Probleme, da der Handel mit Agrargütern innerhalb der Gemeinschaft starken Beschränkungen unterliegt und die ostafrikanischen Staaten noch weit davon entfernt sind, eine gemeinsame Agrarplanung durchführen zu können. Auch sind in dem Vertrag die Ziele einer gemeinsamen Agrarpolitik nicht genannt.) — Die Errichtung einer Ostafrikanischen Entwicklungsbank. Sie soll in erster Linie die Industrialisierung in den Ländern Uganda und Tansania fördern. Für Darlehen, Bürgschaften und andere Investitionshilfen wurden für jedes Land feste Quoten vereinbart. Sie betragen für Tansania und Uganda je 38, 75 °/o und für Kenya 22, 5 %. Ausgeschlossen von dieser Unterstützung sind Verkehr, Bauwirtschaft und Tourismus. — Die Beibehaltung des freien Zahlungsund Kapitalverkehrs. Nach dem Zusammenbruch der ostafrikanischen Währungsgemeinschaft und der Einführung eigener Währungen, die allerdings nach wie vor an das britische Pfund angelehnt sind, kam diesem Ziel eine besondere Bedeutung zu, insbesondere nachdem Tansania im Februar 1967 im Zuge der Verstaatlichungsmaßnahmen gegenüber Uganda und Kenya eine Devisenkontrolle eingeführt hatte.

— Die Harmonisierung der Währungspolitik der Mitgliedsstaaten und Konsultationen im Falle nicht ausgeglichener Handelsbilanzen. Mit dieser Zielsetzung wurde ein wichtiger Schritt zur Verwirklichung des Gemeinsamen Marktes getan, wenn auch nur eine sehr lok-kere Zusammenarbeit vorgesehen ist und man von der schon einmal geplanten Einrichtung'einer Ostafrikanischen Zentralbank absah. Als ersten Erfolg der Zusammenarbeit auf diesem Gebiet kann man den von den ostafrikanischen Staaten gemeinsam gefaßten Beschluß werten, der Abwertung des englischen Pfundes nicht zu folgen.

Indirekt sollten zur Förderung der wirtschaftlichen Zusammenarbeit folgende Vertragsziele beitragen: — Der Betrieb gemeinsamer öffentlicher Dienste. Hierunter fallen die gemeinsame Verwaltung der Verkehrsmittel, des Post-und Fernmeldewesens und die Einrichtung einer Ost-afrikanischen Steuerbehörde (East African Tax Board), die ihrerseits die Arbeit des Ostafrika-nischen Zoll-und Abgabenamtes (East African Customs and Exise Department) und des Ost-afrikanischen Einkommensteueramtes (East African Income Tax Department) überprüft. — Den Ostafrikanischen Eisenbahnen obliegt die Verwaltung des Eisenbahnnetzes, der Binnenschiffahrt und des Straßenverkehrs und deren Koordinierung. Der Sitz dieser Behörde (East African Railways Corporation) ist Nairobi. — Die Verwaltung der Ostafrikanischen Häfen (East African Harbours Corporation) mit dem Sitz Dar-es-Salaam befaßt sich mit der Koordinierung der Arbeit und des Ausbaues der ostafrikanischen Seehäfen. — Der Luftverkehrsdienst innerhalb und außerhalb der Mitgliedsstaaten wird von der Ostafrikanischen Luftverkehrsgesellschaft wahrgenommen. — Die Ostafrikanische Post-und Fernmeldeanstalt (East African Posts and Telecommunications Corporation) mit dem Sitz in Kampala befaßt sich mit der Neuordnung des Nachrichtenwesens.

Die gemeinsame Verwaltung dieser öffentlichen Dienste stammt bereits aus der Kolonialzeit (s. o.). Mit dem 1967 unterzeichneten Vertrag wurde lediglich die 1961 entstandene EACSO in die East African Community übernommen, so daß eine kontinuierliche Weiterarbeit dieser Behörden gegeben war. Der East African Community unterstehen jetzt auch die bisher vorhandenen zwölf gemeinsam betriebenen Forschungsinstitute und die Ostafrika-nische Universität. Weiterhin hat sie gesetzgebende Befugnisse in bezug auf die Forschung in den Mitgliedsstaaten.

