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Die gesetzgebenden Körperschaften in der Sowjetunion | APuZ 17/1965 | bpb.de

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APuZ 17/1965 Artikel 1 Die gesetzgebenden Körperschaften in der Sowjetunion

Die gesetzgebenden Körperschaften in der Sowjetunion

Laszlo Revesz

1. Die führende Rolle der Partei im Staat

Abbildung 1

Das wichtigste Phänomen im sowjetischen Herrschaftssystem ist die führende Rolle der kommunistischen Partei: Parteileitung und Parteikontrolle im Staat und in der Gesellschaft sind konstitutioneller Grundsatz und zugleich Kernpunkt des ganzen Herrschaftssystems. Nur von theoretischer, nicht aber von praktischer Bedeutung ist die Tatsache, daß diese Rolle in der Verfassung, in den verschiedenen Rechtsnormen nur in indirekter, ja sogar verschleierter Form verankert wird. Die ersten Sowjetverfassungen (Russische Föderation: 10. 7. 1918, die erste UdSSR-Verfassung: 31. 1. 1924) enthielten sogar überhaupt keinen Hinweis auf diesen wichtigsten Grundsatz des Staatslebens Lediglich in der 1960 angenommenen tschechoslowakischen Verfassung wird die Parteiführung im Staat in direkter Form, in einem speziellen Artikel (Nr. 4), garantiert. Lenin hielt es für unnötig, 1918, die erste UdSSR-Verfassung: 31. 1. 1924) enthielten sogar überhaupt keinen Hinweis auf diesen wichtigsten Grundsatz des Staatslebens 2). Lediglich in der 1960 angenommenen tschechoslowakischen Verfassung wird die Parteiführung im Staat in direkter Form, in einem speziellen Artikel (Nr. 4), garantiert. Lenin hielt es für unnötig, die Parteileitung bzw. das Parteimonopol auf die Leitung des Staates in Verfassung oder in Gesetzen zu verankern 3). So wird dieser Grundsatz in Parteidokumenten — in den Beschlüssen des Zentralkomitees und hauptsächlich in den Parteiprogrammen und Parteistatuten — verankert . Wie es im neuen, am 31. 10. 1961 angenommenen Statut der KPdSU heißt, werden die zentralen Staats-und Gesellschaftsorgane vom Zentralkomitee (Art. 35), die übrigen von den parallelen republikanischen-, Grenzgebiets-, Gebiets-, Stadt-und Bezirksorganisationen und Organen der Partei geleitet (Art. 42); die Leitung in den einzelnen Betrieben, wissenschaftlichen Institutionen usw. wird hin-gegen den entsprechenden Grundorganisationen (Art. 58 Abs. e) zur Pflicht gemacht. Auf diese Weise umfaßt die Parteileitung das ganze Staats-und Wirtschaftsleben, ja sogar das Privatleben des einzelnen (durch die in den Wohnblöcken bzw. neben den Hausverwaltungen errichteten Parteiorganisationen).

Tabelle 5, Tabelle 6

Die ideologische Untermauerung des Führungsmonopols ist folgende: Es ist allein die KP, welche auf Grund der konsequenten und schöpferischen Anwendung der Thesen des dialektischen und historischen Materialismus die objektiven (d. h. erkennbaren aber unveränderlichen) Entwicklungsgesetze der Natur und der menschlichen Gesellschaft erkennt und diese zum Wohl des Volkes anwendet 5). Die Partei dient also dadurch daß sie den ganzen Staat und die ganze Gesellschaft leitet, dem Volk und dem allgemeinen Fortschritt.

Tabelle 7

Dem neuen Parteiprogramm (31. 10. 1961) zufolge soll die Rolle der Partei in Zukunft erweitert werden: Während Stalin mit der politischen Polizei regierte, werden heute Staat und Gesellschaft von der Partei geleitet.

Nach Stalins Lehren — die heute vermehrte Aktualität erhalten — bedeutet die Parteileitung, daß keine wichtige politische oder organisatorische Frage ohne Partei-Richtlinien gelöst werden darf. In diesem Sinne kann behauptet werden, erklärte Stalin, daß die Diktatur des Proletariates im Grunde genommen jene des Vortrupps, der KP, sei 6). Pflicht des Staatsapparates ist es Lenins Lehren entsprechend, für den Sieg der Partei-und Regierungspolitik zu kämpfen 7); Aufgabe der gesamten Partei ist es, die für alle Gebiete des sozialistischen bzw. kommunistischen Aufbaus geltenden Richtlinien zu bestimmen. Der Parteiapparat muß hingegen die notwendigen Maßnahmen für den Vollzug der Richtlinien erarbeiten und erlassen. „Aufgabe der Partei ist es, die Hauptrichtung der gesamten Tätigkeit des Staates festzulegen."

In der Theorie heißt es, daß die Partei nicht kommandieren darf. Sie muß die Staats-und Gesellschaftsorgane „betreuen" sie muß sich von der Lösung der unwesentlichen Detail-probleme fernhalten und diese den Staatsorganen überlassen.

Wie in einem grundsätzlichen Leitartikel des Redaktionskollegiums der offiziellen sowjetischen Zeitschrift für Staats-und Rechts-wissenschaften ausgeführt wurde, kommt die Parteiführung in folgenden Hauptaspekten zum Ausdruck: 1. Alle grundsätzlichen Probleme müssen durch Parteidirektiven bzw. in ihrem Sinne gelöst werden. 2. Die Partei stellt auf die wichtigsten Posten des staatlichen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Lebens die besten Werktätigen, Parteimitglieder und Parteilosen (die „Kaderpolitik" ist also ein Monopol der Partei). 3. Die Partei weist auf die Mängel in der Tätigkeit der Staats-und Gesellschaftsorgane sowie auf die Art, wie diese behoben werden müssen, hin

Da aber nirgends festgehalten wird, welche als „grundsätzliche" Probleme betrachtet werden müssen, können — und werden — diese von der Parteiführung den Forderungen der momentanen Lage entsprechend, d. h. dialektisch bestimmt werden.

Im Sinne der allgemeinen sowjetischen Staatslehre umfaßt die Leitung auch die Kontrolle („wer leitet, der kontrolliert"); infolgedessen übt die Partei nicht nur das Führungsmonopol im Staat und in der Gesellschaft aus, sondern sie unterwirft alle Gebiete des staatlichen, wirtschaftlichen und sozialen Lebens ihrer direkten oder indirekten Kontrolle (vgl. KPdSU-Statut, Art. 59). Der Staat ist also eigentlich ein Instrument der Parteipolitik. Jede Lehre, die das Führungsmonopol der Partei ablehnt, wird als „revisionistisch" bezeichnet und abgelehnt

2. Partei und Parlament

Die Abgeordneten des 1961 gewählten polnischen Sejms verteilen sich wie folgt

Die Parteiführung und Parteikontrolle im Staat wirft zahlreiche verfassungsrechtliche Probleme auf, unter welchen eines der wichtigsten — oder sogar das wichtigste — das Verhältnis zwischen Partei und Parlament ist. Die Frage der Souveränität im Staat stellt ein praktisch unlösbares Problem dar, denn die in der UdSSR-Verfassung (Art. 57— 60) verankerte Souveränität des Parlamentes ist mit der im Parteistatut verankerten allgemeinen Parteileitung und Parteikontrolle unverein-bar Es ist die Philosophie, und zwar die Rechtsphilosophie, die für solche mittels konkreter Rechtsnormen nicht lösbaren Fragen eine dialektische Überbrückung finden muß. Auch der Widerspruch zwischen Parlamentssouveränität und Parteisouveränität soll von der Rechts-philosophie bzw.der allgemeinen Philosophie gelöst werden: Die Frage der Parlamentssouveränität in einem „sozialistischen" Staat darf nicht vom formellen juristischen Standpunkt aus geprüft werden. Sie darf nicht mit absolutem, sondern nur mit relativem Maß, nämlich im Vergleich mit anderen Staatsorganen, gemessen werden. Während das „sozialistische" Parlament allen Staatsorganisationen gegenüber souverän ist, kann es der Arbeiterklasse bzw.dem „Volk" (und natürlich seinem Vortrupp, der KP) gegenüber nicht souverän bleiben. Primär ist die Parteisouveränität (getarnt als „Volkssouveränität"), sekundär hingegen die Souveränität des Parlaments.

Das Parlament hat kein Monopolrecht auf grundsätzliche Entscheide. Die im Parlament und außerhalb des Parlamentes gefällten Beschlüsse (d. h. die Parteibeschlüsse) dürfen einander niemals zuwiderlaufen, denn alle seien auf eine gemeinsame Quelle (das Interesse der herrschenden Klasse bzw.des gesamten Volkes — im Staat des gesamten Volkes) zurückzuführen. Das Parlament soll vor allem die Parteibeschlüsse „legalisieren", sie in Gesetzesform kleiden, andererseits soll es zu einem Zentrum werden, in welchem auch der Inhalt der politischen Beschlüsse erörtert wird, heißt es in der sowjetischen Philosophie Das Mißverständnis entsteht meist dadurch, sagt die sowjetische Rechtsphilosophie, daß Kompetenzen und Souveränität gleichgestellt werden, was zu falschen Schlußfolgerungen führt

Es ist die Arbeiterklasse (seit 1961 in der Sowjetunion das gesamte Sowjetvolk) bzw. ihr Vortrupp, die KP, in deren Namen und Interesse das Parlament tätig ist, die die staatliche Souveränität in der Wirklichkeit vertritt, behauptet die sowjetische Rechtswissenschaft. Parteisouveränität sei etwas Greifbares; Staatssouveränität sei nur ein formeller Begriff, ohne konkreten Inhalt. Wie ein polnischer Jurist in bezug auf die polnischen Verhältnisse erklärte, besteht die Rolle des Parlamentes vor allem darin, daß es den von der politischen Macht — der Partei — gefällten Entscheiden juristische Form verleiht Die sowjetische Rechtswissenschaft erklärt eindeutig, daß der Oberste Sowjet von der KPdSU geleitet wird: Die Beschlüsse der Parteikongresse und der Plenarsitzungen des ZK dienen als Programm für den Obersten Sowjet

Diese Behauptung der Rechtsliteratur stimmt mit dem Parteistatut, mit dem wichtigsten Dokument des inneren Staatsrechts, völlig überein. Es ist der Parteikongreß, der „die wichtigsten Fragen des kommunistischen Aufbaues prüft und entscheidet" (Art. 33 Abs. c). Der Begriff „kommunistischer Aufbau" umfaßt in einem Staat des Sowjetsystems alle Gebiete des staatlichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebens. Die Befugnisse des Kongresses werden jedoch meist vom ZK ausgeübt (Statut Art. 35), denn der Kongreß tritt nur alle vier Jahre für einige Tage zusammen (Ausnahmen bilden die außerordentlichen Kongresse meist für die Erörterung konkreter Probleme, wie z. B.der XXL Parteikongreß für die Verabschiedung des Siebenjahrplanes). In der Vergangenheit wurden die Kongresse unregelmäßig einberufen; zwischen dem XVIII. und XIX. Kongreß (1939 und 1952) vergingen beispielsweise mehr als 13 Jahre — deshalb ist der eigentliche Träger der Souveränität das ZK.

Für die Rechtfertigung der Abhängigkeit der gesetzgebenden Körperschaft von der Partei wird erneut die Rechtstheorie eingesetzt, die folgendermaßen argumentiert: „Das Individuum (z. B. ein Minister) oder die Gruppen von Individuen (z. B. die Kammern des Obersten Sowjets) sind beim Erlaß eines Gesetzes (einer Rechtsnorm) durch jene Forderungen, welche als Volkswille formuliert werden, objektiv gebunden." Dieser Wille ist jedoch nicht der Gesamtwille der Werktätigen. Er ist kein Endresultat der Addition der einzelnen individuellen Willen, sondern der Wille der aktivsten, erfahrensten und bewußtesten Individuen der Gesellschaft denn „lediglich die aktivsten, erfahrensten und zielbewußtesten Individuen sind es, die die objektivbedingten Interessen und Bedürfnisse des gesamten Volkes erkennen und den Willen des gesamten Volkes bilden" Schon aus dieser Formulierung ist es klar, daß die „aktivsten, erfahrensten und zielbewußtesten" Individuen nur die Partei verkörpern können (die gleichen Worte findet man im Art. 126 der Sowjet-verfassung für die Bezeichnung der Partei). Auch eine weitere theoretische These läßt gar keinen Zweifel daran, daß es sich hier nur um die Partei handelt: „Der Wille des gesamten Volkes setzt die Kenntnis der objektiven Gesetze der Entwicklung der sozialistischen Gesellschaft voraus" und wie oben schon an-geführt, ist es nur die Partei, welche die objektiven Gesetze erkennt. Also: Gesetz ist Volkswille, Volkswille ist aber nicht die Summe der individuellen Willen, sondern ein von diesen unabhängiger Wille der Partei-spitze

In den Volksdemokratien wird der Begriff „Volk" durch jenen der „Arbeiterklasse" ersetzt, so wie es vor 1961 auch in der Sowjetunion war. Dadurch ändert sich aber gar nichts, denn Volk und Bevölkerung sind nicht identisch, Volk ist ein Klassenbegriff, Bevölkerung oder Gesamtheit der Staatsbürger aber nicht Volk ist außerdem ein dialektischer, seinen Inhalt ständig wechselnder Begriff, der immer nur jene Schichten der Gesellschaft umfaßt, welche sich für den historischen Fortschritt einsetzen, und es ist nur der sozialistische Staat (heute die UdSSR und laut Verfassung von 1960 auch die CSSR), in welchem das Volk die ganze Bevölkerung umfaßt. Im sozialistischen Staat haben nämlich — mit der Ausnahme jener wenigen Elemente, die den Über-resten der Vergangenheit (Religion, Nationalismus, Verbrechertum) huldigen — alle Schichten der Gesellschaft die gleichen Interessen und Ziele: die Verwirklichung des Vollkommunismus Die Interessen und der Wille der erwähnten Volksmassen werden von ihrem Vortrupp, der KP, ausgedrückt. Es ist also praktisch völlig gleich, ob man sich des Begriffes Volk oder Arbeiterklasse bedient. In der Sowjetunion wird die führende Rolle weiterhin von der Arbeiterklasse ausgeübt, obgleich der Staat theoretisch zum Staat des gesamten Volkes wurde.

Der Wille und die Entscheidung des Gesetz-gebers sind — laut sowjetischer Theorie — „objektiv", nämlich durch die von der Partei erkannten Gesetze und Tendenzen der sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung schon von vornherein bestimmt. Recht und Gesetz werden daher nicht „frei", sondern der „objektiv existierenden Wirklichkeit" entsprechend geschaffen Was aber diese „Wirklichkeit" ist, erkennt und bestimmt allein und ausschließlich die Partei, und zwar mit wissenschaftlicher (dialektischer) Methode und unfehlbar. Zwischen Recht und Politik (bzw. Parteipolitik) besteht also ein enger Kontakt „Das Recht wird ... als ein Mittel zur Verwirklichung der Parteidirektiven formuliert, entwickelt und angewandt ... Das Prinzip der Parteiführung im Sowjetrecht (d. h. in der Gesetzgebung) kommt im folgenden Aspekt zum Ausdruck: Das neue sozialistische Recht entstand und entwickelte sich unter Parteiführung ... Auch die Formulierung des staatlichen Willens des gesamten Volkes, der das Wesen des Sowjetrechtes in der Periode des kommunistischen Aufbaues ausdrückt, geht unter der Führung der KP vor sich."

Die Mittel und Methoden zur Lösung von staatlichen Problemen sind also in den Parteibeschlüssen vorgeschrieben, „deshalb müssen sie der staatlichen Tätigkeit zugrunde liegen" Sie sind die „politischen Quellen des Sowjetrechtes" die aber den Charakter von juristischen Entscheiden aufweisen und „Gesetzeskraft innehaben" „Das Parteidirektiv ist in sich kein Recht, sondern nur Grundlage des Rechtes . .., die Parteidirektiven bilden nur den Kern des Rechtes, wie auch die Partei den Kern der Staatsgewalt dar-stellt.“ Aber der Volkswille ist Rechts-quelle der „unter der führenden Rolle der Arbeiterklasse (bzw.der Partei) zum Recht" wird. Der Parteibeschluß ist also im engen Sinne des Wortes keine Rechtsquelle. Indirekt muß er jedoch als solche gelten, denn der Volkswille als wichtigste Rechtsquelle wird von der Parteispitze formuliert und zum Ausdruck gebracht

Die Partei betrachtet es als ihre eigene Aufgabe, für die ständige „Vervollkommnung" und Entwicklung des ganzen Rechtssystems zu sorgen

Die sowjetische Rechtstheorie argumentiert für die ständige Führung der Partei in der Gesetzgebung folgendermaßen: Die Rechtsschöpfung muß auch die Perspektiven der Entwicklung im Auge behalten. Da es die KPdSU ist, die ihre Politik auf die wissenschaftlich erkannten Gesetze stützt, sind es die Parteipolitik und die Parteidirektiven (wobei die Parteipolitik viel breiter und elastischer ist als die Parteidirektiven), die als Grundlagen und allgemeine Richtlinien für die Entwicklung des Rechtes gelten müssen. Nicht nur die veröffentlichten Parteibeschlüsse und Parteirichtlinien, sondern auch die internen „Empfehlungen" einzelner Parteiorgane an entsprechende Staatsorgane und Genossenschaftsorgane (besonders an die Kolchosen) sind von imperativem Charakter; sie gelten als Befehl, als Rechtsnorm

Auch die Parteitheorie in der SßZ gibt den Parteibeschlüssen den staatlichen Entscheiden, den Gesetzen und Verordnungen gegenüber Vorrang: „Was sind nun Beschlüsse? Dazu gehören die Beschlüsse des Parteitages, des Zentralkomitees, des Politbüros und des Sekretariates des ZK, die Gesetze und Verordnungen der Regierung und die im Namen der Regierung abgegebenen Erklärungen."

