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Misstrauensantrag im Europäischen Parlament | bpb.de

Misstrauensantrag im Europäischen Parlament

J. Õispuu

Das Europäische Parlament (EP) kann gegen die Europäische Kommission einen M. stellen und sie so zum Rücktritt zwingen. Zur Annahme bedarf es einer »Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und […] der Mehrheit der Mitglieder des Europäischen Parlaments«, so Art. 234 AEUV. Ist das der Fall, so muss die gesamte EU-Kommission geschlossen zurücktreten. Bislang ist keiner von den 7 jemals gestellten M. angenommen worden. Der daraus resultierende öffentliche Druck führte aber im Jahre 1999 zum Rücktritt der Santer-Kommission, der Vetternwirtschaft vorgeworfen wurde.

aus: Große Hüttmann / Wehling, Das Europalexikon (3.Auflage), Bonn 2020, Verlag J. H. W. Dietz Nachf. GmbH. Autor des Artikels: J. Õispuu

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