Sieben gemeinsame Organe bilden die Grundlage für die Zusammenarbeit in der Ostafrika-nischen Gemeinschaft: 1. Die Ostafrikanische Behörde (East African Authority) ist das höchste weisungsbefugte Kontrollorgan der Gemeinschaft. Sie setzt sich aus den Staatspräsidenten der Mitgliedsstaaten zusammen und muß ihre Beschlüsse einstimmig fassen. 2. Der Ostafrikanische Ministerrat (East African Ministers), der u. a. zuständig ist für Verhandlungen mit Drittländern. 3. Der Rat der stellvertretenden Ostafrikanischen Minister (Deputy East African Ministers). 4. Die Ausschüsse für den gemeinsamen Markt, Verkehr, Wirtschaft und Planung, Finanzen und der Forschungs-und Sozialausschuß. 5. Die Ostafrikanische Gesetzgebende Versammlung (East African Legislative Council), die im Gegensatz zum Europäischen Parlament auf den Gebieten der im Vertrag genannten Zusammenarbeit Gesetzgebungsbefugnis hat. Die Versammlung besteht aus 36 Mitgliedern; die Gesetze bedürfen der Zustimmung der drei Staatspräsidenten. 6. Der Gerichtshof des Gemeinsamen Marktes (Common Market Tribunal) sichert in bezug auf die Arbeit der Gemeinschaft die Wahrung des Rechts und gibt auf Verlangen des Ausschusses für den Gemeinsamen Markt auch beratende Stellungnahmen ab. 7. Der Generalsekretär, der höchste Exekutivbeamte der Gemeinschaft.

Die Sitze der Behörden der Gemeinschaft sind auf alle drei Mitgliedsstaaten verteilt worden. Diese Verteilung der Behörden war eines der Probleme der Neuordnung der Gemeinschaft gewesen. Vor 1967 hatte die East African Common Services Organization und ihre bedeutenden Institutionen als Sitz Nairobi und Mombasa in Kenya, was zu erheblichen Spannungen innerhalb Ostafrikas geführt hatte. Mit der im Vertrag festgelegten Neuordnung erhielt nun jeder der drei Mitgliedsstaaten jeweils zwei der wichtigsten Institutionen.

Die größten Probleme für die Arbeit der Gemeinschaft liegen jedoch nicht auf dem verwaltungstechnischen Gebiet, sondern in der Ähnlichkeit der Wirtschaftsstrukturen der ost-afrikanischen Länder. Abgesehen von den Industrieprodukten Kenyas werden die meisten Handelsprodukte in mindestens zwei Staaten der Gemeinschaft erzeugt. Die Ursachen hierfür liegen in der immer noch vorherrschenden Ausrichtung der Produktion auf den Weltmarkt — ein Relikt aus der Zeit der Kolonialherrschaft — und der zu geringen Berücksichtigung des Handels mit den Nachbarländern. Da in allen Ländern ähnliche natürliche Verhältnisse gegeben sind (Klima, Böden usw.), ist die Produktionsstruktur insbesondere der Landwirtschaft weitgehend dieselbe. Selten sind auch Bodenschätze, die industriell verarbeitet und in die Nachbarländer exportiert werden können. Dennoch liegt hier eine Chance für Uganda und Tansania, da sie mit Kupfer-, Eisen-, Kohle-und Phosphatlagerstätten über wesentlich bedeutendere Bodenschätze verfügen als das benachbarte Kenya, in dem abbauwürdige Vorkommen bisher nicht nachgewiesen werden konnten (Ausnahme: Kalk-vorkommen zur Zementherstellung bei Mombasa), und nach dem Aufbau von verarbeitenden Industrien die Möglichkeit hätten, das ständig wachsende Ungleichgewicht des Handels mit diesem Land auszugleichen.

Andererseits verfügt Kenya gerade bei dem Aufbau von verarbeitenden Industrien über bedeutende Vorteile gegenüber seinen Nachbarländern. Infolge der relativ höheren Einkommen besitzt es einen größeren Markt für Fertigwaren, das Angebot auf dem Arbeitsmarkt ist größer als in Tansania, die Verkehrsmittel besitzen — wenigstens bisher — eine größere Kapazität, und als besonderer Vorteil gegenüber Uganda wirkt sich die Lage an der Küste aus. Aus diesen Gründen besteht immer noch die Tendenz, daß ausländische, vorwiegend westliche Unternehmer es vorziehen, in Kenya zu investieren, was von Kenya — entgegen dem Abkommen von Kampala — ausgenutzt wird, indem es weiterhin intensiv für die Ansiedlung neuer Betriebe wirbt. Ein weiterer wichtiger Vorteil, gerade bei Investitionen westlicher Unternehmer, ist die Tatsache, daß in Kenya — im Gegensatz zu Tansania — die Verstaatlichung der Wirtschaft nicht als Ziel der Wirtschaftspolitik proklamiert wird.

Dennoch läßt der Wille zur Zusammenarbeit, der in dem Abkommen von Kampala von neuem deutlich geworden ist, hoffen, daß mit diesem Vertrag eine dauerhafte Grundlage für die wirtschaftliche Zusammenarbeit in Ostafrika geschaffen worden ist.

Wohl aus diesem Grunde haben bereits die vier Nachbarstaaten Äthiopien, Somalia, Burundi und Sambia den Antrag gestellt, in die Gemeinschaft ausgenommen zu werden. Diese Anträge werden zur Zeit von den Organen der Gemeinschaft diskutiert.