Eine komplizierte, zum Teil widerspruchsvolle Theorie wurde also erarbeitet, um die Führung der Partei im Parlament zu rechtfertigen. Viele Rechtstheoretiker haben die Aufgabe erhalten, für dieses juristische Problem eine nicht-juristische Lösung zu finden. Eine umfangreiche Literatur wurde herausgegeben, um zu beweisen, daß der Staat souverän, die Partei aber noch souveräner sei.

Welche untergeordnete Rolle das Parlament den Parteibehörden gegenüber spielt, zeigt folgende allgemeingeltende Praxis in der Tschechoslowakei:

Das Politbüro des ZK der KPC (KP der. Tscheche!) — seit dem XII. Parteikongreß nennt man das Politbüro nach sowjetischem Beispiel Präsidium — erließ Anfang 1962 „Direktiven" für die „Vervollkommnung" der Arbeitsmethoden der Nationalversammlung, welche nachträglich vom Präsidium der Nationalversammlung „legalisiert" wurden Von Zeit zu Zeit überprüft das Parteizentrum die Tätigkeit des Parlaments und erteilt ihm Anweisungen bezüglich der weiteren Arbeit, So entschloß sich das Parteipräsidium im Mai 1964, die Befugnisse der Nationalversammlung auszuweiten und ihr einen „Arbeitscharakter" zu verleihen Dieser Parteibeschluß wurde nach einer interessanten und lehrreichen Debatte in der Plenarsitzung der Nationalversammlung angenommen Nach zwei Tagen nahmen das ZK der KPC und der KP der Slowakei einen gemeinsamen Beschluß über eine ähnliche Erweiterung der Befugnisse des slowakischen Nationalrates an Sogar die Prinzipien des Hausreglementes wurden nicht von der Nationalversammlung, sondern von der Partei vorgeschrieben Ähnlich war es auch in Bulgarien

Die Bedeutung des Parlamentes geht auch infolge der Übertragung von Staatsfunktionen auf Gesellschaftsorgane sowie dadurch zurück, daß die Rolle des Rechtes stufenweise durch „Sozialnormen" ersetzt werden soll. Schon jetzt sind Produktionskollektive und Gesellschaftsorganisationen nicht nur nach Rechtsnormen, sondern auch nach Sozialnormen tätig. In Zukunft sollen die Sozialnormen an Bedeutung ständig zunehmen: entweder werden Gesellschafts-und Staatsorgane die Regulierung ge-wisser Probleme untereinander teilen (die Grundlinien müssen vom Staat in Rechtsnormen vorgesehen werden) oder gewisse Gebiete werden nur von Sozialnormen geregelt. Die Sozialnormen sind zumeist Beschlüsse der Partei und der Gesellschaftsorganisationen, wobei man zwischen primär und sekundär abgeleiteten Sozialnormen unterscheiden muß. Primär ist immer die von der Partei entwickelte Sozialnorm. Dem Standpunkt der Rechtswissenschaft entsprechend muß das Staats-organ die Sozialnorm, die den kollektiven Willen des „Volkes" zum Ausdruck bringt, als Rechtsnorm betrachten. Die Staatsorgane dürfen nicht warten, bis eine Sozialnorm von den Staatsorganen als staatliche Norm „legalisiert" wird, sondern sie müssen diese sofort vollziehen. Den Sozialnormen liegen die Normen der kommunistischen Moral zugrunde sie müssen sich diesen anpassen. Da sich aber die kommunistische Moral in ständiger Entwicklung und Bewegung befindet, hört auch die Beständigkeit der Sozialnormen mit einem Schlag auf. Die Moral — und auch die kommunistische Moral, besonders in der Übergangsperiode vom Sozialismus zum Kommunismus — muß zeitlich und örtlich Unterschiede aufweisen. Demzufolge erhält auch die Sozialnorm einen ähnlichen Charakter. Als Beispiel für die Sozialnorm weisen wir auf eine vom Kameradschaftsgericht entwickelte Norm hin: „Der Mensch, der sich in seinem Privatleben von den Überresten der Vergangenheit nicht befreien kann, darf nicht als Leiter oder Erzieher der übrigen Werktätigen funktionieren." Nationalistisch Menschen oder Gläu -eingestellte bige können durch diese Sozialnorm des Rechtes beraubt werden, einen ihrer Bildung und ihren Fähigkeiten entsprechenden Posten einzunehmen. Diese Sozialnorm wirkt sich besonders in den nationalen Randgebieten der Sowjetunion schädlich aus. Da hinter der Sozialnorm nicht der staatliche, sondern der gesellschaftliche Zwang steckt und da mit der Zeit auch die Grundrechte des Individuums in solche Sozialnormen übergehen sollen, kann dadurch eine für die Freiheitsrechte gefährliche Entwicklung eintreten; sogar jene geringen staatlichen Garantien werden aufhören, die bis dahin den Grundrechten eine schwache, dialektische (d. h. vom Ort und von der Zeit abhängende und unterschiedlich wirkende) Garantie gewährten.

Das Hinüberwachsen des Rechtes in Sozial-normen, in Regeln des kommunistischen Zusammenlebens oder in Normen der kommunistischen Moral soll zur Folge haben: 1. eine Unbeständigkeit und Unsicherheit auf dem Gebiet der Rechtsschöpfung und Anwendung, 2.den stufenweisen Rückgang der Rolle der gesetzgebenden Körperschaften

Als Folge dieser Entwicklung wird jene Gruppe von Menschen und Funktionären, die sich mit Rechtsschöpfung befassen, stufenweise verschwinden

Die Rechtsnormen müssen den neuen sozialen Umständen entsprechen und deshalb durch ihre Anwendung bzw. Auslegung einen neuen Inhalt bekommen, wenn sie veraltet sind. Die „ihren sozialen Hintergrund" verlierenden Rechtsnormen verlieren automatisch — ohne speziell außer Kraft gesetzt zu werden — ihre Rechtskraft, denn eine Rechtsnorm, die den Anforderungen der sozialistischen Entwicklung nicht entspricht, darf nicht angewandt werden. Die Rechtfertigung dieser prinzipiellen These lautet: Das der sozialen Lage und der Parteipolitik widersprechende Gesetz hindert die sozialistische Entwicklung, wodurch zwischen dem Grundsatz der „sozialistischen Gesetzlichkeit" (die Gesetze und Verordnungen müssen immer im Interesse des sozialistisch-kommunistischen Aufbaues angewandt werden) und den Forderungen der Zweckmäßigkeit eine Kollision entsteht

Merkwürdigerweise war es in den Volksdemokratien nicht das Parlament, das die früheren Gesetze außer Kraft setzte, sondern die Organe der Exekutive — natürlich auf die Anordnung der entsprechenden Abteilung im Zentralkomitee der Partei („Parteiministerium") hin. In Ungarn wurde die folgende Lösung gefunden: 1. Das Oberste Gericht erklärte in seinen richtungsweisenden Entscheiden gewisse Rechtsnormen (Gesetze und Verordnungen)

als nicht mehr geltend.

2. Der Justizminister wurde ermächtigt, gegen die Anwendung von solchen Gesetzen, die ihrem Geist oder Inhalt nach den „Ziel-Setzungen der Volksdemokratie" widersprechen bzw. gegen die Anwendung, die „den grundlegenden Rechtsprinzipien der Ungarischen Volksdemokratie nicht entspricht", Protest beim Obersten Gericht einzulegen (Verordnung Nr. 4071/1949). 3. Auf Grund der volksdemokratischen Verfassung (Gesetz Nr. XIX/1949, vom 18. 8.

1949) fühlte sich jeder Minister berechtigt, die nichtsozialistischen Gesetze aus der Zeit vor 1945 eigenmächtig außer Kraft zu setzen.

Der Ministerrat eignete sich hingegen das Recht an, die zwischen 1945 und 1949 erlassenen Gesetze durch Verordnungen ungültig zu erklären

Im tschechoslowakischen Rechtssystem gibt es auch heute noch Gesetze, die von der bürgerlichen Republik, sogar von der Habsburg-Monarchie übernommen wurden. Im Sinne der Verfassung müssen aber auch diese alten Gesetze in vollständiger Übereinstimmung mit der heutigen Rechtsordnung angewandt werden, wobei als Richtschnur das undefinierbare, seinen Inhalt nach Parteianweisungen ändernde „sozialistische Rechtsbewußtsein" dient. In der Tschechoslowakei nimmt man sich nicht einmal die Mühe, die alten Gesetze außer Kraft zu setzen: Regierungs-und Justizorgane verleihen ihnen unter der alten Form einen neuen „sozialistischen" Inhalt

In der Sowjetunion und nach ihrem Beispiel in Bulgarien wurden die alten Rechtsnormen (1918 bzw. 1951) mit einem Schlag außer Kraft gesetzt, deshalb konnte dieses Problem dort nicht auftauchen.

Der Oberste Sowjet der Sowjetunion ist verfassungsmäßig (Art. 32) das einzige gesetzgebende Organ Diesem Verfassungsprinzip widerspricht aber auch die gesetzgeberische Praxis durch Ukase (Gesetzesverordnungen des Präsidiums des Obersten Sowjets). Die Notwendigkeit der Ukas-Gesetzgebung ergibt sich automatisch aus der Ablehnung der permanenten Sitzungen in den gesetzgebenden Körperschaften bzw. aus dem Übergang zum sogenannten Sessionssystem. Beinahe jede „sozialistische" Verfassung schreibt vor, daß die gesetzgebende Körperschaft jährlich zweimal bzw. mindestens zweimal für eine Session zusammentritt (UdSSR: Art. 47, Bulgarien: Art. 19, Tschechoslowakei: Art. Rumänien: Art. 28, Ungarn: Art. 12 usw.). Die Dauer der Sessionen ist aber nirgends festgelegt; sie beträgt meist einen bis vier Tage 50). Während dieser kurzen Zeit ist es nicht einmal möglich, die Gesetzesvorlagen einer einmaligen Lesung zu unterziehen. Vom System der dreimaligen Lesung ging man in den Volksdemokratien auf die einmalige zurück (formelle Ausnahme in der SBZ und seit dem „polnischen Oktober" 1956 in Polen Als Beispiel können wir auf die wichtigste Session des Obersten Sowjets der UdSSR in den letzten Jahren, im Dezember 1958, hinweisen: Während fünf Tagen wurden so wichtige, grundlegende Gesetze einstimmig angenommen, wie die Grundsätze der Strafgesetzgebung, diejenigen der Strafprozeßordnung, das Strafgesetzbuch und die Strafprozeßordnung der Armee, das Unionsgesetz über die staatsfeindlichen Delikte und das Gesetz über die Unterrichtsreform.

Das Schwergewicht der Gesetzgebung wurde also auf die Ukase verlagert, die vom Präsidium des Obersten Sowjets ohne Beschränkung erlassen werden können (Verfassung, Art. 49 Abs. b). Die Verfassung sieht nur vor, daß das Präsidium über seine Tätigkeit dem Plenum des Obersten Sowjets Rechenschaft ablegen muß (Art. 48), wobei aber keine näheren Bestimmungen über die Bestätigung zu finden sind. In der Praxis werden die Ukase nachträglich in Gesetzen aufgezählt und bestätigt. Diese Bestätigung hat aber in der Praxis kaum eine Bedeutung, denn die Ukase treten gleich nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Wie die Fachliteratur betont, handelt es sich bei den Gesetzen über die Bestätigung der Ukase um keine gesetzgeberische Tätigkeit, sondern nur um eine Kontrolle des Obersten Sowjets Die juristische Wissenschaft hält es de lege ferenda für wichtig, jene Fragen aufzuzählen, die ausschließlich in Geset-zen geregelt werden können Die gesetzliche Bestätigung der Ukase sollte hingegen auf die in der neuen Verfassung aufzuzählenden Probleme beschränkt werden

Selbst die sowjetische Rechtswissenschaft wirft die Frage der Verfassüngswidrigkeit der gesetzgeberischen Praxis durch Ukase auf. Die Rechtswissenschaft behauptet, daß die Verfassung (Art. 32 und 49 Abs. b) überhaupt keinen Hinweis darauf enthält, daß die Ukase Gesetzeskraft haben. Deshalb müsse die Frage ausschließlich historisch betrachtet werden. In der Vergangenheit (vor 1936, teilweise aber auch nachher) gab es eine Reihe von Regierungsorganen, die gesetzgeberische Funktionen auf gewissen Gebieten des Staatslebens innehatten. Der Unterschied zwischen diesen Akten und jenen des Präsidiums des Obersten Sowjets (den Ukasen) lag darin, daß die ersten durch die vorgesetzten Organe suspendiert werden konnten. Auf Grund der historischen Entwicklung muß sogar die Praxis der Erlassung von Ukasen contra legem (Abänderung bzw. Außerkraftsetzung von Gesetzen durch Gesetzesverordnungen) als eine verfassungsmäßige Praxis betrachtet werden. Die Hauptsache ist — wird in der Theorie betont —, daß man die Verfassungsmäßigkeit nicht formell, sondern historisch prüft

Die Praxis der Gesetzgebung durch Ukase erweckt auch dadurch gerechtfertigte Zweifel, daß die Ukase nicht einmal von den entsprechenden ständigen Kommissionen des Obersten Sowjets überprüft werden können; die Bestätigung sei ein Kontrollakt, deshalb sei es unnötig, daß eine Parlamentskommission zu ihnen Stellung nimmt.

Es ist jedoch anzumerken, daß die Chruschtschow-Ara eine unbedeutende Änderung mit sich brachte: die Zahl der Gesetze ist im Anstieg, die der Ukase im Rückgang begriffen, obwohl eine große Zahl der Gesetze immer noch den Plan, das Budget bzw. die Bestätigung der Ukase zum Inhalt hat. Während der Oberste Sowjet in seiner zweiten Legislaturperiode (1946 bis 1949) 9 Gesetze verabschiedete, nahm er in der dritten (1950 bis 1953) 10, in der vierten (1954 bis 1957) 24 und in der fünften (1958 bis 1961) 27 Gesetze an Der Oberste Sowjet der Russischen Föderation verabschiedete 1947 bis 1951 dreizehn Gesetze, davon hatten vier das Budget, mehrere die Bestätigung der Ukase zum Inhalt. Die Legislaturperiode 1955 bis 1959 verabschiedete hingegen 43 Gesetze, in denen auch diejenigen über Plan, Budget, Bestätigung von Ukasen inbegriffen sind Die Zahl der Ukase ist aber immer noch wesentlich größer als die der Gesetze. Während der Oberste Sowjet seit seiner Existenz insgesamt 120 Gesetze verabschiedete, deren Mehrheit jedoch die Bestätigung von Ukasen darstellt, belief sich die Zahl der während der gleichen Zeitspanne erlassenen Ukase auf das Mehrfache

Seit 1957 werden die Volkswirtschaftspläne der UdSSR vom Obersten Sowjet bestätigt (früher von der Regierung). Während der stalinschen Zeit kam es sogar vor, daß der Oberste Sowjet den Rechenschaftsbericht der Regierung über die Schlußrechnung erst nach zwei bis drei Jahren bestätigte. Im Zusammenhang mit den in Gesetzesform erlassenen Volkswirtschaftsplänen muß darauf hingewiesen werden, daß diese — wie es auch von der Sowjetpresse öfters mißbiligt wird — auf dem Verwaltungsweg öfters revidiert und abgeändert werden, ohne daß ein Hinweis über die Änderung im Mitteilungsblatt des Obersten Sowjets oder in der Tagespresse erfolgt

Das Problem der Gesetzgebung durch Gesetzesverordnungen ist in den Volksdemokratien genau so wichtig und aktuell wie in der Sowjetunion. Die bulgarische Verfassung (Art. 35 Abs. 5) ordnet nicht einmal die Unterbreitung der Gesetzesverordnungen zur Bestätigung an; die ungarische (Art. 20 Abs. 5) schreibt nur die Unterbreitung ohne zeitliche Beschränkung, nicht aber die Bestätigung vor. Wie im „Handbuch der Staatsverwaltung" (Ällamigazgatäsi Kezikönyv, Budapest, 1960) erklärt wird, „wirkt sich die Tatsache, daß eine Gesetzes-verordnung der Staatsversammlung unterbreitet wird, auf ihre Wirksamkeit und Kratt nicht aus" Allerdings beobachtet man auch in den Volksdemokratien eine langsame Verschiebung des Verhältnisses zwischen Gesetz und Gesetzesverordnung zugunsten der Gesetze. Diese Tendenz kommt am klarsten in Polen zum Vorschein:

Bis Mitte 1950 gab es jährlich 24 Sitzungen pro Jahr, vom zweiten Halbjahr 1950 an bis 1. 7. 1952 nur 12 pro Jahr. Februar 1951 wurde im abgeänderten Hausreglement die einmalige Lesung (statt der dreimaligen) eingeführt. 1950 umfaßte die Beilage zum Budgetgesetz noch 174 Seiten, 1951 nur noch 7 Seiten. Das 1950 errichtete Regierungspräsidium eignete sich immer mehr Kompetenzen des gesetzgebenden Sejms an. Bis 1955/1956 gab es jährlich nur einige Sitzungstage. Die Entwicklung der Gesetzgebung wird durch folgende Zahlen charakterisiert:

Die erste Legislaturperiode (1952 bis 1956) nahm 42, die zweite (1957 bis 1961) 174 und die dritte (während drei Jahren) 79 Gesetze an Die Dauer der Session war in Polen wie folgt

I. Session 20. bis 22. 11. 1952 3 Tage II. Session 25. bis 27. 4. 1953 3 Tage III. Session 18. bis 19. 12. 1953 2 Tage IV. Session 23. bis 24. 4. 1954 2 Tage V. Session 24. bis 25. 9. 1954 2 Tage VI. Session 13. 3. bis 5. 4. 1955 VII. Session 5. 12. 1955 1 Tag VIII. Session 23. bis 28. 4. 1956 6 Tage IX. Session 5. bis 11. 9. 1956 7 Tage X. Session 23. 10. bis 20. 11. 1956 28 Tage Einen weiteren Abbau der gesetzgebenden Rolle des Obersten Sowjets sollte die verfassungsmäßig verankerte Institution des Referendums nach sich ziehen. Das geltende Parteiprogramm sieht die Anwendung des Referendums für die wichtigeren Gesetzesvorlagen vor: „Die Erörterung der Gesetzesvorlagen durch die Werktätigen . . . soll zu einem System werden. Die wichtigeren Gesetzesvorlagen sollen einer allgemeinen Abstimmung (Referendum) unterzogen werden."

Auf die Befürchtung einiger Sowjetjuristen, das Referendum werde die Beeinträchtigung der Rolle und Autorität des Obersten Sowjets zur Folge haben 64), wird mit einer dialektischen Argumentation geantwortet: Die Volkssouveränität und die Souveränität des Parlaments schließen einander nicht aus, bzw.dem Prinzip der Volkssouvernität entsprechend gilt das Sowjetvolk als oberster Gesetzgeber

Die Praxis der Sowjetunion kennt aber das eigentliche Referendum nicht und auch die Meinungen der Rechtsgelehrten gehen diesbezüglich auseinander. Die Verfassung von 1936 (Art. 49 Abs. d) verankert das Referendum als Befragung des gesamten Volkes (Referendum von informativem Charakter) 66), und meistens nahmen auch die Sowjetjuristen in diesem Sinne Stellung. Eine neue Wendung brachte das oben zitierte Parteiprogramm, das das Referendum als Abstimmung auffaßt. Deshalb wird in letzter Zeit der „allgemeine Diskussionscharakter " bzw.der „konsultative Charakter" des Referendums teilweise zurückgewiesen und folgendes befürwortet:

Im Staat des gesamten Volkes müsse man zwischen obligatorischem und fakultativem Referendum unterscheiden; das erste gilt für die wichtigeren, das zweite für die weniger wichtigen Gesetzesvorlagen. De lege ferenda wird verlangt, ein Gesetz sollte die Fälle des 21Tagoebligatorischen und fakultativen Referendums auf Grund der neuen Verfassung aufzählen

Das Hausreglement des Obersten Sowjets der Sowjetrepublik Lettland vom 16. 3. 1959 (Art.

27) nahm zu diesem Problem folgendermaßen Stellung:

Die Initiative zum Referendum (im Sinne einer „allgemeinen Diskussion") kann sowohl vom Obersten Sowjet als auch vom Volk (durch die Gesellschaftsorganisationen, vor allem durch die Vermittlung der Partei) kommen. Im letzteren Falle ist es jedoch das Plenum des Obersten Sowjets, das das Referendum zuläßt oder ablehnt. Die Organisation des Referendums ist Pflicht des Präsidiums Auch in der Praxis des zentralen Obersten Sowjets gilt die gleiche Regel

Die neueste sowjetische Rechtstheorie geht so weit, das Referendum auch im Rahmen der einzelnen örtlichen Sowjets legalisieren zu wollen. Sie verlangt ferner das Referendum im Falle einer in der Praxis unvorstellbaren Meinungsverschiedenheit zwischen beiden Kammern des zentralen Obersten Sowjets („das Volk als Schiedsrichter") Da beide Kammern von der Partei geleitet und kontrolliert werden, ist diese Möglichkeit ausgeschlossen.

Die Organisation des Referendums ist letzten Endes Recht der Partei. Sie mobilisiert die Volksmassen zur Teilnahme an der Diskussion, sie initiiert, organisiert und leitet die Diskussion, damit sie den „richtigen Volkswillen" zum Ausdruck bringt

Es ist für die sowjetische (und auch für die volksdemokratische) Entwicklung merkwürdig, daß sie — trotz des theoretisch gerechtfertigten Rückgangs der Bedeutung und Rolle des Parlaments — einerseits die Ausdehnung der Befugnisse des Plenums dem Präsidium gegenüber, andererseits aber die „Demokratisierung" der gesetzgeberischen Praxis verlangt. Diesem Zweck dienen:

1. Die Erweiterung der gesetzgeberischen Initiative, die gegenwärtig beiden Kammern des Obersten Sowjets der UdSSR, ihren ständigen Kommissionen, dem Präsidium und den Abgeordneten, ferner dem Unionsministerrat, dem Obersten Gericht der UdSSR (in den Unionsrepubliken den obersten Organen der Staatsgewalt) zugesichert wird. Tatsächlich haben aber auch heute schon der Zentralrat der Gewerkschaften bzw. die republikanischen Gewerkschaftsräte in den Unionsrepubliken

dieses Recht; in der Sowjetrepublik Lettland wurde dieses Recht sogar 1959 gesetzlich verankert. Dem neuen Parteiprogramm zufolge soll dieses Recht auch den übrigen Massenorganisationen zuerkannt werden. Die Rechts-literatur verlangt aber eine Unterscheidung zwischen der Behandlung der Gesetzesinitiative von Staatsorganen und Gesellschaftsorganisationen zugunsten der Staatsorgane. Wie aber auch in der Rechtsliteratur betont wird, sind es die Parteiorgane, die in der Praxis, trotz des Mangels an entsprechenden Rechtsnormen, als wichtigste Organe der Gesetzesinitiative auftreten, denn „die gesetzgeberische Initiative in einem sozialistischen Land ist mit der führenden Rolle der KP eng verbunden". Parteitage und besonders das ZK haben durch ihre Initiativen einen entscheidenden Einfluß auf die Gesetzgebung, und dieser Einfluß muß in der Periode des entfalteten kommunistischen Aufbaues ständig zunehmen

2. Die Förderung der „allgemeinen Diskussion“ über wichtigere Gesetzesvorlagen, deren Ergebnisse jedoch für den Gesetzgeber keinen verbindlichen Einfluß haben. Als ein Sieg der sowjetischen gesetzgeberischen Demokratie wird hervorgehoben, daß Gesetzesvorlagen über die Vervollkommnung der Industrieverwaltung und des Kolchossystems an 1 080 000 Versammlungen der Werktätigen erörtert wurden

3. Die Förderung der Rolle der ständigen Kommissionen a) zur Prüfung der Gesetzesvorlagen, b) zur Gesetzesinitiative, c) zur Kontrolle des Vollzuges von Gesetzen und d) zur Mitwirkung beim Vollzug von Gesetzen. Diese Kommissionen bzw. die Unterkommissionen der Wirtschaftskommission des Nationalitätensowjets haben zahlreiche Nichtparlamentarier — Wissenschaftler, Praktiker — als Mitglieder (in der fünften Legislaturperiode betrug ihre Zahl 450). Sie laden ferner Fachleute zur Konsultation zu den Sitzungen ein Die Kommissionsmitglieder können für die Dauer ihrer Tätigkeit in den Kommissionen von ihren Arbeitsstellen beurlaubt werden.

3. Die Kontrollfunktionen des Parlaments

Tabellen

Die Funktion der Kontrolle des Parlaments über die immer größer und mächtiger werdende Verwaltung ist in allen modernen Staaten aktuell geworden, überall steht das Parlament in Abwehr gegen eine stets mächtiger werdende Administration. Es liegt auf der Hand, daß die parlamentarische Kontrolle eines sich rasch vergrößernden Verwaltungsapparates stets schwieriger wird.

So ist es natürlich auch in den kommunistisch regierten Staaten, in denen diese Frage noch aktueller und akuter ist, denn die Verwaltung ist viel größer, komplizierter und bürokratischer als in einem Rechtsstaat. Durch die alles erfassende totale Planung sowie die die ganze Volkswirtschaft umfassende Evidenz und Statistik, ferner durch die polizeilichen Maßnahmen für die Überwachung der Bevölkerung wird die Verwaltung direkt unüberblickbar. So ist die Kontrolle über den Vollzug der Gesetze eine selbstverständliche Notwendigkeit in allen Staaten des kommunistischen Ostens geworden.

Die Kontrolle wird immer mehr zur wichtigsten Tätigkeit der „Volksvertretung". Diese Entwicklung zeichnete sich zuerst in Polen ab, sie wurde später aber auch in den übrigen Ostblockländern eingeführt.

In Polen wird die Staatskontrolle durch die Oberste Kontrollkammer, ein ständiges Sejm-Organ, ausgeübt. Sie wurde im Sinne des Beschlusses des VIII. Plenums des ZK der Polnischen Vereinigten Arbeiterpartei (Kommunisten) durch das Gesetz vorn 13. 12. 1957 an die Stelle der früheren Kontrollkammer (Regierungsorgan von 1949 bis 1952) bzw.des Ministeriums für Staatskontrolle (von 1952 bis 1957) errichtet Die Kontrolltätigkeit des Sejms ist aber nicht auf die Oberste Kontrollkammer beschränkt, auch die einzelnen Fachkommissionen (es gibt 19) haben auf ihrem Gebiet Kontrollfunktionen (als Hauptaufgabe), sowohl an Ort und Stelle als auch indirekt auf Grund der an sie gerichteten Rechenschaftsberichte In den Arbeitsplänen der Sejm-

Kommissionen sind die Kontrollaulgaben im Mittelpunkt

In der UdSSR stützt sich die Kontrolltätigkeit des Obersten Sowjets auf das Präsidium und die Kommissionen. Als konstitutionelle Grundlage dient Art. 51 der Sowjetverfassung, der den Obersten Sowjet ermächtigt, für jede beliebige Frage Untersuchungs-und Revisionskommissionen einzusetzen. Auch das Kontrollrecht des Präsidiums des Obersten Sowjets stützt sich auf die Verfassung (Art. 49 Abs. 6: Aufhebung aller gesetzesverletzenden Rechtsnormen); durch eine großzügige Auslegung wurde es aber für die Kontrolle der sozialistischen Gesetzlichkeit (daß die Gesetze auch im Interesse des sozialistisch-kommunistischen Aufbaus angewendet werden) auf allen Gebieten des Staats-und Wirtschaftslebens eingesetzt Die Unionsverfassung (Art. 61) ermächtigte die Unionsrepubliken, die Befugnisse der Präsidien ihrer Obersten Sowjets festzustellen, und diese machten von ihrem Recht Gebrauch. Sie ermächtigten ihre Präsidenten, sogar Maßnahmen für die Behebung der beobachteten Mängel zu treffen

Ein etwas effektiveres Kontrollrecht erhielt das sowjetische Parlament erst in letzter Zeit durch die Ausstattung der ständigen Kommissionen des zentralen Obersten Sowjets bzw.der republikanischen Obersten Sowjets mit Kontrollfunktionen. Die ständigen Komissionen stellen eine verhältnismäßig neue Institution dar. Die erste (für die Prüfung von Gesetzesvorlagen) wurde 1940 errichtet. 1957 entstand jene des Nationalitätensowjets für Wirtschaftsfragen, jedoch ohne unmittelbare Kontrollaufgaben Erst in letzter Zeit fordert die Rechtsliteratur die Abänderung des Statuts der Kommission in dem Sinne, (hiß ihr Kontrollrechte über die Staatsverwaltung, . Justiz und die Staatsanwaltschaft eingeräumt werden Heute gibt es sowohl im Obersten Sowjet der Union als auch in den republikanischen Obersten Sowjets eine stets steigende Anzahl von ständigen Kommissionen, die nicht nur bzw. nicht vor allem Gesetzesvorlagen erörtern, sondern den Vollzug der Gesetze kontrollieren und von allen staatlichen, genossenschaftlichen bzw. wirtschaftlichen Organen Berichte verlangen dürfen Ein großer Mangel in ihrer Tätigkeit ist aber — wie schon erwähnt —, daß sie für die Prüfung der zur Bestätigung unterbreiteten Ukase keine Befugnisse haben, da sie als Hilfsorgane des Obersten Sowjets gelten So werden die Ukase vom Plenum des Obersten Sowjets ohne Lesung durch Abstimmung bestätigt.

Das Parteiprogramm befürwortet die Erweiterung der Funktionen der Kommissionen: „Die ständigen Kommissionen müssen die Tätigkeit der Ministerien, Zentralstellen und Volkswirtschaftsräte systematisch kontrollieren und zum Vollzug der Beschlüsse des entsprechenden Obersten Sowjets beitragen." 1955 gab es bei der Mehrheit der republikanischen Obersten Sowjets lediglich ständige Kommissionen zur Prüfung der Gesetzesvorlagen, des Haushalts, zur Mandatsprüfung und — als Sonderfall — für auswärtige Angelegenheiten. Die Zahl der unionsrepublikanischen Parlamentskommissionen ist von 52 im Jahr 1955 auf 152 gestiegen (alle 15 Unionsrepubliken inbegriffen). Ihre Zahl schwankt zwischen 7 und 15 pro Unionsrepublik. Die Mitgliederzahl ist seit 1955 von 50 auf 2640 gestiegen (im zentralen Obersten Sowjet von 146 auf 259).

Auf Unionsebene fehlt es an Branchenkommissionen. Beide Kammern haben nur je eine Branchenkommission: diejenige für die Außenpolitik. Man ist bemüht, diese Lücke durch Unterkommissionen auszufüllen. Im Rahmen der Wirtschaftskommission des Nationalitätensowjets gibt es vier Unterkommissionen: für Industrie, Bauwesen, Transport und Fernmeldewesen; für Landwirtschaft und staatlichen Aufkauf von Agrargütern; für Handel; für Kultur, Gesundheitsdienst und Kommunal-wirtschaft. Alle wurden im April 1962 aufgestellt. Im Rahmen der übrigen Kommissionen fehlt es aber an Unterkommissionen. Alle ständigen Kommissionen arbeiten nach Jahresplänen (in Polen gibt es Zwei-und sogar Vierjahrespläne für die Kommissionen)

Laut Art. 4 des Statuts der Kommission für die Prüfung von Gesetzesvorlagen kann diese dem Ministerrat Empfehlungen bezüglich der Abänderung oder Außerkraftsetzung von Verordnungen unterbreiten. Art. 6 ermächtigt die Kommission, in ihre Tätigkeit auch Gelehrte und Fachleute einzuschalten. Die Rechtsliteratur verlangt die Erweiterung des Art. 6 in dem Sinne, daß der Kommission das Kontrollrecht über alle Organe der Staats-und Wirtschaftsverwaltung sowie der Justiz expressis verbis gewährt wird. Für wichtige Kontrollen sollten die zentralen Parlamentskommissionen und die entsprechenden republikanischen Kommissionen zu gemeinsamen Sitzungen zusammenkommen

In der Tschechoslowakei — wie auch in Ungarn — unternimmt man große Anstrengungen, um den Abgeordneten im Rahmen der Kommissionen Arbeit zu geben. Wie offiziell verlautbart wurde, beschränkte sich auch die tschechoslowakische Nationalversammlung von 1948 bis 1956 auf die „automatische Bestätigung" der von der Regierung unterbreiteten Gesetzesvorlagen Erst die neue Verfassung von 1960 betont, daß die Kommissionen auch außenstehende Aktivisten einschalten müssen Die Nationalversammlung traf im Sinne des Politbüro-Beschlusses vom Anfang 1962 Maßnahmen zur Erweiterung der Kontrollfunktionen der Kommissionen (Februar 1962); das Hausreglement sieht vor, daß jeder Abgeordneter Mitglied in einer Kommission sein muß (Art. 37) und daß die Kommissionen für aktuelle Fragen ständige oder ad hoc-Unterkommissionen bilden dürfen Die Zahl der Kommissionen ist von vier im Jahre 1958 auf elf im Jahre 1964 gestiegen

Die Richtlinien des ZK-Präsidiums vom Frühjahr 1964 hoben die Kontrollbefugnisse der Nationalversammlung besonders hervor: sie muß das ganze System der Organe der Volksvertretung (Nationalausschüsse) und der Exekutive einheitlich leiten (Einleitung). Die Kommissionen der Nationalversammlung werden einerseits mit weitgehenden Kontrollbefugnissen ausgestattet, andererseits werden alle Staatsorgane verpflichtet, die von ihnen erhaltenen „Empfehlungen" bezüglich der Behebung der Mängel zu erörtern und der Kommission über den Vollzug Bericht zu erstatten (Kapitel II)

In der Volksversammlung Bulgariens gab es 1957 vier, heute elf ständige Kommissionen; in Ungarn ist diese Zahl seit 1955 von vier auf dreizehn gestiegen

Die „Souveränität des Volkes" wird dadurch betont — und zugleich wird die Kontrolle über das Parlament durch das Volk (Partei) garantiert —, daß der Abgeordnete seinen Wählern über seine Tätigkeit Rechenschaft ablegen muß Das neue Parteiprogramm schreibt systematische Rechenschaftsablegung vor; Zeitpunkt, Form und Inhalt wurden aber nicht festgelegt.