Die Erweiterung der Gemeinschaft ist auch ein Ziel der ECA, die im ostafrikanischen Raum das Entstehen einer großen zusammenhängenden Wirtschaftsgemeinschaft plant (East Afri-can Regional Group). Die Aussichten, daß diese große Gemeinschaft in nächster Zeit entstehen wird, sind jedoch gering, solange sich im Kern dieser neu zu gründenden Gemeinschaft die wirtschaftlichen Verhältnisse noch nicht konsolidiert haben und die Formen der Zusammenarbeit auf Grund des Vertrages von Kampala noch nicht zum natürlichen Bestandteil ostafrikanischer Wirtschaftspolitik geworden sind.

Südafrika Im Gegensatz zu den übrigen Teilen Afrikas, in denen die Mehrzahl der souveränen Staaten in Zollunionen und Wirtschaftsgemeinschaften zusammengeschlossen ist, deren Auswirkungen auf die Wirtschaft der Länder jedoch infolge der vielfältigen und oft entgegengesetzten Interessen gering sind, besteht im südlichen Afrika zwischen der Republik Südafrika und den BLS-Staaten (Botswana, Lesotho und Swaziland) seit 1910 eine Wirtschaftsgemeinschaft, die zwar seit 1966, dem Zeitpunkt der Unabhängigkeit von Botswana und Lesotho, offiziell aufgehört hat zu arbeiten, de facto aber weiterbesteht. Dieser Weiterbestand der Gemeinschaft beruht auf der geringen wirtschaftlichen Eigenständigkeit bzw.der großen Abhängigkeit der BLS-Staaten vom bedeutendsten afrikanischen Industriestaat, der Republik Südafrika. Bisher haben sich diese Bindungen an die Republik stärker erwiesen als die individuellen Interessen der souveränen Staaten. Die engen wirtschaftlichen Beziehungen zwischen diesen Ländern bestehen jetzt länger als fünfzig Jahre. Die Anfänge gehen bis zum Jahre 1889 zurück, als von der Kapkolonie und dem Oranje-Freistaat der Versuch unternommen wurde, eine Zollunion zwischen allen Staaten und Kolonien des südlichen Afrika zu gründen. Der erste Schritt auf diesem Weg war die Gründung der Südafrikanischen Union im Jahre 1910 durch den Zusammenschluß der britischen Kolonien in diesem Raum. In demselben Jahr wurde das Abkommen über die Gründung einer Zollunion zwischen der Südafrikanischen Union und den britischen Kolonien Betschuanaland, Basutoland und Swaziland geschlossen. In diesem Abkommen waren vorgesehen: — Der freie Warenverkehr einheimischer Produkte, (ausgenommen alkoholische Getränke), — eine Ausgleichszahlung der Südafrikanischen Union an die drei anderen Partner für die Einnahmen aus Importzöllen und -steuern der Waren, die aus Drittländern eingeführt wurden, — die Anerkennung der südafrikanischen Außenhandelstarife.

Die in dem Abkommen festgelegte prozentuale Verteilung der Einnahmen der Südafrikanischen Union aus dem Außenhandel wird auch noch heute, das heißt nach der De-jure-Beendigung des Abkommens, durchgeführt. Danach erhielten und erhalten die Südafrikanische Union (heute: Republik Südafrika) 98, 69%, Betschuanaland (heute: Botswana) 0, 28 %, Ba-sotoland (heute: Lesotho) 0, 88% und Swaziland 0, 15 % der Einnahmen aus dem Außenhandel.

Der größte Teil der Exporte Botswanas und Lesothos, hauptsächlich landwirtschaftliche und bergbauliche Rohprodukte, geht in die benachbarte Republik Südafrika, teils als natürliche Folge der geographischen Lage, teils infolge dieses Abkommens. Die Exporte des randlich gelegenen Swazilandes gehen dagegen zu (1966) 80% in Uberseeländer. Obwohl jedoch inzwischen eine Bahnverbindung von Swaziland zum Hafen Loreno Marques in Mozambique führt, nimmt ein bedeutender Teil dieser Exporte immer noch den Weg über die Häfen der Republik Südafrika.

Auf den Binnenmärkten der BLS-Staaten dominieren bei den Importwaren wiederum Produkte aus der Republik Südafrika, die auf diesen Märkten einen bedeutenden Teil ihrer industriellen Fertigwaren absetzt. In Botswana besteht etwa ein Viertel der Importe aus rho-desischen Waren. Hier blieb ein weiteres Abkommen aus der Kolonialzeit in Kraft. 1956 wurde zwischen der Föderation Rhodesien und Njassaland und den BLS-Territorien ein Zoll-und Handelsabkommen geschlossen, das heute allerdings nur noch zwischen Rhodesien und Botswana weiter praktiziert wird.