Die Wähler dürfen auf ihren Versammlungen den Abgeordneten Anweisungen geben; nähere Bestimmungen bezüglich dieser wichtigen Institution gibt es aber nicht. Der juristische Charakter kommt darin zum Ausdruck, daß im Fall der Nichterfüllung der Abgeordnete von seinen Wählern (der Partei) abberufen werden kann. Da es an einer näheren Präzisierung völlig fehlt, gibt es Abgeordnete, die nur Anweisungen der entsprechenden Sowjets annehmen wollen. Mehrere Präsidien von republikanischen Obersten Sowjets widmen der Kontrolle über die Einhaltung der Wähler-anweisungen besondere Aufmerksamkeit

Merkwürdigerweise wird die Zahl der Versammlungen für Rechenschaftsablegung als ein wichtiger Wertmesser der Demokratie betrachtet. Zahlreiche Pressestimmen lassen aber vermuten, daß es mit der Rechenschaftsablegung vor den Wählern nicht immer klappt. Die Befolgung der Wähleranweisungen scheint auch eher ein frommer Wunsch zu sein, denn die Wähler haben kaum eine Möglichkeit, die Tätigkeit der Abgeordneten zu kontrollieren — ganz abgesehen von dem dazu erforderlichen Mut

Der Kontakt zwischen Abgeordneten und Wählern ermöglicht also einerseits (theoretisch) die Erweiterung der Kontrollfunktionen des Parlamentes durch seine Mitglieder, andererseits (und hauptsächlich) aber die Kontrolle des Parlamentes und der Abgeordneten durch die Wähler.

Damit die Abgeordneten sich ihren Funktionen widmen können, erhalten sie Diäten und kostenlose Flug-und Fahrkarten. In letzter Zeit forciert man die Befreiung von ihrer beruflichen Arbeit (unter Beibehaltung des Gehaltes). Der Leiter der entsprechenden ständigen Kommission entscheidet heute über die Beurlaubung des Abgeordneten von seiner beruflichen Tätigkeit. Auch diese Praxis kommt vom polnischen Sejm

Die Kontrollfunktionen des Obersten Sowjets werden — wie erwähnt — von den Kommissionen und vom Präsidium ausgeübt. Eine indirekte Kontrolle kann aber auch vom Plenum in Form von Interpellationen ausgeübt werden, die auf dem Papier seit 1917 anerkannt werden. Art. 71 der Unionsverfassung und die entsprechenden Artikel der 15 unionsrepublika-nischen Verfassungen sowie die Verfassungen der 20 autonomen Republiken verankern das Recht auf Interpellation. Das Hausreglement erlaubt aber nur die schriftliche Interpellation, auf die auch eine schriftliche Antwort erteilt werden muß. Seit mehreren Jahren verlangt man die Ausdehnung der Praxis der Interpellationen Solange aber die Freiheit der Kritik nicht gewährt wird, kann aus den Interpellationen kein wirksames Mittel für die Kontrolle der Staats-und Wirtschaftsorgane werden.

4. Vorbereitung und Verlauf der Wahlen in der UdSSR

Tabelle 2

Das Parlament kann seine der Partei dienende Rolle nur dann spielen, wenn seine Mitglieder der Partei vorbehaltlos ergeben sind. Ede Vorbereitung und die Organisation der Wahlen erfordern deshalb einen riesigen Aufwand. In der Sowjetunion sind Millionen, in den Volksdemokratien viele Hunderttausende damit beschäftigt. Die finanzielle Belastung des Staates ist beträchtlich Die ganze Wahl-vorbereitung sowie die Organisation der Stimmabgabe werden unter der Leitung der Partei vorgenommen Der Partei sind aher alle Massenorganisationen, vor allem die Gewerkschaften und der Komsomol behilflich Alle Parteimitglieder müssen sich in die Wahl-vorbereitungen einschalten Zu Ehren der Wahlen wird jedesmal ein sozialistischer Arbeitswettbewerb unter den Betrieben, Verwaltungseinheiten, Produktionszweigen usw.organisiert

Die Grundsätze des Wahlrechtes sind in der Verfassung verankert (Art. 132— 142: allgemeines, gleiches, direktes Wahlrecht, seit 1936 geheime Stimmabgabe) und durch die vom Präsidium des Obersten Sowjets erlassenen „Wahlgesetze" („polozenie") ausführlich detailliert. Aus jedem Wahlbezirk wird ein Abgeordneter in den zentralen bzw. zuständigen unionsrepublikanischen Obersten Sowjet entsandt. Im Sinne des Art. 34 der Unionsverfassung soll ein Wahlbezirk für die Wahl der Abgeordneten in den Unionssowjet 300 000 Einwohner umfassen. Der Nationalitätensowjet (die andere Kammer des Obersten Sowjets der UdSSR) wird nach Unionsrepubliken, autonomen Republiken, autonomen Gebieten und nationalen Kreisen gebildet: jede Unionsrepublik wählt 25, jede autonome Republik 11, jedes autonome Gebiet 5 und jeder nationale Kreis einen Abgeordneten (Art. 35 der Verfassung). In der RSFSR umfaßt ein Wahlbezirk für die Wahl in den Obersten Sowjet dieser Republik 150 000, in der Ukraine nur 100 000 Einwohner

Die Grenzen der Wahlbezirke werden vom Präsidium des zentralen bzw.der republikanischen Obersten Sowjets festgesetzt, wobei man bedeutende Schwankungen beobachten kann: Die Zahl der Wahlbezirke bei den Wahlen in den Obersten Sowjet von Lettland belief sich 1959 auf 200, 1963 auf 310 das Präsidium des weißrussischen Obersten Sowjets erhöhte die Zahl der Wahlbezirke für die Wahlen im März 1963 um 14 zwischen 1959 und 1963 ist die Zahl der Wahlbezirke in Georgien von 368 auf 400 in der RSFSR von 835 auf 884 gestiegen.

Sowjetische Staatsrechtler haben westlichen Ländern bei der Änderung der Wahlbezirke unerlaubte Machenschaften vorgeworfen, obwohl in der Sowjetunion völlig willkürliche, nicht einmal der gesetzlichen Begründung bedürfende Änderungen der Wahlbezirke vor jeder Wahl üblich sind. Für die praktische Durchführung der Wahlen werden die Wahlbezirke in Wahlkreise mit je einem Stimmlokal eingeteilt Für Militäreinheiten, Schiffe, Krankenhäuser, Sanatorien, Altersheime und sogar für Fernzüge werden spezielle Wahlkreise errichtet jedoch unter der Bedingung, daß die Wählerzahl mindestens 50 beträgt. Auch große Bahnhöfe und Flugplätze erhalten eigene Wahlkreise, damit jene Wähler, die am Tag der Wahlen unterwegs sind, ihre Stimmen abgeben können. Die Wahlkreise in den Fernzügen werden jenen Wahlbezirken zugerechnet, auf deren Gebiet der Zug am Wahltag durchfährt In der Sowjetunion — und auch in den Volksdemokratien — kann nämlich der Wähler auch außerhalb seines Wohnortes abstimmen, wenn er eine vom zuständigen örtlichen Sowjet ausgestellte Bestätigung über sein Wahlrecht vorlegt.

Die Abwicklung der Wahlen ist Aufgabe der für jede Verwaltungseinheit (Union, Unionsrepublik, autonome Republik, Grenzgebiet, Gebiet usw.) und für jeden Wahlbezirk bzw. jeden Wahlkreis aufgestellten Wahlkommission Ihre Mitglieder sind die Delegierten der Partei und der Massenorganisationen, der übrigen gesellschaftlichen Organisationen sowie der Versammlungen der Werktätigen in Betrieben, Behörden, der Bauern in den Kollektivwirtschaften usw.; sie werden vom entsprechenden Sowjet-Exekutivkomitee bestätigt

Der Wahl geht eine großangelegte Agitation voran, die von der Partei geleitet und kontrolliert und von Staats-und Gesellschaftsorganisationen unterstützt wird. Die Agitation konzentriert sich einerseits auf die in den Wahlkreisen eingerichteten Agitationsstellen, andererseits auf die Wohnungen der Wähler. In den Agitationsstellen („agitpunkty") werden Vorträge und Diskussionen, Filmvorführungen, Ausstellungen usw.organisiert. Zu diesem Zweck müssen sie speziell eingerichtet werden. Meist sind sie aus finanziellen Gründen in den Räumlichkeiten der Wahlkreis-Kommission eingerichtet Jeder Agitationsstelle werden Propagandisten (Aktivisten) beigegeben, die die Werktätigen in ihren Wohnungen aufsuchen Es wird darauf geachtet, * daß die Agitatoren und Wahlpropagandisten, die die Wähler in ihren Wohnungen aufsuchen, möglichst Partei-, Gewerkschafts-, Komsomoloder Sowjetfunktionäre sind. In einem einzigen Bezirk von Moskau (im Kujbisev-Bezirk) wurden für die Wahlen am 14. 3. 1965 nicht weniger als 3000 leitende Funktionäre als Agitatoren eingesetzt. Für die Agitation in Betrieben werden Agitatorenkollektivs in Stärke von 30 bis 65 Personen eingesetzt, je nach der Größe des Betriebes

Alle drei Agitationsformen (in der Agitationsstelle, in der Familie und im Betrieb), besonders aber die Familienagitation, müssen dem intellektuellen Niveau, dem Alter, dem Beruf usw.der Wähler angepaßt werden Aufgabe der Gewerkschaften ist es, die Agitation in den Produktionsstätten zu organisieren während die Agitation in den Wohnungen und in den Agitationsstellen von den örtlichen Sowjets organisiert werden muß.

Der wichtigste Schritt bei den Wahlvorbereitungen ist die Aufstellung von Kandidaten, die in zwei bzw. drei Etappen zustandekommt: der Nominierung, der Bestätigung der Nominierung und — für den theoretischen Fall, daß mehrere Personen für den gleichen Wahlbezirk kandidieren — der Beschlußfassung der Delegierten der Wahlversammlungen bezüglich des endgültigen Kandidaten.

Art. 141 der Sowjetverfassung lautet folgendermaßen: „Die Aufstellung von Kandidaten für die Wahlen erfolgt nach Wahlbezirken. Das Recht, Kandidaten zu stellen, wird den gesellschaftlichen Organisationen und den Vereinigungen der Werktätigen gewährleistet..." Die Einzelheiten des Verfahrens werden im Wahlgesetz und durch die Praxis geregelt. Art. 38 des Wahlgesetzes bestimmt folgendes: „Das Recht zur Aufstellung von Kandidaten für die Wahlen in den Obersten Sowjet der UdSSR haben sowohl die zentralen Organe der gesellschaftlichen Organisationen als auch ihre Republiks-, Grenzgebiets-, Gebiets-und Bezirksorgane, ferner auch die allgemeinen Versammlungen der Arbeiter und Angestellten ..." Wie in der Presse besonders betont wird, haben die Grundorganisationen der Partei und der Gesellschaftsorganisationen kein Recht auf Nominierung, denn die von oben verfügte Nominierung ist für sie verpflichtend Die unorganisierten Wähler bei den Versammlungen für die Kandidatenaufstellung können kaum etwas anderes tun als der Nominierung zuzustimmen. Obwohl die Presse und die Agitation eine sachliche Erörterung der Eigenschaften des Nominierten verlangen, findet meist keine kritische Durchleuchtung statt, sondern es werden nur Lobreden gehalten

Das Azerbajdzaner zentrale Parteiblatt schrieb über das Verhältnis zwischen Nominierung und Kandidatenaufstellung folgendes: „Entsprechend dem Wahlgesetz wird dieses Recht (nämlich das Recht auf Nominierung) den Parteiorganisationen, Gewerkschaftsverbänden, genossenschaftlichen Organisationen, Jugendorganisationen sowie den kulturellen Gemeinschaften gewährt. Dieses System ermöglicht es, die Kandidatur der Würdigsten vorher zu erörtern. Nachher, in den Generalversammlungen der Betriebskollektive, der Kollektive der Institutionen, der Mitglieder der Genossenschaften, wird die einheitliche Liste der Kandidaten für Mitglieder der Sowjets entschieden."

Wie die volksdemokratische Rechtsliteratur erklärt, ist die Nominierung durch die Zentral-organe der erwähnten Organisationen für alle niedrigeren Organe verbindlich was auch dem Grundsatz des „demokratischen Zentralismus" — der die organisatorische Grundlage des Aufbaus aller staatlichen und gesellschaftlichen Organe ist — entspricht Die Listen der Nominierten werden also von den obersten Organen zusammengestellt bzw. bestätigt. Laut Art. 126 der Sowjetverfassung bildet die KP „den leitenden Kern aller Organisationen der Werktätigen ...". Die praktische Auswirkung dieses Artikel der Sowjetverfassung bildet die KP „den leitenden Kern aller Organisationen der Werktätigen ...". Die praktische Auswirkung dieses Artikels auf die Wahlpraxis ist, daß die Partei ihre Kandidaten durch die von ihr geleiteten und kontrollierten Gesellschaftsorganisationen aufstellen läßt. Kein Bürger hat das Recht, einen anderen oder sich selbst zu nominieren.

Die Versammlungen für die Aufstellung von Kandidaten werden in den Produktionseinheiten, Ämtern usw. durch die Gewerkschaften, in den Wohnblöcken bzw. in den Dörfern von den Sowjetorganen (Wohnblockkomitee, Haus-verwaltungen usw.) organisiert. Beide sind im Sinne des angeführten Verfassungsartikels (126) der Parteiführung unterstellt und sorgen dafür, daß die Nominierung angenommen wird, daß aus den Nominierten Kandidaten werden.

Jeder Wahlbezirk stellt einen Kandidaten.

Falls jedoch die Nominierung nicht von allen Versammlungen angenommen wird und in einem Wahlbezirk eventuell zwei oder drei Kandidatenvorschläge gemacht werden, treten die Delegierten der einzelnen Gesellschaftsorganisationen zu einer Konferenz zusammen, um den Kandidaten des Wahlkreises durch (öffentliche) „Abstimmung" zu bestimmen 124). Da aber für die Gesellschaftsorganisationen, als Folge des Grundsatzes vom demokratischen Zentralismus, die Entscheide der vorgesetzten Organe verbindlich sind, besteht kaum ein Zweifel daran, daß diese Konferenz die offiziell nominierten Personen als Kandidaten aufstellt. In der Praxis sind aber solche Konferenzen kaum vorstellbar.

Der einzige Kandidat muß als solcher „registriert" werden.

Nach der Aufstellung der Kandidaten und ihrer Registrierung kommt die Wahlagitation für die Kandidaten. Es ist charakteristisch, daß sowohl die Fachliteratur 125) als auch die Rechtsnormen 126) lediglich positive Agitation für die offiziellen Kandidaten zulassen, und zwar unter Berufung auf die Verfassung (Art. 125). Eine solche Auslegung ist jedoch nur bei großzügiger Interpretation des angeführten Verfassungsartikels möglich. Dieser lautet:

„In Übereinstimmung mit den Interessen der Werktätigen und zum Zweck der Festigung des sozialistischen Systems werden den Bürgern der UdSSR durch Gesetz garantiert: a) Redefreiheit, b) Pressefreiheit, c) Versammlungs-und Kundgebungsfreiheit und d) Freiheit von Umzügen und Demonstrationen." Eine Gegenagitation würde also — argumentum e contrario — gegen die „Interessen der Werktätigen" verstoßen und zur Schwächung des sozialistischen Systems führen. In die Wahl-agitation werden alle Presseorgane eingeschaltet, aber auch diese müssen — und dürfen — nur für die Kandidaten agitieren Von einer „Wahl" kann man also kaum sprechen, denn es wird immer nur ein Kandidat für einen Wahlbezirk „registriert", und zwar derjenige, der von der zuständigen Wahlkommission (auf Parteianweisung) bestimmt wird.