Ein weiteres Gebiet der Integration im südlichen Afrika sind die Gemeinsamkeit der Währung, der Banken und anderer Finanzinstitute. Im Gegensatz zur oben erwähnten Zollunion wurde niemals ein Abkommen über eine Währungsgemeinschaft geschlossen. Diese entwik-kelte sich ohne besonderes Zutun aus den wirtschaftlichen Verhältnissen heraus: die BLS-Territorien, die früher über keine eigene Währung verfügt hatten, übernahmen unter den gegebenen wirtschaftlichen Verhältnissen sowohl die Währung als auch die Finanzinstitute der Südafrikanischen Union. Somit kursiert in diesen vier Ländern heute als gemeinsames Zahlungsmittel der südafrikanische Rand.

Innerhalb dieser Währungsgemeinschaft'ist das Kapital — mit einigen Einschränkungen seitens der Republik Südafrika — frei beweglich. Die Kreditinstitute der BLS-Staaten — es handelt sich um britische und südafrikanische Banken — arbeiten eng mit den Geldinstituten in der Republik zusammen, wo auch die Währungsreserven'dieser Kreditinstitute gehalten werden.

Als weiteres Feld der Zusammenarbeit sind die Kommunikationsmittel und die öffentlichen Dienste aufzuführen. Insbesondere trifft dies für den Verkehr und das Post-und Fernmeldewesen zu.

So wird der Straßentransport in Swaziland hauptsächlich von den South African Railways durchgeführt. Die Eisenbahnlinie, die Lesotho mit den südafrikanischen Häfen verbindet, ist ein Streckenabschnitt der South African Railways. Die Eisenbahnlinie, die durch den Osten Botswanas verläuft, wird von den Rhodesian Railways verwaltet, die ihrerseits wieder eng mit der Eisenbahnverwaltung der Republik Südafrika zusammenarbeiten.

Vor der Unabhängigkeit der BLS-Staaten wurden auch das Post-und Fernmeldewesen und die Postsparkasse zentral von der Südafrikanischen Republik verwaltet. Nunmehr hat jedoch jedes Land seine eigene Verwaltung, wenn auch infolge des früheren Systems immer noch die ins Ausland gehenden Postsendungen, Telegramme und Ferngespräche über die Republik Südafrika abgewickelt werden.

Im Flugverkehr zeigt sich ebenfalls die enge Verbindung dieser Länder. Der Anschluß an das Weltflugnetz erfolgt hauptsächlich über Fluglinien der South African Airways, die Liniendienste in die BLS-Staaten unterhalten.

Dieser . Südafrikanische Gemeinsame Markt'hat sowohl Vor-als auch Nachteile für die beteiligten Länder. Als Vorteile sind zu nennen: Reduzierte Verwaltungskosten auf den Gebieten Zoll-, Steuer-, Finanz-und Verkehrs-verwaltung; geringerer Investitionsbedarf für die Verwaltung und die Arbeit dieser Dienste; die Verteilung der Einnahmen der Republik Südafrika aus Zöllen und Außenhandelssteuern, vorausgesetzt, daß die Grundlage der prozentualen Verteilung dieser Einnahmen, errechnet nach den Importen der Jahre 1906 bis 1908, noch den heutigen Verhältnissen entspricht.

Um letzteres zu untersuchen, wurde 1963 von der britischen Regierung der Statistiker Lewes beauftragt, die Arbeit der Südafrikanischen Zollunion zu untersuchen. Dieser kam zu dem Ergebnis, daß die Verteilung der Zoll-und Importsteuereinnahmen zwischen der SAR und den BLS-Staaten (98, 96 zu 1, 31 °/o) den Verhältnissen immer noch gerecht werde, daß allerdings die Verteilung der 1, 31 °/o zwischen den BLS-Territorien auf der Grundlage des Abkommens von 1910 nicht mehr dem tatsächlichen Export-und Importaufkommen entspräche. So sollten die Territorien Lesotho, Botswana und Swaziland nicht mehr 0, 88 °/o, 0, 28 °/o und 0, 15% erhalten, sondern 0, 47, 0, 31 und 0, 53 %. Während die Südafrikanische Republik weiterhin den Partnerländern die auf der Grundlage des Vertrages von 1910 errechneten Beträge zukommen läßt, wird der Ausgleich von Lesotho aus durch Überweisungen an Botswana und Swaziland durchgeführt. So erhält Lesotho (prozentual) nur noch etwa die Hälfte der Bezüge, während sich dieser Betrag für Botswana etwas erhöht und Swaziland mehr als das Dreifache als früher erhält.

Die Nachteile, die den BLS-Staaten aus diesem Abkommen erwachsen, bestehen in erster Li-nie in dem Fehlen einer eigenen Zollpolitik. Theoretisch ist es zwar allen Mitgliedern der Zollunion möglich, die gemeinsamen Außenhandelstarife zu ändern, in der Praxis geschieht dies jedoch ausschließlich durch die Südafrikanische Republik. Während der Kolonialzeit fanden zwar noch Konsultationen zwischen der Südafrikanischen Union und den durch Großbritannien vertretenen BLS-Territo-rien statt, jedoch war schon zu dieser Zeit die entscheidende Stimme die der Südafrikanischen Union.

Da aus diesem Grunde die BLS-Staaten tatsächlich nicht die Möglichkeit haben, auf die Höhe der Zölle und Importsteuern Einfluß zu nehmen, sind sie indirekt von der wirtschaftlichen Entwicklung der SAR abhängig. Bleibt zum Beispiel die wirtschaftliche Lage in den BLS-Staaten unverändert, sinken aber die Importe in die SAR infolge einer Rezession, so verringern sich die Bezüge aus Zöllen und Importsteuern auch in den BLS-Staaten. Möchten die BLS-Länder, um ein anderes Beispiel zu nennen, Industrien errichten, so besteht nicht die Möglichkeit, diese gegen die billigeren Produkte der Konkurrenzunternehmen der benachbarten SAR durch Importzölle oder -steuern oder durch quantitative Einfuhrbeschränkungen zu schützen, weil dies in dem Abkommen von 1910 nicht vorgesehen ist und weil den BLS-Ländern der notwendige Verwaltungsapparat fehlt. Ein weiterer Nachteil ergibt sich aus der alleinigen Verwaltung der Importsteuern und -zolle durch die SAR, da sich so ein großer Teil der Staatseinnahmen (Botswana: 21°/o, Lesotho: 35% und Swaziland: 32 %) der Kontrolle der Regierungen der BLS-Staaten entzieht.

Diese alleinige Verwaltung der Steuern und Zölle durch die SAR wirkt sich auch in anderer Hinsicht für die BLS-Länder als Nachteil aus: Seit etwa 1925 hat die SAR den Aufbau ihrer verarbeitenden Industrie durch die Errichtung von Zollschranken gegenüber den billigeren Produkten der Industrienationen geschützt. Da sich diese Zollschranken naturgemäß für die ganze Zollunion auswirkten, waren die BLS-Territorien nunmehr gezwungen, die teureren Fertigwaren aus dem Nachbarland zu kaufen und auf die billigeren Import-waren z. B. aus Großbritannien zu verzichten. Auch heute noch wird der größte Teil importierter Fertigwaren aus der SAR bezogen. Natürlich hätten diese Zollschranken sich für die Industrialisierung der BLS-Territorien ebenfalls günstig auswirken können. Die Industrialisierung machte in diesen Ländern jedoch nur geringe Fortschritte, da die Betriebe der BLS-Staaten mit den großen finanzkräftigen Unternehmungen der SAR nicht konkurrieren konnten.

Sollten in diesen Ländern größere Industrien entstehen, so wäre der Absatz ihrer Produkte auf dem südafrikanischen Markt keineswegs gesichert, da der Ausdruck „free interchange" des Abkommens von 1910 von der SAR nur im Sinne von „frei von Zöllen" gedeutet wird und ihr so die Möglichkeit gibt, den Importen aus den BLS-Ländern quantitative Beschränkungen aufzulegen, was bereits im Falle von Rohprodukten geschah. Selbstverständlich könnten auch die BLS-Staaten solche quantitativen Einfuhrbeschränkungen gegenüber südafrikanischen Produkten beschließen. Jedoch — abgesehen davon, daß ihnen der nötige Verwaltungsapparat fehlt — können die Industrien dieser Länder nur dann rentabel produzieren, wenn ihnen der große Markt der SAR offen bleibt und die SAR nicht zu Gegenmaßnahmen provoziert wird.

Auch innerhalb der . Währungsgemeinschaft', in der der freie Geld-und Kapitalverkehr zwischen den BLS-Ländern und der SAR garantiert ist, ergeben sich für die BLS-Länder sowohl Vor-als Nachteile. Wenn auf der einen Seite die hohen Kosten für eigene Währungen auch eingespart werden, so können die BLS-Staaten auf der anderen Seite den unkontrollierten Abfluß von Kapital in die SAR nicht verhindern. Den BLS-Staaten erwachsen aus der Übernahme der Währung der SAR auch keinerlei Einkünfte. Im Gegensatz zu anderen, de jure bestehenden Währungsgemeinschaften, in denen die Einkünfte aus der Verwaltung und Anlage des Kapitals unter den Mitgliedern verteilt werden, ist in der nur de facto bestehenden südafrikanischen Währungsgemeinschaft die SAR der alleinige Nutznießer der gemeinsamen Währung.

Die enge Zusammenarbeit der Südafrikanischen Länder auf dem Arbeitsmarkt — 1966 waren etwa 175 000 Personen aus den BLS-Staaten in der SAR beschäftigt, davon etwa 100 000 aus Lesotho — bringt für alle Beteiligten Vorteile. Die Südafrikanische Republik erhält auf diese Weise die ihr fehlenden Arbeitskräfte und in den BLS-Staaten erhöht sich durch die Einführung eines großen Teiles der Löhne das Einkommen der Bevölkerung beträchtlich (1965 wurden diese Beträge auf 7, 32 Mill. Rand für Lesotho, 2, 23 Mill. Rand für Botswana und 0, 77 Mill. Rand für Swaziland geschätzt).