Vor 1945 gab es eine einheitliche Altersgrenze für aktives und passives Wahlrecht (18 Jahre), später wurde aber das Wählbarkeitsalter für den Obersten Sowjet der UdSSR auf 23, für die Obersten Sowjets der Unionsrepubliken und autonomen Republiken auf 21 Jahre erhöht

Der Wahltag gilt in allen kommunistisch regierten Staaten als der Tag der „Manifestierung der unerschütterlichen Einheit des Volkes hinter der Partei und der Parteipolitik". Früher wurden die Wahlen zu den Obersten Sowjets und zu den örtlichen Sowjets meist getrennt abgehalten. Im März 1963 fanden aber die Wahlen zu den republikanischen Obersten Sowjets und zu den örtlichen Sowjets verschiedenen Ranges gemeinsam statt. Dabei erhielten die Wähler eine Anzahl von Stimmzetteln. Die Landesbevölkerung je vier: für die Wahl zum republikanischen Obersten Sowjet, zum Gebietssowjet, Bezirkssowjet und Gemeinde-sowjet. Die städtische Bevölkerung je drei: für die Wahl zum republikanischen Obersten Sowjet, zum Gebiets-und Stadtsowjet Die Bürger einer autonomen Republik bekommen einen Stimmzettel mehr. Für die Wahlen zu den Sowjets gibt es eine Liste von Kandidaten; über die Kandidaten zum Obersten Sowjet muß aber im einzelnen (nach Personen) abgestimmt werden.

Partei-und Gewerkschaftsaktivisten sorgen dafür, daß jeder Wahlberechtigte seine Stimme abgibt. Die Kranken werden, soweit sie nicht bettlägrig sind, in einem Fahrzeug zum Wahllokal abgeholt. Zu den bettlägrigen Kranken begibt sich ein Mitglied der zuständigen Wahl-kommission und fordert sie auf, ihren Stimmzettel in die mitgebrachte Urne hineinzuwerfen Wenn die einzelnen Stimmlokale weit voneinander entfernt liegen, gibt es große Schwierigkeiten, denn die Wahlberechtigten müssen zum Stimmlokal und zurück transportiert werden. Bei den Wahlen im März 1963 gab es in Kazachstan (2, 7 Millionen km 2) 212 Stimmlokale, die mindestens 100 km vom nächsten Verbindungsnetz entfernt lagen trotzdem gaben 99 97 °/o aller Wahlberechtigten ihre Stimme ab. Die Ausstattung der Stimmlokale und der Agitationsstellen war vielerorts äußerst primitiv: es fehlte an Heizmaterial, an Büroeinrichtungen, an Petroleumlampen oder an Petroleum usw.

Zum Wahltag werden spezielle Kulturgruppen (Tanz-und Gesangensembles) aufgeboten, die vor den Stimmlokalen und in den Zentren der Ortschaften die Bevölkerung unterhalten. Für die Kinder werden neben den Stimmlokalen spezielle Räumlichkeiten eingerichtet, in denen sie auf die Eltern warten können. Sie werden dort mit Tee bewirtet und es wird ihnen ein Kulturprogramm vorgeführt Dies ist erforderlich, weil die Mieter eines Hauses oder eines Wohnblocks sich einschließlich der Kinder gemeinschaftlich in die Stimmlokale begeben.

Partei-und Gesellschaftsorganisationen setzen alle Hebel in Bewegung, damit die Bevölkerung ihrer staatsbürgerlichen Pflicht vollzählig und rechtzeitig nachkommt. Die Wahlbezirke stehen im sozialistischen Wettbewerb, daß die Abstimmung vollzählig ist und möglichst früh abgeschlossen wird. Die politische Aktivität sowohl der Bevölkerung als auch der Aktivisten wird nach der Wahlbeteiligung und dem Termin der Durchführung eingeschätzt. So ist es zu verstehen, daß in der RSFSR, wo die Entfernungen zwischen den einzelnen Stimmlokalen teilweise noch größer sind als in Kazachstan, bis 12 Uhr mittags schon 77, 57 °/o der Wahlberechtigten ihre Stimmen abgaben Die Stimmabgabe ist nicht obligatorisch — juristisch betrachtet —, sie wird aber als eine wichtige und entscheidende politische Pflicht aufgefaßt.

Wie erwähnt, werden Stimmlokale auch in Fernzügen, Schiffen usw. eingerichtet. In allen Zügen, die während des ganzen Wahltages unterwegs sind oder erst nach 20 Uhr ihr Endziel erreichen, müssen Stimmlokale eingerichtet werden, in denen die Bürger, die im Besitz einer vom örtlichen Sowjet ausgestellten „Bestätigung des Stimmrechtes" sind, abstimmen können.

Bei einer solchen Wahlorganisation ist es nicht erstaunlich, daß ausnahmslos alle Kandidaten in die Obersten Sowjets gewählt werden, und zwar mit großer Mehrheit (vgl. Tabelle 1). Der Prozentsatz der Gegenstimmen und der ungültigen Stimmen erreichte in keiner der 15 Unionsrepubliken 0, 5 0/0 aller Stimmen.

Der Stimmenauszählung wohnen die besonders zu diesem Zweck delegierten Vertreter der gesellschaftlichen Organisationen und der Werktätigenkollektive — neben den Mitgliedern der Wahlkommission — bei. Auch den Pressevertretern wird der Zugang erlaubt. Wenn auf dem Stimmzettel der Familienname der registrierten Kandidaten ausgestrichen und der Name eines nicht registrierten eingetragen ist, ist der Stimmzettel gültig, und die Stimme wird als gegen den offiziellen Kandidaten abgegeben gewertet. Wenn der Name des registrierten Kandidaten nicht ausgestrichen, neben ihm aber ein anderer Name eingetragen ist, gilt die Stimme als für den offiziellen Kandidaten abgegeben. Falls die Gültigkeit eines Stimmzettels fraglich ist, entscheidet die Wahlkommission. Der Kandidat gilt als gewählt, wenn er die absolute Mehrheit der Stimmen erhält Ist das nicht der Fall, so wird die Wahl wiederholt.

Jede Störung der Wahlen wird streng bestraft. Jeder, der einen Sowjetbürger durch Gewalt, Betrug, Drohung oder Bestechung daran hindert, von seinem Wahlrecht Gebrauch zu machen, wird mit Freiheitsentzug von höchstens zwei Jahren oder mit Strafarbeit bis zu einem Jahr geahndet (Art. 132 StGB-RSFSR). Ob eine Gegenagitation auch ein unter diesen Paragraphen fallendes Delikt ist, wird weder bejaht noch verneint, denn praktisch ist sie unvorstellbar. Als Hinderung gelten u. a. folgende Handlungen: Hinderung einer Person, an der Arbeit der Gesellschaftsorganisationen oder der Kollektive der Werktätigen teilzunehmen (besonders an der Vor-wahlversammlung), Verbreitung von unwahren Berichten, die den Wähler veranlassen könnten, von seinem Wahlrecht keinen Gebrauch zu machen usw. Als Beweis demokratischer Praxis wurde hervorgehoben, daß 1961, bei den Wahlen zu den örtlichen Sowjets, 249 von den über zwei Millionen Kandidaten die absolute Mehrheit nicht erhielten und in diesen Fällen Neuwahlen abgehalten werden mußten. Die über 7200 Kandidaten für die Obersten Sowjets (Zentralsowjet, gewählt im Jahr 1961, republikanische Oberste Sowjets, gewählt im Jahr 1963) wurden sämtlich gewählt.

Falls jedoch ein der Partei unliebsamer Kandidat gewählt würde, was natürlich praktisch völlig unvorstellbar ist, kann er jederzeit abberufen werden. Die Möglichkeit der Abberufung wurde schon in der Verfassung erwähnt, sie wurde aber erst durch das Gesetz vom 30. 10. 1959 ausführlich geregelt. Die Initiative dazu kann lediglich von gesellschaftlichen Organisationen oder Kollektiven der Werktätigen ausgehen, wobei die Abstimmung vom Präsidium des betreffenden Obersten Sowjets erlaubt bzw. angeordnet wird. Uber die Abberufung wird in öffentlichen Versammlungen öffentlich abgestimmt, wobei eine Agitation dafür und dagegen (!) erlaubt ist Auch die Abberufung wird von der zuständigen Wahl-kommission organisiert. Sowohl in diesem Organ als auch in dem die Abstimmung über die Abberufung anordnenden Präsidium ist die Kontrolle durch die Partei gewährleistet, so daß ohne Zweifel nur Personen, die der Parteiführung nicht genehm sind, abberufen werden können.

Wie schon erwähnt, erfolgt die Kontrolle der Tätigkeit der Abgeordneten u. a. durch die Kontrolle der Erfüllung der „Wähleranweisungen". Während die Pflicht der Sowjetmitglieder, die Anweisungen ihrer Wähler zu erfüllen und ihnen Rechenschaftsberichte zu erstatten, ziemlich ausführlich geregelt ist wird diese Pflicht für die Abgeordneten nirgends ausführlich festgelegt. Art. 142 der Sowjet-verfassung über die Rechenschaftspflicht und Abberufung hat nur einen allgemeinen Charakter und bezieht sich sowohl auf Sowjet-mitglieder als auch auf Abgeordnete. Die Literatur verlangt — wie erwähnt —, daß die Aufsicht über die Erfüllung der Rechenschaftspflicht durch die Abgeordneten dem Präsidium des Obersten Sowjets auferlegt werden müsse; es gibt aber lediglich einige Republiken, z. B. Kazachstan in welchen diese Pflicht den Präsidiums direkt vorgeschrieben wurde.

Die Gesetzlichkeit der Wahlen kann gerichtlich nicht überprüft werden. Einer der ersten Schritte der die Macht übernehmenden Partei war es (in den Volksdemokratien), das Verwaltungsgericht aufzuheben (im zaristischen Rußland gab es kein Verwaltungsgericht). Es ist der Oberste Sowjet selbst, der auf Grund des Berichtes der Kommission für Mandats-prüfung die Gesetzlichkeit der Wahlen feststellt, obwohl eine solche Praxis für die kapitalistische Vergangenheit als Erscheinungsform der Reaktion angeprangert wird

5. Berufssoziographie der sowjetischen gesetzgebenden Körperschaften

Tabelle 3

Die sowjetische Fachliteratur behauptet, daß das sowjetische Wahlsystem das allerdemokratischste sei Lenin erklärte: „Die Demokratie des Proletariats ist millionenmal demokratischer als alle bürgerlichen Demokratien; die Sowjetmacht ist millionenmal demokratischer als die allerdemokratischste bürgerliche Republik.“

Wenn man aber die Wahlresultate gründlich untersucht, wird man eines Besseren belehrt: Die Wahlen werden vom Parteizentrum so vorbereitet, daß sie zur Festigung der Partei-herrschaft beitragen. Die Entstehung einer Opposition ist völlig ausgeschlossen. Alle 16 Sowjetparlamente (der Oberste Sowjet der Union und 15 rekublikanische Oberste Sowjets) sind Körperschaften von Partei-und Staatsfunktionären. Wenn man die 7204 Abgeordneten des im März 1962 gewählten Obersten Sowjets der UdSSR und der im März 1963 gewählten Obersten Sowjets der 15 Unionsrepubliken nach Berufsgruppen zusammenstellt, kommt man zu überraschenden Resultaten:

Die Zahl der Parteifunktionäre beläuft sich auf 1164, diejenige der Staatsfunktionäre auf 1396. Die Werktätigen stellen hingegen nur eine Minderheit dar: 986 Arbeiter und 683 Kolchosbauern, ferner 208 Sovchosarbeiter (staatliche Landarbeiter). Dem Regime nicht genehme Berufe sind völlig ausgeschlossen: so gibt es unter den 7204 Abgeordneten keinen einzigen Rechtsanwalt. Der Berufsstand der Juristen ist nur durch den Präsidenten der Obersten Gerichte und die Obersten Staatsanwälte der Union und der 15 Unionsrepubliken, insgesamt also durch 32 Personen, vertreten. Diese sind jedoch Politiker und keine Juristen. Sie haben nur das Diplom, nicht aber auch die dazu notwendigen Kenntnisse. Ihre Ausbildung erhalten sie an den Fernunterrichtsabteilungen der Rechtsfakultäten, und zwar schon als führende Staats-oder Parteifunktionäre, und es gibt keinen Professor, der ihnen schlechte Noten zu geben wagte Hingegen gibt es 209 hohe Offiziere, 183 Wissenschaftler, 73 Künstler, 108 Literaten, 80 Ärzte usw. (vgl. die Tabellen 2 und 3 und die Anmerkungen zu den Tabellen).

Die Anzahl der Funktionäre beläuft sich auf 3487 (48, 4°/o der Gesamtzahl der Abgeordneten), jene der Geistesarbeiter auf 711 (9, 8°/0) und der Handarbeiter auf 2034 (28, 20/0) (vgl. Tabelle 4 mit Anmerkungen).

Noch interessanter ist eine Prüfung nach Parteizugehörigkeit. Bekanntlich werden für die Wahlen Listen des „Blocks der Kommunisten und Parteilosen" aufgestellt. Die Wählresultate zeigen aber, daß die parteilosen Abgeordneten kein politisches Gewicht haben. Sie rekrutieren sich höchstens aus der Gruppe der Intellektuellen, meist aber aus jener der Werktätigen.

Es ist offenbar, daß die UdSSR bemüht ist, den zuletzt erwähnten Aspekt der Wahlresultate geheim zu halten, daß die Parteizugehörigkeit weder bei den Abgeordneten des Obersten Sowjets der UdSSR noch bei jenen von vierzehn republikanischen Obersten Sowjets angeführt wurde. Lediglich in Kirgizien waren auf der Liste der Abgeordneten nicht nur der Beruf und der Wahlbezirk, sondern auch die Parteizugehörigkeit angeführt. Da aber die Wahlresultate praktisch in allen Unionsrepubliken ähnlich sind — ein klares Zeichen für die koordinierende, leitende und kontrollierende Funktion der Partei —, können die kirgizischen Wahlresultate als pars pro toto, für die ganze Sowjetunion geltend, angesehen werden. Von den 23 gewählten Arbeitern sind 16, von den 37 Kolchosbauern 27, von den 16 Sovchosarbeitern 10 Parteilose. Hingegen gibt es keinen einzigen unter den Betriebsdirektoren (6), Kolchosvorsitzenden (23), Sovchosdirektoren (7), Staatsfunktionären (60), Offizieren (4), Wissenschaftlern (6), von den Parteifunktionären natürlich nicht zu reden. Parteilose sind entweder Handarbeiter oder Intellektuelle: so sind sie bei den Lehrern (5) mit 3, bei den Künstlern und Komponisten (4) mit 1, bei den Literaten (6) mit 1 und bei den Ärzten (7) mit 6 Personen vertreten (vgl. Tabelle 5)

Eine Untersuchung der Berufskategorien der weiblichen Abgeordneten ergibt ähnliche Resultate und erweist den propagandistischen Charakter der ständig wiederholten These, wonach die volle Gleichberechtigung der Frauen lediglich im „Sozialismus" verwirklicht wird. Die Tatsachen zeigen ein anderes Bild: Die Zahl der werktätigen Frauen beläuft sich in der Sowjetunion auf 48% aller Werktätigen (Armee, Polizei, Grenzpolizei inbegriffen). 45% der Beschäftigten in der Industrie, 42% derjenigen in der Landwirtschaft, 86% jener im Gesundheitswesen und 70% jener im Unterrichtswesen sind Frauen. 1962 hatten 5, 5 Millionen Frauen Hochschulbildung oder Mittel-schulbildung. 59% der Spezialisten mit Hochschulbildung oder Mittelschulbildung sind

Frauen. 70% der Lehrer, 74% der Ärzte, 37°/o der Wissenschaftler (150000) sind Frauen. Etwa 30 000 Frauen haben den Titel eines Doktors oder sind Kandidaten der Wissenschaften, 800 Frauen sind Mitglieder oder korrespondierende Mitglieder der Akademien der Wissenschaften bzw. Professoren an Hochschulen und Universitäten

In den obersten politischen Gremien des Staates sind aber die Frauen vor allem unter den Handarbeitern oder den „übrigen Kategorien" und den „Geistesarbeitern" zu finden.

Von den 1164 Abgeordneten mit der Berufsangabe Parteifunktionär sind 56 Frauen, von den 1396 Staatsfunktionären 91, von den 136 Fabrikdirektoren 24, den 401 Kolchospräsidenten 55. In den Kategorien der Handarbeiter sind hingegen die Frauen in der Mehrheit: auf 451 Arbeiter entfallen 535 Arbeiterinnen; auf 80 Kolchosbauern 603 Kolchosbäuerinnen, auf 53 Sovchosbauern 155 Sovchosbäuerinnen usw. Nur 6, 8% der Funktionäre sind Frauen. Hingegen beträgt der Prozentsatz der Frauen in der Gruppe der Handarbeiter unter den Abgeordneten 64, 7. Das politische Gewicht der weiblichen Abgeordneten ist noch geringer, wenn man die Parteizugehörigkeit der Abgeordneten untersucht. Auch hier können wir lediglich die Resultate der kirgizischen Wahlen verallgemeinern: von den insgesamt 118 weiblichen Abgeordneten sind 74 Parteilose (insgesamt gibt es 106 parteilose Abgeordnete) Auch unter den Kolchosbauern sind die Frauen meist durch die unterste Berufsgruppe, etwa Melkerinnen, vertreten.

6. Wahlen und Parlament in den Volksdemokratien

Tabelle 4

Die Wahlen in den Volksdemokratien haben einige spezielle Züge, welche anhand der ungarischen Wahlen im Februar 1963 bzw.des neuen, im März 1963 zusammengetretenen ungarischen Parlaments aufgezeigt werden können.