Bei der vorgesehenen Neufassung des Abkommens über die wirtschaftliche Zusammenarbeit im südlichen Afrika sollten infolge der verschiedenen Nachteile, die den BLS-Staaten aus dem Abkommen von 1910 entstehen, einige Veränderungen vorgenommen werden:

Die SAR und die BLS-Staaten sollten Konsultationen vereinbaren, wie sie zwischen gleichberechtigten Wirtschaftspartnern üblich sind. Hierzu müßten Konsultativorgane geschaffen werden, die sich mit der Überwachung der Zoll-und Wirtschaftspolitik befassen. In diesen Institutionen sollten die Vertreter der BLS-Staaten zu allen sie betreffenden Fragen gehört werden.

So sollte die Verteilung der Erlöse aus den Importzöllen und -steuern neu geordnet werden, wobei für die BLS-Staaten eine Entschädigung für den Import der relativ teuren südafrikanischen Produkte berücksichtigt werden müßte, was bei den bisherigen Berechnungen nicht geschehen ist.

Insbesondere muß das Mitspracherecht der BLS-Staaten im Währungsbereich gesichert und die finanziellen Interessen dieser Länder in der Finanzpolitik der SAR berücksichtigt werden.

Wenn diese und andere Punkte in einem neuen Abkommen, an dessen Abschluß sowohl die Südafrikanische Republik als auch die BLS-Staaten interessiert sind, Berücksichtigung finden, und die wirtschaftlichen Interessen aller Mitglieder gesichert sind, so könnte aus der bisherigen Form wirtschaftlicher Zusammenarbeit eine echte, funktionsfähige Wirtschaftsgemeinschaft in Südafrika enstehen. Am 11. Dezember 1969 wurde nach langen Verhandlungen ein neues Zollabkommen zwischen den Vertretern der BLS-Staaten und der Republik Südafrika unterzeichnet. Dieses Abkommen ersetzt den 1910 geschlossenen Vertrag über die Errichtung einer Zollunion in Südafrika. Der Inhalt des neuen Abkommens ist im einzelnen noch nicht bekannt; Pressenachrichten lassen jedoch vermuten, daß sich die Anteile der BLS-Staaten am Zolleinkommen der SAR beträchtlich erhöht haben, und daß die BLS-Staaten nun die Möglichkeit erhalten sollen, ihre jungen Industrien durch Sonderabgaben zu schützen, sowohl gegenüber dem außerafrikanischen Ausland als auch gegenüber der SAR.

Interessant ist in diesem Zusammenhang, daß weder die OAU noch die EGA eine solche südafrikanische Gemeinschaft vorsieht. Während die Südafrikanische Republik bei der Aufteilung Afrikas in einzelne Wirtschaftsräume überhaupt nicht berücksichtigt wird, werden die BLS-Staaten zusammen mit Sambia und Malawi der geplanten East African Regional Group zugeordnet.

Diese Einteilung übergeht die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse, innerhalb derer die südafrikanischen Staaten zu einer Gemeinschaft zusammengewachsen sind.

OCAM und UAMCE Eine weitere Gruppierung, deren Bestehen nicht von der ECA bzw.der OAU vorgesehen ist, ist die Organisation Commune Africaine et Malgache. Ihre dreizehn Mitglieder bilden keinen geschlossenen Block, sondern sind über den ganzen afrikanischen Kontinent verstreut. Sie ist die Nachfolgeorganisation der UAM, einer Gruppe ehemaliger französischer Kolonien in Afrika, die 1961 gegründet worden war. Mit der Gründung der OAU im Jahre 1963 wurde die UAM als politische Organisation aufgelöst, die Mitglieder blieben jedoch in der neugegründeten — aus der Organisation Africaine et Malgache de Cooperation Economique durch Erweiterung der Kompetenzen hervorgegangen — UAMCE (Union Africaine et Malgache de Cooperation Economique) vereint. 1965 entstand aus dieser Organisation mit rein wirtschaftlichen Zielsetzungen infolge der Unzufriedenheit ihrer Mitglieder mit der Arbeit der OAU die OCAM, deren Ziele politischer Art sind. Die UAMCE lebte als wirtschaftliche Organisation weiter. Angestrebt wurden eine gemeinsame Wirtschaftspolitik, das heißt eine von den Mitgliedern abgestimmte wirtschaftliche Entwicklungsplanung, die durch Expertisen, die von dieser Organisation durchgeführt werden, unterstützt werden sollte, und der stärkere Anschluß an den europäischen Gemeinsamen Markt (EWG). Während das erste Ziel aus finanziellen Gründen und dem Mangel an Fachkräften nicht durchgeführt werden konnte, wurde das zweite erreicht. Alle dreizehn Mitglieder der UAMCE, das heißt auch der OCAM, sind assoziierte Mitglieder der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und stehen darüber hinaus in engem Kontakt mit dem ehemaligen kolonialen Mutterland Frankreich — eine Position, die ihnen von anderen afrikanischen Ländern als Rückfall in koloniale Abhängigkeit vorgeworfen wird. Weitere Organisationen, denen die Mitglieder der OCAM angehören, sind die UAMPT (Union Africaine et Malgache des Postes et Telecommunications) und die OAMCAF (Organisation Africaine et Malgache du Cafe).

Wenn man die Vielzahl der Versuche betrachtet, die seit der Erlangung der Unabhängigkeit von den afrikanischen Staaten unternommen wurden, um eine wirtschaftliche Koordination in großen Räumen zu erreichen, und wenn man voraussetzt, daß sich diese Staaten der Vorteile bewußt sind, die derartige Zusammenschlüsse in sich tragen, so muß man die Frage stellen, aus welchen Gründen die kleinen und großen Zollunionen, Wirtschaftsgemeinschaften und anderen Interessengruppen bisher so wenig effektiv arbeiteten.

Eine umfassende und erschöpfende Antwort auf diese Frage ist schwierig, wenn nicht sogar unmöglich. Deshalb sollen im folgenden die wichtigsten Hindernisse aufgezählt werden.

Hierzu müssen zuerst die administrativen Schwierigkeiten erwähnt werden. Der Verwaltungsapparat der einzelnen afrikanischen Staaten ist zwar groß, jedoch zumeist nur auf die wirtschaftlichen Zentren bzw. die Ballungsräume konzentriert. Weniger dicht besiedelte Landesteile werden in der Regel von der Verwaltung nicht intensiv genug erfaßt. Die Gründe hierfür sind die mangelhaften Kommunikationsmöglichkeiten, das Fehlen von ausgebildetem Personal und die politische Struktur dieser Länder, in denen das Stammesdenken immer noch eine nicht zu unterschätzende Rolle spielt, da sich in der kurzen Zeit der Unabhängigkeit der Staaten noch kein ausreichend starkes nationales Zusammengehörigkeitsgefühl entwickeln konnte, wodurch eine mehr oder weniger zentrale Verwaltung erschwert wird. Die Verwaltung eines multinationalen Verbandes wie einer Zollunion oder einer Wirtschaftsgemeinschaft verlangt jedoch — wenigstens im Anfangsstadium — eine noch größere Zahl des Personals und stellt noch höhere Ansprüche an dessen Ausbildungsstand.

Auffallend ist auch die Gruppierung der souveränen Staaten zu Gemeinschaften, die häufig genau den Verwaltungsgrenzen der ehemaligen kolonialen Verbände entsprechen. Dies trifft sowohl auf die UDEAO, die UDEAC, die EAC, die OCAM wie auch auf den südafrikanischen Gemeinsamen Markt zu. Versuche, eine wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen Ländern ehemals französischer und englischer Kolonialzugehörigkeit anzustreben, scheiter-ten immer schon nach kurzer Zeit, obwohl die geographische Zusammengehörigkeit dieser Gebiete eine wirtschaftliche Zusammenarbeit anbietet, wenn nicht sogar, wie im Falle Senegal-Gambia, erfordert.

Ein weiteres Hindernis ist die fehlende Komplementarität der Wirtschaften der einzelnen Länder. Wo sie vorhanden ist, ist sie fast ausschließlich auf den landwirtschaftlichen Sektor beschränkt, nämlich dann, wenn die Länder verschiedenen Klima-und Vegetationszonen angehören und sich daraus der Gegensatz zwischen vorherrschendem Ackerbau und dominierender Viehzucht ergibt. Hier muß jedoch berücksichtigt werden, daß in diesen Ländern sowohl der Anbau von Nahrungsmitteln als auch die Viehzucht immer noch zu einem großen Teil zur Selbstversorgung durchgeführt werden und somit die Ausrichtung auf eine marktwirtschaftliche Produktion viel zu gering ist, um diese Komplementarität für einen zwischenstaatlichen Handel auszunutzen. Als in diesem Zusammenhang paradox erscheinen die Versuche dieser Länder, heute mit Hilfe modernster landwirtschaftlicher Methoden daran zu gehen, durch die Ausweitung der Produktion die fehlenden Erzeugnisse selbst herzustellen, anstatt die Produktion der bisher vorhandenen Erzeugnisse durch Intensivierung der Betriebsformen zu steigern und mit dem Erlös aus den Überschüssen die fehlenden landwirtschaftlichen Produkte zu kaufen. Dieses Fehlen einer geplanten Arbeitsteilung auf dem Sektor Landwirtschaft beruht wiederum auf der mangelhaften wirtschaftlichen Zusammenarbeit. Ähnliches gilt für den Aufbau von Industrien.