Die Wahlen werden von der — gesetzlich verankerten — Volksfront (nationale Einheitsfront) organisiert und abgehalten. Der vor der „Wahlkampagne" vom Politbüro des ZK der Ungarischen Sozialistischen Arbeiterpartei (Kommunisten) erlassene „Beschluß über die politisch-organisatorische Vorbereitung und die Abwicklung der gemeinsamen Parlaments-und Rätewahlen" zeigt deutlich die „Trans-missionsrolle" der Volksfront: die Partei läßt ihre Entscheide der Öffentlichkeit durch Volksfrontorgane unterbreiten. Der wichtigste Unterschied zum sowjetischen Wahlsystem liegt darin, daß in der Ungarischen Volksrepublik die Kandidaten nur durch Massenorganisationen und politische Organisationen, nicht aber von den unorganisierten Wählern oder deren Kollektivs in den Betrieben aufgestellt werden, wobei jedoch der Wunsch der letzteren zu berücksichtigen ist In Ungarn wird die Liste der „Vornominierten" von der Partei zusammengestellt und in Form einer „Empfehlung" an die entsprechenden Volksfrontkomitees geleitet Die in der von den Volksfrontorganen organisierten Versammlung angenommene Kandidatur gilt als „Vorschlag" an die Volksfront. Er wird an das zuständige Komitatskomitee der Volksfront geleitet (in Ungarn gibt es 19 Komitate, sie sind die größten Verwaltungseinheiten des Landes). Die Komitatskomitees der Volksfront stellen die Kandidatenliste ihres Komitates zusammen und unterbreiten diese dem Präsidium des Nationalen Rates der Volksfront zur Bestätigung. Die dreifach „gesiebte" Kandidatenliste gilt als endgültig.

Die Wahlkommissionen werden von den Volksfrontorganen aufgestellt. Diese und die Agitationsstellen beschäftigen in einem Land mit zehn Millionen Einwohnern während der Wahlkampagne ca. 400 000 Aktivisten

Das ungarische Wahlrecht weist gewisse Unterschiede zum sowjetischen insofern auf, als der Grundsatz verfassungsmäßig verankert wurde, daß „Feinde des werktätigen Volkes und Geisteskranke vom Wahlrecht ausgeschlossen sind" (Verfassung Art. 63 Abs. 2)

Da die Wahlen in die Landesversammlung (Staatsversammlung) und in die Volksräte gemeinsam stattfanden, erhielten die Wahlbürger auf dem Lande je vier, in den Städten je drei Stimmzettel, um gleichzeitig den Gemeinde-, Bezirks-und Komitatsrat sowie die Landesversammlung zu wählen. Falls die Wähler ihre Stimme für die offiziellen Kandidaten abgaben, warfen sie die in einen Umschlag gesteckten Stimmzettel ohne Änderung in die Urne. Wer mit „Nein" stimmen wollte, mußte eine Kabine aufsuchen und auf dem Stimmzettel einen kleinen, kaum sichtbaren Kreis beinahe am unteren Rande des Stimmzettels durchstreichen Die Wahlkommission wußte also gleich, wer für und wer gegen die Liste stimmte. Die Stimmabgabe war in Ungarn mit den gleichen organisatorischen Maßnahmen und Vorbereitungen verbunden wie in der Sowjetunion: für die Kranken wurden bewegliche Urnen aufgestellt und für die am Wahltag außerhalb ihres Wohnortes befindlichen Personen wurden Bestätigungen über ihr Wahlrecht ausgestellt, damit sie überall stimmen konnten

Nur nebenbei sei erwähnt, daß die Kommunistische Partei Ungarns im Jahr 1947 den größten Wahlbetrug in der Geschichte der ungarischen Wahlen mit Hilfe der erwähnten Bestätigungen beging. Auf den Druck der Kommunisten hat das Wahlgesetz Nr. XXII/1947 zum ersten Male diese Wahlmöglichkeit in Ungarn eingeführt. Die Kommunistische Partei ließ mehrere Hunderttausend Bestätigungen drucken und verteilte sie an junge Kommunisten. Die Polizei (!), das Innenministerium und die schon verstaatlichten Betriebe übergaben ihre LKWs den Jungkommunisten, die mit den gefälschten „blauen Zetteln" von Ort zu Ort fuhren und ihre Stimmen überall abgaben (ein LKW nahm 30 bis 40 Jungkommunisten mit, jeder von ihnen hatte 60 bis 80 gefälschte „Bestätigungen" bei sich). Die „Internationale Kontrollkommission", die in ihrer Mehrheit sich aus Vertretern der westlichen Demokratien zusammensetzte, griff trotz mehrfacher Bitten der bürgerlichen Parteien und der Sozialdemokratischen Partei nicht ein, obwohl es ihre Aufgabe gewesen wäre, auf die Einhaltung der demokratischen Spielregeln zu achten. Die Polizei mußte mitmachen, denn sie stand unter kommunistischer Führung. Niemand konnte gegen diesen Betrug etwas unternehmen. So gelang es den Kommunisten, 22 0/0 der Stimmen auf sich zu vereinigen. Später beraubten sie überdies durch das von ihnen gestellte Parlamentsgericht die oppositionelle „Pfeiffer-Partei" (Freiheitspartei) wegen Wahl-betrug (!) aller Mandate

Bei gleicher Organisation der Wahlen wie in der Sowjetunion mußten natürlich auch die gleichen Resultate zustandekommen. Die Stimmbeteiligung war genau so hoch und die Zahl der Gegenstimmen genau so gering: 4. 11. 1945 9 Mio 5 164 661 57, 3 91, 2 31. 8. 1947 9, 1 n 5 407 893 59, 4 92, 4 15. 5. 1949* 9, 25 6 053 972 65, 4 94, 7 ff 17. 5. 1953 9, 6 6 501 869 67, 8 98, 0 n 16. 11. 1958 9, 85 6 600 686 67, 0 98, 4 23. 2. 1963 10, 1 n 7 114 855 70, 0 97, 2 *) Die erste Wahl auf Grund von Einheitslisten 661 57, 3 91, 2 31. 8. 1947 9, 1 n 5 407 893 59, 4 92, 4 15. 5. 1949* 9, 25 6 053 972 65, 4 94, 7 ff 17. 5. 1953 9, 6 6 501 869 67, 8 98, 0 n 16. 11. 1958 9, 85 6 600 686 67, 0 98, 4 23. 2. 1963 10, 1 n 7 114 855 70, 0 97, 2 *) Die erste Wahl auf Grund von Einheitslisten 159).

Die Verteilung der Stimmen sieht folgendermaßen aus:

Wahljahr Stimmen für die gegen die Kandidaten Kandidaten 1953 99, 02 % aller Stimmen 0, 8 °/o (61 257) 1958 99, 6 % „ 0, 4% (28 651) 1963 98, 9 % „ 1, 1 % (76 777) Ungültige Stimmen: 1963 — 52 609; 1958 — 33 197; 1953 — 28 809.

Alle aufgestellten Kandidaten wurden gewählt. 70 0/0 aller Abgeordneten sind Parteimitglieder. Die Parteimitgliedschaft beträgt im Lande 5, 1 °/o (521 965 Personen) der Gesamtbevölkerung (10, 1 Millionen) 160). Die führende Rolle der Partei wird also schon zahlenmäßig garantiert.

Die Berufs-Soziographie der ungarischen Landesversammlung zeigt gewisse Unterschiede zum Obersten Sowjet der UdSSR:

Im ungarischen Parlament ist der Prozentsatz der Handarbeiter viel geringer (3, 6 °/o); in ihm gibt es hingegen Geistliche (1, 8 °/o aller Abgeordneten), die im sowjetischen Parlament überhaupt nicht vertreten sind (natürlich handelt es sich um die sogenannten „Friedenspfarrer"). Es ist charakteristisch für die Situation in Ungarn, für die Jagd der Partei nach Popularität, daß die Zahl der Geistlichen im Parlament (6) größer ist als diejenige der Bauern (4), und falls man von der Kategorie der Arbeiter den mehrfachen Kossuth-Preisträger Ignac Pioker abzieht (der keinesfalls als Arbeiter anzusehen ist), so ist die Zahl der Arbeiter gleich jener der Geistlichen. Der Funktionärscharakter kommt noch mehr zum Ausdruck als in der Sowjetunion: 59, 4 °/o aller Abgeordneten sind Funktionäre. Was die Rolle der Frauen betrifft, zeigt sich das gleiche Bild wie in der Sowjetunion: von den sieben Arbeitern im Parlament sind vier, von den vier Bauern drei Frauen; hingegen gibt es unter den 53 Parteifunktionären nur sieben, unter den 62 Staatsfunktionären nur sechs Frauen.

Presseberichten zufolge wurden während der Wahlagitation Stimmen laut, wonach das Mehrparteiensystem wieder eingeführt oder mindestens je zwei Kandidaten für die Wahlbezirke gestellt werden sollen 161). Kadar, der Erste Sekretär des ZK der Partei und zugleich Präsident des Ministerrates, äußerte sich zu diesem Problem wie folgt: Nach der Niederwerfung der „Konterrevolution" im Herbst 1956 wäre es möglich gewesen, das Mehrparteiensystem einzuführen. Dazu sei es jedoch nicht gekommen, weil sich die reorganisierten Parteien den Kommunisten widersetzten (!).

„Aus diesem Grund haben wir (nämlich die Kommunisten) uns entschlossen, das Einparteiensystem beizubehalten." 162) Ein Redakteur des Parteiorgans, Istvan Szabo, argumentierte, die Reaktion würde die übrigen (nichtkommunistischen) Parteien als trojanisches Pferd gegen die Volksdemokratie (d. h. gegen die Partei) ausnützen 163). Dazu nochmals Kadar: „Das wesentliche bei den Wahlen ... ist die Frage, ob wir eine kapitalistische Diktatur oder eine Arbeitermacht haben ..." 164) Der gleiche Gedanke wurde von Laszlo Szabo, einem der bekanntesten ungarischen kommunistischen Journalisten, wie folgt ausgedrückt: „Der demokratische Charakter eines Wahl-systems wird dadurch bestimmt, welche Klasse die Macht in der Hand hat,"

Auch in der Sowjetunion wurde 1956 von den „Reformisten" die Forderung erhoben, eine zweite Partei zuzulassen. Diese in Intellektuellenkreisen verbreitete Forderung war auch Chruschtschow gut bekannt, wie sich bei dem Gespräch mit der französischen sozialistischen Delegation im Herbst 1956 herausstellte. In dieser Zeit haben auch die Pravda und die Izvestija diesem Problem ihre Aufmerksamkeit gewidmet und erklärt, daß in der Sowjetunion alle Voraussetzungen zur Gründung einer zweiten Partei fehlten

In der Tschechoslowakei fanden die Wahlen zur Nationalversammlung, zu den National-ausschüssen jeden Ranges sowie die Richter-wahlen zusammen am 14. 6. 1964 statt. Auch hier wurde die Wahlkampagne in drei Etappen durchgeführt: 1. Februar-März: Nominierung der Kandidaten; 2. vom 25. März bis 14. Mai: öffentliche Versammlungen der Wähler in den einzelnen Wahlkreisen, in denen die Kandidaten aufgestellt wurden (Annahme der Nominierung); 3. vom 14. 5. an bis kurz vor dem Wahltag: der Kandidat stellte sich den Wählern vor und nahm die „Wähleranweisungen" entgegen

Für die Wahlen in die Nationalversammlung wurden 300 Wahlbezirke eingerichtet. Jeder hatte einen Kandidaten und alle 300 haben die notwendige absolute Stimmenmehrheit erhalten und wurden gewählt

Die Wahlen wurden gemäß Wahlgesetz Art. 27 von der Nationalen Front organisiert, und die Kandidaten galten als solche der Nationalen Front. Diese Bestimmung war in der Tschechoslowakei, wie auch in den übrigen Volksdemokratien, von entscheidender Wichtigkeit für den Verlauf der Wahlen.

Die von den Mitgliederorganisationen der Nationalen Front nominierten Personen konnten von den Wählerversammlungen abgelehnt werden. Auch konnten mehrere Kandidaten in Vorschlag gebracht werden (Wahlgesetz Art. 3); die zentrale Wahlkommission der Nationalen Front ließ aber nur je einen Kandidaten für die Wahlbezirke registrieren. Falls mehrere Kandidaten vorgeschlagen worden wären, hätte die zuständige Wahlkommission der Nationalen Front eine Konferenz der Vertreter der Gesellschaftsorganisationen und der Werktätigenkollektive zusammenrufen müssen, um den offiziellen Nominierten als gemeinsamen und einzigen Kandidaten anerkennen zu lassen Dieses Verfahren wurde in einigen Fällen bei den Wahlen zu den Nationalausschüssen praktiziert Bei den Wahlen zur Nationalversammlung hat immer die zentrale Wahlkommission der Nationalen Front das letzte Wort gesprochen; die zuständige Wahl-kommission durfte ihr nur Empfehlungen unterbreiten, und zwar bezüglich der Anordnung der Registrierung der Wahlkandidaten Die offiziellen Kandidaten für die Nationalversammlung wurden auf die Anordnung der zentralen Wahlkommission registriert. Die Presse berichtete über einige Fälle, wo die offiziell Nominierten für die örtlichen Nationalausschüsse abgelehnt und auf Wunsch der Wählerversammlungen andere Kandidaten registriert wurden Für die Wahlen zur Nationalversammlung ist aber nichts dergleichen bekannt geworden: alle Nominierten wurden als Kandidaten angenommen und alle haben die notwendige absolute Mehrheit bekommen.

Mehrere Leserbriefe an die Presse beanstandeten die Organisation der Wahlen, die ihrer Meinung nach nicht demokratisch genug war. Vor allem wurde die offene Abstimmung kritisiert: Die Wähler begeben sich nicht in die Wahlkabine, hinter den Vorhang, sondern sie werfen die Stimmzettel öffentlich, vor der Wahlkommission, in die Urne Vielerorts wurde sogar die Losung ausgegeben, offen abzustimmen. Die offizielle Antwort auf diese Kritik war folgende: Der Wähler darf nicht gezwungen werden, seine Stimme geheim abzugeben Gemäß Pressestimmen ist die offene Abstimmung beim Großteil der Bevölkerung zu einer Selbstverständlichkeit geworden, da sie sich in der Volksdemokratie daran gewöhnte. Das gleiche gilt auch für die organisierten, gemeinschaftlichen Aufmärsche der Bewohner von Häusern und Blöcken zu den Wahllokalen. Man dürfe dies auf keinen Fall zur Pflicht machen und die Wähler dazu zwingen. Der Wunsch der Wähler aber müsse respektiert werden. Niemanden dürfe vorgehalten und verübelt werden, wie es in der Vergangenheit mehrmals vorgekommen sei, wenn er diese oder jene Art des Wählens bevorzuge Viele Presseberichte beweisen, daß die Wahlbürger geheime Abstimmung wünschten: „Viele Wahlbürger wollen es nicht begreifen, daß die Wahlen in der Tschechoslowakei die Staatsbürger nicht trennen, sondern näherbringen sollen."

Die Wähler haben auch das Mehrparteiensystem verlangt. Die Antwort war aber: „Der richtige demokratische Charakter der Wahlen hängt nicht von der Zahl der Parteien ab .. ., sondern von der Teilnahme aller Werktätigen an den Wahlen und von der Auswahl der besten Kandidaten." Dies kann u. a. als Beweis dafür gelten, daß die Existenz der übrigen „Parteien" in der Tschechoslowakei weder von offizieller Stelle noch vom Volk ernstgenommen wurde. An den Wahlen beteiligten sich nämlich außerhalb der KP auch folgende „Parteien": Die Tschechoslowakische Sozialistische Partei, die Tschechoslowakische Volkspartei, die Partei der Slowakischen Erneuerung und die Freiheitspartei (die ersten zwei in den tschechischen, die letzten zwei in den slowakischen Gebieten).