Die Ursachen für das Fehlen der Komplementarität liegen in der einseitigen Ausrichtung der Produktion auf die außerafrikanischen Märkte der Industrienationen während der Kolonialzeit. Die Gebiete, die zu dieser Zeit die auf diesen Märkten benötigten Rohprodukte liefern konnten, gehören heute zu den . reichen', die weniger von der Natur begünstigten, die die tropischen Agrarprodukte nicht liefern konnten, zu den , armen'afrikanischen Ländern. Eine Ausnahme machen hier die Staaten, deren Exporte zu einem großen Teil aus mineralischen Rohprodukten bestehen.

Aus dieser fehlenden Komplementarität und den mangelhaften Verkehrsverbindungen ergibt sich als weiteres Hindernis für die wirtschaftliche Integration das geringe Handelsvolumen zwischen den afrikanischen Staaten. Während etwa 94 0/0 des gesamten afrikanischen Außenhandels mit außerafrikanischen Staaten abgewickelt wurden, gingen nur 6 °/o der exportierten Güter in andere afrikanische Staaten. Die neugegründeten Zollunionen und Wirtschaftsgemeinschaften können aber nur dann sinnvoll arbeiten, wenn das Handelsvolumen eine gewisse Größe erreicht hat, das heißt, wenn infolge einer Arbeitsteilung der eine Wirtschaftspartner das produziert, was dem anderen fehlt. Solange die neuen Gemeinschaften nicht mit aller Kraft versuchen, eine Arbeitsteilüng zu erreichen, werden sie weiterhin nur auf dem Papier bestehen.

Ein weiteres und entscheidendes Hindernis ist das Fehlen der politischen Integration. In Afrika will man — wie auch in Europa — die politische Integration durch die wirtschaftliche vorbereiten — ein Weg, dessen Erfolgsaussichten von vielen angezweifelt werden, da die Erfahrung lehrt, daß die Betonung nationaler Interessen die multinationale Zusammenarbeit erschwert. Solange ein Partner einer Gemeinschaft nicht bereit ist, zugunsten der berechtigten Interessen des anderen Kompromisse zu schließen, wird es nie zum Aufbau von effektiv arbeitenden Zollunionen oder Wirtschaftsgemeinschaften und damit auch nicht zu einer wirtschaftlichen Großraumbildung in Afrika kommen.

Andererseits sollten wir von den jungen afrikanischen Staaten nicht das verlangen, was auch von den . fortgeschrittenen'Industrienationen Europas noch nicht erreicht wurde: Die Aufgabe nationaler Interessen zugunsten der Einordnung in eine multinationale Gemeinschaft. Ebenso wie die Integration in Europa nicht kurzfristig geschaffen werden konnte, wird auch die Entstehung von wirtschaftlichen Großräumen in Afrika noch einige Zeit benötigen. Die Notwendigkeit dieses Zieles wurde erkannt, der Weg zu ihm ist durch viele Hindernisse erschwert, die jedoch nicht unüberwindbar sind.

Literatur

Bundesstelle für Außenhandelsinformation. Ostafrikanische Gemeinschaft = Marktinformation A 942 vom März 1968.

Africa Research Bulletin v. 31. 12. 1969, S. 1530.

Guiton, R. J., Die Westafrikanische Zollunion, in: Neues Afrika, Nr. 2, Feb. 1962, S. 57— 58.

Hazlewood, A. (Hrsg.), African Integration and Disintegration, London, New York, Toronto 1967.

Karefa-Smart, J. (Hrsg.), African — Progress through Co-operation, New York 1966.

Legum, C. und Drysdale, J. (Hrsg.), Africa Contemporary Record, Annual Survey and Documents 1968— 69, London 1969.

Leys, C. und Robson, P. (Hrsg.), Federation of East Africa, Opportunities and Problems, Nairobi 1965.

Lukasa, Th., Integration economique et donees nationales: La creation de l'Union des Etats d’Afrique Centrale, in: Etudes Congolaises, 1968/2, S. 68— 119.

Mead, D. C., Economic Co-operation in East Africa, in: The Journal of Modern African Studies, Vol. 7, 1969, Nr. 2, S. 277— 287.

Robson, P., Economic Integration in Africa, London 1968.

Robson, P., UDEAC et Marche commun d'Afri-que orientale. Comparaisons et contrastes, in: Bulletin de la Banque Centrale des Etats de L'Afrique Equatoriale et du Cameroun, Feb. 1968.

UEAC — UDEAC. L’UEAC disparait. Renaissance de l'UDEAC, in: Marches Tropicaux, 24 Jg. 1968, No. 1205, S. 3058.

Fussnoten

Weitere Inhalte

Jörg Ulrich Götz, Dipl. -Geograph, geb. 1939 in Marburg/Lahn; studierte in Gießen Naturwissenschaften und Geographie, seit 1969 Mitarbeiter der Deutschen Afrika-Gesellschaft e. V. in Bonn.