Von den 300 Abgeordneten wurden 146 zum ersten Male gewählt, 240 von ihnen sind Männer, 60 Frauen. 205 Abgeordnete sind Tschechen, 80 Slowaken, zehn Ungarn, zwei Ukrainer, zwei Deutsche und einer Pole. Dem ursprünglichen Beruf nach sind 178 Abgeordnete Arbeiter, 30 Bauern, 81 Intellektuelle und 11 haben andere Berufe Nach den tatsächlich ausgeübten Berufen gab es unter den 300 Abgeordneten nur 44 Arbeiter und 7 LPG-Bauern, hingegen 31 Parteifunktionäre, 67 Staatsfunktionäre und 30 Funktionäre von Massenorganisationen. Die unbedeutende Rolle der Frauen wird dadurch deutlich, daß mehr als ein Drittel von ihnen Arbeiterinnen sind, ferner, daß es unter den 29 LPG-Vorsitzenden nur eine einzige Frau, unter den 31 Parteifunktionären nur eine Frau, unter den 67 Staats-funktionären 6 Frauen, unter den 44 Arbeitern aber 21 und unter den 7 LPG-Bauern 4 Frauen gibt. Die Mitglieder der übrigen „Parteien" sind ausnahmslos „Parteifunktionäre", die zum Teil auch hohe Staatsfunktionäre sind: Tschechoslowakische Sozialistische Partei und Tschechoslowakische Volkspartei je vier, Freiheitspartei zwei Mandate und Slowakische Erneuerungspartei ein Mandat. Von den 9 432 147 abgegebenen Stimmen (Gesamtzahl der Wahlberechtigten 9 438 298, Wahlbeteiligung: 99, 42 Prozent) waren 9 418 349 gültig, und von den gültigen Stimmen wurden 9 412 309 (99, 94 °/o) für die Kandidaten der Nationalfront abgegeben

In einigen Volksdemokratien gibt es mehrere „Parteien" die die führende Rolle und das Programm der Kommunisten anerkennen und als „Transmissionsriemen" der Kommunistischen Partei zu den Volksmassen dienen. Der Unterschied zur „Partei" kommt am besten in Polen zum Ausdruck: beide nichtkommunistischen Parteien werden „stronnictwo" genannt die Benennung „Partei" („partia") wird den Kommunisten vorbehalten. Die einheitliche Kandidatenliste dieser „Parteien" wird von der Nationalen Einheitsfront zusammengestellt. Im polnischen Sejm gibt es parteilose Abgeordnete und Abgeordnete einer katholischen Gruppe, der ZNAK-Gruppe. Die parteilosen Kandidaten und die der ZNAK-Gruppe werden direkt von den Komitees der Nationalen Einheitsfront ausgewählt. Den „Parteien" wurde erlaubt, die Kandidaten formell auf Parteikonferenzen (Delegierten-Ver-Sammlungen) vorzustellen Die eigentliche Nominierung durch die Kommunisten ist dadurch gesichert, daß die kommunistisch beherrschte Nationale Einheitsfront das Allein-recht der Kandidatenaufstellung hat. über das polnische „Mehrparteiensystem" wurde von offizieller östlicher Seite folgendes geschrieben: „Es wäre falsch, dieses Parteien-system als das Resultat einer besonderen Auffassung von den Mitteln und Wegen zum Aufbau des Sozialismus zu betrachten . . . Von den Parteien ist lediglich die Polnische Vereinigte Arbeiterpartei eine marxistisch-leninistische .. . Die beiden anderen Parteien Polens gehören nicht zu den marxistisch-leninistischen, akzeptieren jedoch den Sozialismus als Programm und anerkennen die führende Rolle der Partei der Arbeiterklasse ... Das Parteiensystem in Polen unterscheidet sich . . . total von den Parteiensystemen in den kapitalistischen Ländern. In Polen gibt es keine Oppositionsparteien ... In Warschau, in jeder Wojewodschaft und jedem Bezirk bestehen Koordinationsausschüsse, in denen alle drei politischen Parteien vertreten sind. Im Sejm und in den Volksräten sind Parteiklubs tätig, die eng miteinander verbunden sind ..."

Polen ist das einzige kommunistische Land, in dem der Wähler — in einigen Wahlbezirken — unter zwei otfiziellen Kandidaten wählen konnte. Das Wahlgesetz, auf Grund dessen die Wahlen vom 16. 4. 1961 abgehalten wurden, erlaubte, daß die Zahl der Kandidaten jene der Mandate höchstens um 50 °/o überschritt. So wurden für 460 Mandate 616 Kandidaten aufgestellt. 1957 wurden von den 23 weiblichen Kandidaten 19, 1961 von den 68 weiblichen Kandidaten 60 gewählt Unter den polnischen Abgeordneten gibt es noch Einzelbauern (35), die in keinem anderen kommunistischen Parlament vertreten sind

Auch in den Volksdemokratien gilt als Wertmesser für die Tätigkeit der Abgeordneten die Zahl der mit den Wählern abgehaltenen Treffen. In Polen wurden während nicht ganz vier Jahren der letzten Legislaturperiode 30500 Treffen (um 53 0/0 mehr als in der vorhergehenden Legislaturperiode) abgehalten. Davon organisierten die Mitglieder der Fraktion der Polnischen Vereinigten Arbeiterpartei 18 900 Treffen. In den wojewodschaftlichen Abgeordneten-Gruppen wurde die Tätigkeit jedes Abgeordneten speziell geprüft. Die Abgeordneten erarbeiteten zusammen mit den Komitees der Nationalen Einheitsfront Berichte über ihre Tätigkeit an die Wähler

Zur geheimen Stimmabgabe heißt es in Polen, wo die Verhältnisse relativ günstig sind: „Der Grundsatz der geheimen Stimmabgabe bedeutet durchaus nicht, daß sich der Wähler unbedingt in die Wahlkabine begeben muß. Er bedeutet lediglich, daß er durch seine Stimmabgabe die übrigen Wähler nicht beeinflußt."

Wegen Störung der Freiheit der Wahlen werden in den Volksdemokratien genau so harte Strafen verhängt, wie sie in der Sowjetunion vorgesehen sind. Einige Beispiele aus der Praxis der Sowjetzone Deutschlands: Tischler S. S. wurde zu vierjährigem Kerker wegen „faschistischer Propaganda" verurteilt, weil er seinem Kollegen erklärte, daß er lieber als Eisenbahner arbeite, als sich um Politik zu kümmern. Es heißt im Urteil: In einer Periode des erweiterten Klassenkampfes, in der jeder ehrliche Deutsche alles tun muß, um den dritten Weltkrieg zu vermeiden, äußerte sich der einst politisch organisierte und geschulte Angeklagte zugunsten der Kriegshetzer

Zur Kritik an dem Wahlsystem in den von den kommunistischen Parteien beherrschten Staaten ist zusammenfassend zu sagen: Die Parteien halten es für eine „objektive Gesetzmäßigkeit", daß sie die Unterstützung des gesamten Volkes (in den Volksdemokratien der überwiegenden Mehrheit der Bevölkerung) haben und daher im Namen des Volkes sprechen können. Sie haben aber noch niemals ver-sucht und haben jeden Gedanken daran sogar ausdrücklich zurückgewiesen, diesen Glaubenssatz auch nur ein einziges Mal aul die Probe zu stellen und dem Volk die Möglichkeit der „Wahl" und nicht nur der Stimmabgabe zu gewähren. Als „Funktionäre" figurieren folgende Berufsgruppen: Partei-und Staatsfunktionäre, Betriebsdirektoren, Kolchospräsidenten, Sovchosdirektoren, hohe Offiziere und die Gewerkschaftsfunktionäre (Die Komsomolfunktionäre wurden als Parteifunktionäre ausgenommen; als „Gewerkschaftsfunktionäre" figurieren auch einige Mitglieder der Frauen-sowjets). In der Gruppe der „Geistesarbeiter" wurden folgende Berufskategorien ausgenommen: Agronome, Ingenieure, Wissenschaftler, Lehrer, Schriftsteller und Ärzte.

Als „Werktätige“ figurieren: die Arbeiter, Kolchos-und Sovchosbauern sowie die landwirtschaftlichen Mechaniker in den Kolchosen und Sovchosen. In der Kategorie der „übrigen" wurden folgende Werktätige ausgenommen: Brigadeleiter in den Fabriken, Kolchosen und Sovchosen, die Meister und die „übrigen".

Fussnoten

Fußnoten

  1. UdSSR: Art. 126, Albanien: Art. 21, Polen: Art: 72 Abs. 1, Rumänien: Art. 86, Ungarn: Art. 56, China: Einleitung, Mongolei: Art. 95 usw.

  2. Ausführlicher bei Lszl Revesz: Aspects juridiqeus des rapports entre l'Etat et le parti communiste en Union Sovietique et dans les democraties populaires. Etudes (Brüssel), Nr. 1/1961, S. 39 ff.

  3. Vgl. Fragen der Parteiarbeit (russ.), Moskau 1961, S. 77 ff.

  4. Bezüglich der Parteidokumente vgl. Adam Lopika: Die führende Rolle der Kommunistischen Partei im sozialistischen Staat (polnisch), Posen 1960, s. 40-41, 127 usw.

  5. Bericht des Politbüros auf dem 9. Plenum des ZK der SED, von Paul Werner, Neues Deutschland, Berlin/Ost 30. 7. 1960. — „Die Aufgabe der Partei ist es, die Hauptrichtung der gesamten Tätigkeit des Staates festzulegen und seine Politik zu bestimmen." — Grundlagen des Marxismus-Leninismus, Lehrbuch, Berlin/Ost 1960, S. 610. — Zitiert im Seminar-plan zum Thema 2 der Parteischulung 1960/1961: „Demokratischer Aufbau", Nr. 20/1960, S. 604.

  6. Dieser „Betreuung" widerspricht natürlich das Anweisungsrecht der Parteiorgane an die Staatsorgane. Wichtigere Anweisungen werden sogar in der Presse veröffentlicht; ein andermal gelangen sie jedoch auf Dienstwegen an die entsprechenden Staatsorgane. Daß Parteiorgane statt diiekter Einmischung die indirekten Anweisungen vorziehen, ändert an dieser Tatsache nichts. Die Anweisungen dürften sich ausschließlich auf prinzipielle Probleme beziehen; in der Praxis werden aber auch die „operativen Fragen" durch Parteianweisungen gelöst.

  7. Die führende Rolle der KPdSU in der Entwicklung der Sowjetdemokratie (russ.), in: Sovetskoe Gosudarstov i Pravo (SGiP), Moskau 1961, Nr. 10, S. 3— 12.

  8. Die Entwicklung der Sowjetdemokratie und die staatsrechtliche Wissenschaft (russ.) in SGiP, Nr. 12/1959, S. 14.

  9. Art. 35 des Statuts: „Das ZK der KPdSU . . . lenkt die Arbeit der zentralen staatlichen Organisationen und der öffentlichen Organisationen der Werktätigen durch die bei ihnen bestehenden Parteigruppen ..."

  10. Stanislaw Bednarski /Janusz Kolczynski, Der arbeitende und souveräne Sejm (poln.), in; Prawo i zycie, Warschau 7. 4. 1960.

  11. B. L. Manelis, Die Einheit der Souveränität der Sowjetunion und der Unionsrepubliken in der Periode des entfalteten kommunistischen Aufbaues (russ.), in: SGiP, Nr. 7/1964, S. 17— 26.

  12. Aleksander Malaczkowski, Die Rechtsordnung (polnisch) in: Przeglad Kulturalny, Warschau 1958, Nr. 1.

  13. D. L. Zlatopol'skij, Der Oberste Sowjet der UdSSR — die Verkörperung des souveränen Willens des Sowjetvolkes (russ. j, in: Vestnik Moskovskogo Universiteta, Serija X. Pravo, Moskau 1960, Nr. 3— 11.

  14. A. S. Pigolkin, Die Auslegung der Normativakten in der UdSSR (russ.), Moskau 1962, S. 15.

  15. Ebenda, S. 12.

  16. Ebenda, S. 12— 15.

  17. Ebenda, S. 12.

  18. Ebenda, S. 15.

  19. Vgl. Aleksander Patrzalek, Die Institutionen des Wahlrechtes der Polnischen Volksdemokratie (polnisch), Warschau 1963, S. 6. — Rezension von Zygmunt Izdebski in Panstwo i Prawo, Nr. 5— 6, Warschau 1964, S. 902-904. — Der Rezensent ist mit dieser These nicht völlig einverstanden.

  20. G. Asin, Was ist der Inhalt des Begriffes „Volk" im historischen Materialismus (russ.), in: Politieskoe Samoobrazovanie, Moskau 1964, Nr. 7, S. 62-65.

  21. I. Bystrzina und M. Lakatos, Einige Fragen der rechtlichen Regulierung in der sozialistischen Gesellschaft (russ), in: SGiP, Nr. 2/1964, S. 12— 23, besonders S. 16.

  22. „Der wissenschaftliche Begriff der Freiheit schließt ihre Abhängigkeit von den objektiven Gesetzen der Natur und der Gesellschaft nicht aus, er wandelt aber diese Abhängigkeit in die Herrschaft über die Gesetze um ..." — Die enge Verbundenheit des Gesetzgebers an die von der Partei erkannten Entwicklungsgesetze und Tendenzen macht ihn letzten Endes frei, heißt es in der sowjetischen Rechtstheorie, denn „die Freiheit ist eine Tätigkeit, die sich auf die Erkenntnisse der Notwendigkeit stützt und sich auf die Erfüllung der bewußt gestellten Ziele richtet". Damit aber der Gesetzgeber frei wird, muß er sich der Partei und der Parteipolitik unterordnen. Vgl. D. A. Kerimov, Freiheit und Recht (russ.), Filosofski nauki, Moskau 1964, Nr. 3, S. 14— 24.

  23. V. M. Semenov, Die Prinzipien des sowjetischen sozialistischen Rechtes des gesamten Volkes (russ.), in: Izvestija vyssich ucebnych zavedenij. Pravovedenie. Leningrad 1964, Nr. 1, S. 16— 26, besonders S. 25.

  24. Rudi Rost, Zum Beschluß über die weitere Qualifizierung der Organe des Staatsapparates, in: Demokratischer Aufbau, Nr. 15/1960, S. 426.

  25. Sowjetisches Staatsrecht (russ)., Moskau 1958, S. 6— 7. Das Buch wurde vom Hochschulministerium der Sowjetunion als Lehrbuch bestätigt. Es ist anzunehmen, daß der in diesem Buch vertretene Standpunkt als eine offizielle Stellungsnahme gilt bzw. galt.

  26. Vgl. J. W. Stalin, Fragen des Leninismus (russ.), XL Ausg. S. 124.

  27. Sowjetisches Staatsrecht, S. 286.

  28. Semenov, a. a. O., S. 25.

  29. Ebenda, S. 22.

  30. Ebenda, S. 26.

  31. Semenov, a. a. O.

  32. A. I. Volkov, Die Quellen des Kolchosrechtes (russ.), Moskau 1961, S. 3— 10.

  33. Otto Schön, Um höhere Qualität der Arbeit, in: Neuer Weg, Berlin (Ost) 1960, Nr. 15, S. 296.

  34. Oldrych Mandak, über die Tätigkeit der Kommissionen der Nationalversammlung (tschechisch), in: Prävnik, Prag 1963, Nr. 2, S. 81— 95.

  35. Rude Prävo, Prag, 20. 5. 1964, S. 1— 2.

  36. Rude Prävo, 25. 9. 1964, S. 2.

  37. Rude Prävo, 22. 5. 1964.

  38. Vgl.den Beschluß des Präsidiums des ZK der KPC über die Vertiefung der Arbeit der Nationalversammlung. — Rude Prävo, 20. 5. 1964, S. 1 ff. — Ferner Mandak, a. a. O.

  39. Das Septemberplenum des ZK der KP Bulgariens im Jahr 1956. — Vgl. I. P. Il'inskij, Die Entwicklung der Staatlichkeit in den europäischen sozialistischen Ländern (russ.), in: Voprosy Filosofii, Moskau 1964, Nr. 10, S. 3— 14, besonders S. 8— 9.

  40. Vgl.den Sittenkodex der Erbauer des Kommunismus: Parteistatut vom 31. 10. 1961, Art. 58, Punkt h., ferner auch im Parteistatut Teil II.

  41. Lszl Revesz, Recht und Sozialnorm, in: Studies in Soviet Thought, Fribourg 1965, Nr. 1.

  42. L. I. Antonova, Einige Fragen zur Theorie der Rechtsschöpfung (russ. j, in: Izvestija Vysich Ucebnych Zavedenij. Pravovedenie, Leningrad 1963, Nr. 3, S. 14— 22.

  43. Ebenda, S. 20— 21.

  44. Ausführlicher bei Imre Szabo, Uber die Eigentümlichkeiten der Entwicklung des Rechtes der Ungarischen Volksrepublik (russ.), in: SGiP, Nr. 8/1957.

  45. Vladimir Rolenc, Das Recht und die Gesetzlichkeit in der sozialistischen Gesellschaft (tschechisch), in: Zivot strany, Prag 1964, Nr. 9, S. 545— 548.

  46. „Die gesetzgebende Gewalt in der UdSSR wird ausschließlich durch den Obersten Sowjet der UdSSR ausgeübt".

  47. Vgl. Andrzej Gwizdz, Die Auslegung mancher Bestimmungen des Sejmreglements (polnisch), in: Pantstwo i Prawo, Nr. 8— 9/1960, S. 328— 40.

  48. Andrzej Gwizdz, Einige Bemerkungen zur zwanzigjährigen Entwicklung des Volksparlamentarismus in Polen (polnisch), in: Panstwo i Prawo, Nr. 7/1964, S. 34— 49.

  49. A. Ch. Machnenko, Die Erweiterung der Rolle und Vervollkommnung der Tätigkeit der ständigen Kommissionen der Obersten Sowjets auf dem Gebiet der Ausarbeitung der Gesetzesvorlagen (russ.), in: SGiP, Nr. 9/1959, S. 56— 66.

  50. G. Aleksandrov, Die Entwicklung der Sowjet-verfassung im Licht der Beschlüsse des XXI. Kongresses der KPdSU (russ.), in: SGiP, Nr. 9/1959, S, 115.

  51. Ebenda, S. 116.

  52. Abs. b, Art. 49 der Verfassung: „Das Präsidium des Obersten Sowjets . . . b.) gibt Ukase heraus".

  53. Kazimierz Dzialocha, Die Gesetzesverordnung im sowjetischen Staatsrecht (polnisch), in: Panstwo i Prawo, Nr. 8— 9/1964, S. 269— 77.

  54. Machnenko, a. a. O.

  55. D. L. Zlatopol'skij, Die sowjetische Förderation in der neuen Etappe der Entwicklung der nationalen Beziehungen (russ.), in: Vestnik Moskovskogo Universiteta, Serija X, Pravo, Nr. 2/1962, S. 17-27.

  56. Dzialocha, a. a. O.

  57. Auf Grund der Rechenschaftsberichte über die Planerfüllung und der Pressemitteilungen ist es bekannt, daß der Siebenjahrplan in der Sowjetunion, der Fünfjahrplan in Polen usw. geänderet wurden, wobei nur die wichtigsten Änderungen vom Gesetzgeber bestimmt wurden.

  58. Vgl. Jänos Szikra (Lszl Revesz), Das kommunistische Verfassungssystem Ungarns, in: Rechtsentwicklung in der Sowjetunion, Bern 1961, S. 47.

  59. Gwizdz, Einige Bemerkungen (vgl. Anmerk. 51).

  60. Gwizdz, Die Auslegung mancher Bestimmungen (vgl. Anmerk. 50).

  61. R. A. Safarov, Die Institution des Referendums unter den Bedingungen des Staates des gesamten Volkes (russ.), in: SGiP, Nr. 6/1963, S. 15— 25, besonders S. 19— 20.

  62. V. F. Kotok, Uber die Entwicklung der Formen der Verbindung von Volksvertretung mit der unmittelbaren Demokratie in der UdSSR (russ.), in: SGiP, Nr. 12/1960, S. 15.

  63. Safarov, a. a. O. S. 18— 19.

  64. Ebenda, S. 23— 24.

  65. Machnenko, a. a. O.

  66. Safarov, a. a. O., S. 20. — Die geltende Sowjet-verfassung — Art. 47 — sieht für diesen Fall die Auflösung des Obersten Sowjets und neue Wahlen vor. — Safarov behauptet, daß die vorzeitige Auflösung des Parlamentes ein ausschließliches Recht des Volkes sei, das dem Präsidium des Obersten Sowjets niemals übertragen werden könne.

  67. Kerimov, a. a. O., S. 84.

  68. N. E. Andrianov, über die gesetzgeberische Initiative (russ.), in: SGiP, Nr. 9/1964, S. 55— 63.

  69. Ebenda — und: Hinüberwachsen der Rechtsnormen in die Regeln des kommunistischen Zusammenlebens (russ.), Sovetskaja Justicija, Moskau 1964, Nr. 21, S. 1— 3.

  70. Ausführlicher bei O. E. Kutafin, Einige Fragen der Organisation und der Tätigkeit der ständigen Kommissionen der Kammern des Obersten Sowjets der UdSSR (russ.), in: Vestnik Moskovskogo Universiteta, Serija X, Pravo, Nr. 3/1964, S. 31— 39.

  71. Ausführlicher in dem Artikel von Zygmunt Jerzy Leski über die zweijährige Tätigkeit der Obersten Kontrollkammer Polens, in: Panstwo Prawo, Nr. 1/1960; ferner Bednarski-Kolczynski, a. a. O.

  72. Trybuna Ludu, Warschau, 1. 6. 1958.

  73. Zycie Warszawy, Warschau, 30. 1. 1962.

  74. Vgl. z. R. Kommunist (Erevan, Armenien) 12. 5. 1960, Pravda Vostoka, Taskent 9. 9. 1960 usw.

  75. Z. B. in Sowjetarmenien, Kommunist, Erevan 12. 5. 1960 usw.

  76. Vgl. Sammlung von Gesetzen der UdSSR und Ukasen des Präsidiums des Obersten Sowjets der UdSSR. 1938— 1958 (russ.), Moskau 1959, S. 104— 107.

  77. D. R. Rasulov /S. G. Novikov, Fragen zur weiteren Vervollkommnung der Tätigkeit der Kommissionen für Gesetzesvorlagen des Nationalitätensowjets des Obersten Sowjets der UdSSR (russ.), in: SGiP, Nr. 10/1961, S. 66— 76.

  78. Sovetskaja Belorussija, Minsk 30. 7. 1960.

  79. Ausführlicher bei O. E. Kutafin, Die Rechtslage der ständigen Kommissionen der Kammern des Obersten Sowjets der UdSSR (russ.), in: Vestnik Moskovskogo Universiteta, Serija X, Pravo, Nr. 1/1964, S. 23— 33.

  80. Machnenko, Erweiterung der Rolle und Vervollkommnung der Tätigkeit der ständigen Kommissionen des Obersten Sowjets auf dem Gebiet der Vorbereitung von Gesetzesvorlagen (russ), in: SGiP, Nr. 8/1964, S. 56— 66.

  81. D. R. Rasulov, S. G. Novikov, Fragen zur weiteren Vervollkommnung der Tätigkeit der Kommissionen für Gesetzesvorlagen des Nationalitätensowjets des Obersten Sowjets der UdSSR (russ.), in: SGiP, Nr. 10/1961, S. 66— 76.

  82. Rude Prävo, 14. 6. 1956.

  83. Andrzej Gwizdz, Das Problem des Parlaments in der neuen tschechoslowakischen Verfassung (polnisch), in Panstwo i Prawo, Nr. 4— 5/1961, S. 628— 39.

  84. Oldrich Mandak, Uber die Arbeit der Kommissionen der Nationalversammlung (tschechisch), in: Prävnik, Prag 1963, Nr. 2, S. 81— 95.

  85. Il'inskij, a. a. O.

  86. Rude Prävo, 20. 5. 1964, S. 1— 2.

  87. Machnenko, a. a. O.

  88. V. A. Kucinskij, Das Mandat des sowjetischen Abgeordneten (russ.), in: SGiP, Nr. 2/1963, S. 110— 115, bes. 112.

  89. V. A. Kucinskij(a. a. O., ferner: Kommunist Tadzikistana, Dusanbe 25. 4. 1964, S. 1.: „Die Wähleranweisungen sind Willensäußerungen der Werktätigen".

  90. Zahlreiche Presseberichte und Feststellungen von Partei-und Staatsbehörden beweisen, daß die Kritiker — obwohl sie die Wahrheit aufdecken und nur von ihrem gesetzlich zugesicherten Recht Gebrauch machen — Verfolgungen und Repressalien ausgesetzt sind. Vgl. beispielsweise Zarja Vostoka, Tiflis 23. 6. 1959; Komsomol’skaja Pravda, Moskau 17. 9. 1962, S. 2; ebenda, 5. 8. 1962, S. 2;

  91. Machnenko, a. a. O.

  92. D. N. Bachrach, Das Recht auf Interpellation des Abgeordneten in der UdSSR (russ.), in: Izvestija Vyssich Ucebnych Zavedenij, Pravovedenie, Leningrad 1962, Nr. 2, S. 33- 42.

  93. Die Ausgaben werden im Sinne des Art. 11 des Wahlgesetzes vom 9. 1. 1950 vom Staat getragen.

  94. A. I. Kim, Das sowjetische Wahlsystem (russ.), Moskau 1962, S. 30.

  95. Vgl.den Beschluß des Präsidiums des Estnischen Republikanischen Gewerkschaftsrates im Zusammenhang mit den bevorstehenden Wahlen, in: Sovetskaja Estonija, Tallin 7. 1. 1963.

  96. Sovetskaja Latvija, Riga 14. 2. 1963.

  97. Sovetskaja Estonija, 27. 1. 1963; Sovetskaja Latvija, 14. 2. 1963.

  98. Vor 1936 wurde dem Klassenfeind das Wahlrecht ganz entzogen, den nicht unbedingt zuverlässigen Elementen (Bauernschaft) wurde nur ein beschränktes Wahlrecht gewährt. Vom Wahlrecht ausgeschlossen waren grundsätzlich alle Kategorien, die infolge ihrer wirtschaftlichen und sozialen Stellung als potentielle Feinde des Sowjetsystems gelten konnten.

  99. Kim, a. a. O., S. 38.

  100. Sovetskaja Latvija, Riga 14. 2. 1963.

  101. Sovetskaja Belorussija, 26. 1. 1963.

  102. Zarja Vostoka, 5. 2. 1963.

  103. Kim, a. a. O., S. 49.

  104. Wahlgesetz Art. 27 ff.

  105. Wahlgesetz Art. 32 bis 35.

  106. Kazachstanskaja Pravda, 26. 1. 1965, S. 2.

  107. Wahlgesetz Art. 36 bis 55.

  108. Kazachstanskaja Pravda, 26. 1. 1965, S. 2.

  109. Kommunist Tadzikistana, 3. 2. 1965, S. 2.

  110. Turkmenskaja Iskra, Aschabad 19. 2. 1963.

  111. Pravda, 29. 1. 1965, S. 1.

  112. Sovetskaja Litva, Wilno 7. 2. 1963.

  113. Sovetskaja Estonija, 27. 1. 1963.

  114. Kazachstanskaja Pravda, 26. 1. 1965, S. 2.

  115. Bakinskij rabocij, Baku 13. 2. 1965, S. 1.

  116. Bakinskij rabocij, 13. 2. 1965, S. 1.

  117. Maurycy Jaroszynski, Der repräsentative Charakter der Volksräte (polnisch), in: Panstwo i Prawo, Nr. 7/1960, S. 3— 20.

  118. Art. 19 des Statutes der KPdSU vom 31. 10. 1961: „Das leitende Prinzip des organisatorischen Aufbaues der Partei ist der demokratische Zentralismus. Dieser bedeutet: a) die Wählbarkeit aller leitenden Organe der Partei von unten nach oben, b) die periodische Rechenschaftslegung der Parteiorgane vor ihren Parteiorganisationen und vor den vorgesetzten Organen, c) strenge Parteidisziplin und Unterordnung der Minderheit unter die Mehrheit, d) unbedingte Verbindlichkeit der Beschlüsse der übergeordneten Organe für die untergeordneten".

  119. Wahlgesetz Art. 70.

  120. Z. B. Kommunist Tadzikistana, 14. 2. 1963.

  121. Kim, a. a. O., S. 21.

  122. Pravda Vostoka, 1. 3. 1963. — Wenn nur Wahlen für die Sowjets stattfinden, bekommen die Wähler einen Wahlzettel weniger. — Vgl. Kommunist Tadzikistana, 17. 2. 1965, S. 2.

  123. Vgl. Pravda Vostoka, 1. 3. 1963, Sovetskaja Latvija, 27. 2. 1963, Kommunist Tadzikistana, 17. 2. 1965, S. 2.

  124. Kazachstanskaja Pravda, 9. 2. 1963.

  125. Kazachstanskaja Pravda, 9. 2. 1963.

  126. Sovetskaja Latvija, 27. 2. 1963.

  127. Pravda, 4. 3. 1963.

  128. Komunist Tadzikistana, 17. 2. 1965, S. 2.

  129. Ausführlicher: Kommentar zum Strafgesetzbuch der RSFSR 1960 (russ.), Leningrad 1962, S. 248— 250.

  130. Kim, a. a. O., S. 72.

  131. Vgl. Kim, a. a. O., S. 65— 66.

  132. Gesetz über die städtischen Sowjets in der RSFSR (1933), ferner Beschluß des ZK der KPdSU vom 22. 1. 1957. — Vgl. V. F. Kotok, Lenin und die Wähleranweisungen (russ.), in: SGiP, Nr. 4/1963, S. 17— 28.

  133. Vgl, Beschluß des Präsidiums des Obersten Sowjets von Kazachstan vom 5. 5. 1959 — Ausführlicher bei V. A. Kuccinskij, a. a. O..

  134. Jänos Beer, Istvän Kovacs, Lajos Szamel, Ungarisches Staatsrecht (ungarisch), Budapest 1960, S. 496.

  135. Kim, a. a. O., S. 18.

  136. Werke Bd. XXVIII, S. 227 (russ.).

  137. (Läszlö Rvsz) Schul-und Wissenschaftspoli’ik der Ungarischen Volksrepublik 1945— 1956, Bern 1958.

  138. Die Zusammensetzung des Obersten Sowjets von Turkmenistan nach offiziellen Angaben: Klassenzugehörigkeit der Abgeordneten (nicht verwechseln mit dem tatsächlich ausgeübten Beruf!):

  139. Zum Internationalen Frauentrag: 8. März (russ.), in: Politiceskoe samoobrazovanie, Moskau 1963, Nr. 2, S. 114— 116.

  140. Sovetskaja Kirgizija, Frunze 5. 3. 1963.

  141. Vgl. Prtlet, Budapest 1963, Nr. 1, S. 24— 28.

  142. Jaroszynski, a. a. O.

  143. Beer-Koväcs-Szamel, a. a. O., S. 512.

  144. Vgl. Beschluß des Politbüros.

  145. Ungarn hat immer noch das alte Komitatssystem aufrechterhalten, in nächster Zeit wird man jedoch auch in diesem Lande eine territoriale Umorganisation durchführen, wobei die Komitate verschwinden bzw. zu 9 oder 10 Provinzen zusammengeschlossen werden sollen.

  146. Nepszava, Budapest 22. 2. 1963.

  147. Keine andere volksdemokratische Verfassung geht in dieser Beziehung so weit, wie die ungarische — wenn auch die Praxis in allen genau gleich ist.

  148. Magyar Nemzet, Budapest 24. 2. 1963.

  149. Nepszabadsag, 24. 2. 1963.

  150. Nepszava, 12. 2. 1963.

  151. Der Verfasser machte die Wahlen in der Kleinlandwirtepartei mit und versuchte selbst einige Vertreter der Internationalen Kontrollkommission — die das Land während der Wahlen mit Personenwagen bereisten — zu bewegen, in die Wahlen, im Interesse der Aufrechterhaltung der demokratischen Ordnung — was ihre Hauptaufgabe gewesen ist —, einzugreifen. Sie taten aber nichts. Die Polizei hat auf die zahlreichen Proteste der bürgerlichen Parteien und der Sozialdemokraten einige Jungkommunisten mit den „blauen Ze'teln“ festgenommen; auf Druck des Innenministeriums mußte sie diese jedoch nach einer Viertelstunde wieder freilassen. Alle Festgenommenen hatten je 60 bis 80 gefälschte „blaue Zettel" bei sich.

  152. Beer-Koväcs-Szamel, a. a. O., S. 500.

  153. Ebenda.

  154. Nepszabadsäg, 19. 1. 1963.

  155. N. Rutyc, Die KPdSU an der Macht (russ.), München 1960, S. 431 (auch französisch).

  156. Wahlgesetz, in: Sbirka zakonu CSSR, Prag 1964, vom 26. 2. 1964, Art. I.

  157. Jan Svoboda, Unser Gespräch vor den Wahlen (tschechisch), in: Nova Mysl, Prag 1964, Nr. 6, S. 659— 665.

  158. Bericht der Zentralen Wahlkommission über die Ergebnisse der Wahlen, in: Rude Prävo, 17. 6. 1964.

  159. Zu den allgemeinen Wahlen (tschechisch), Prvnik, Nr. 6/1964, S. 489— 96.

  160. Vgl. Vychodoslovenske Noviny, Kaschau 8. 5. 1964, S. 2.

  161. Rude Prävo, 10. 4. 1964.

  162. Rude Prävo, 12. 5. 1964.

  163. Präce, Prag 29. 5. 1964. — Rude Prävo, 10. 6. 1964.

  164. Rude Prävo, 10. 6. 1964.

  165. Präce, 29. 5. 1964.

  166. Pravda, Pressburg 7. 6. 1964.

  167. Erklärung von J. Zdenek, in: Rude Prävo, 4. 3. 1964.

  168. Uj sz 6, Pressburg 13. 5. 1964. — Rude Prävo, 13. 5. 1964.

  169. Rude Prävo, 17, 6. 1964.

  170. Bulgarien: Bulgarischer Bauern-Volksbund. Sowjetzone Deutschlands: Nationaldemokratische Partei Deutschlands (gegr. 1948), Christlich-Demokratische Union (19451. Polen: Vereinigte VolksPartei (eigentlich Bauernpartei) und Demokratische Sozialistische Partei, Tschechoslowakische Volkspartei, Slowakische Erneuerungspartei, Freiheitspartei. China: eine Anzahl von kleineren „bürgerlichen" Parteien. Nord-Vietnam: Demokratische Partei der Jungen Freunde. In Albanien und in der Mongolei existierte von Anfang an nur je eine Partei. In Rumänien und in Ungarn hörten die bürgerlichen Parteien ohne gesetzliche Maßnahmen zu existieren auf.

  171. Zjednoczenie Stronnictwa Ludowego, Stronnictwo Demokratyczne,

  172. Glos Pracy, Warschau 20. 3. 1961 (Gomulka-Rede).

  173. I. Trofimowa, Polens Parteien, in: Neue Zeit, Moskau 1964, Nr. 52, S. 30- 32.

  174. Stanislaw Skrzeszewski, Die Zusammensetzung des neuen Sejms (polnisch), in: Panstwo i Prawo, Nr. 8- 9/1961, S. 287- 296.

  175. Zycie Warszawy, 19. 6. 1961. — Glos Pracy, 20 . 3. 1961.

  176. Trybuna Ludu, 19. 4. 1961.

  177. ZyCie Warszawy, 9. 1. 1965.

  178. Patrzalek, a. a. O., S. 98.

  179. Catalogue of Injustice, Berlin (West), o. J., S. 47.

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